Antrag:Bundesparteitag 2018.2/Antragsportal/SÄA004

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2018.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA004
Einreichungsdatum
Antragsteller

Georgberlin

Mitantragsteller
  • Andreas Schramm
  • Marlene Cieschinger
  • Michael Delfs
  • Andre Lefeber
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §9
Zusammenfassung des Antrags Änderungen zur Wahl/Benennung eine kommissarischen Vorstands
Schlagworte Vorstand, kommissarisch, außerordentlicher bpt, ordentlicher bpt, Notvorstand
Datum der letzten Änderung 17.11.2018
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting delete.svg Abgelehnt

Antragstitel

kommissarischer Vorstand

Antragstext

„Der Bundesparteitag möge beschließen:

§ 9a (10) der Bundessatzung wird neu gefasst:

"§ 9a (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn der Vorstand höchstens vier handlungsfähige Mitglieder besitzt, der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt, der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt.

In einem solchen Fall ist ein kommissarischer Vorstand nach § 9a (11) zu bilden und entsprechend § 9b (3) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.“

§ 9a (11) der Bundessatzung wird neu gefasst:

"(11) Der kommissarische Bundesvorstand wird vom 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister des zu diesem Zeitpunkt dienstältesten Landesvorstands, sowie vom 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter des nach Dienstalter an nächster Stelle stehenden Landesvorstands gebildet. Sind zwei Landesvorstände von gleichem Dienstalter, gilt der Vorstand des mitgliederstärkeren Verbandes als dienstälter. Der kommissarische Vorstand führt die Vorstandsaufgaben weiter. Des Weiteren hat er die Pflichten aus § 9b (3) zu erfüllen. Vorsitzender ist der Vorsitzende des dienstälteren Landesvorstands, sein Stellvertreter der Vorsitzende des nächstdienstälteren Landesvorstands. Die Stellvertreter der Landesvorstände sind beigeordnet.“

Als §9a (12) der Bundessatzung wird neu eingefügt:

"(12) Die Vorschriften des § 9a, (10), (11) und des § 9b (3) gelten analog für alle Gliederungsebenen der Partei, mit dem Unterschied, dass der kommissarische Vorstand jeweils der Vorstand der nächsthöheren Gliederung ist.“

§ 9b (3) wird neu gefasst:

"§ 9b (3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Bundesparteitag vom kommissarischen Vorstand oder dem Notvorstand nach BGB unverzüglich durchgeführt werden. Dazu haben diese ein maximales Zeitfenster von drei Monaten. Die Ladung zu einem außerordentlichen Bundesparteitag erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes oder zur Auflösung der Partei (§ 13 - Auflösung und Verschmelzung). Der kommissarische Vorstand kann an den außerordentlichen Bundesparteitag anschließend zu einem ordentlichen Bundesparteitag laden. Hierbei kann die Ladungsfrist entgegen § 9 b (2), Satz 2 dem des außerordentlichen Bundesparteitags angeglichen werden.“"

Antragsbegründung

bei § 9a (10) ändert sich gegenüber der aktuellen Satzung nur der letzte Satz.

§ 9b (3) wird umfangreicher verändert; dazu gibt es dsann die Erklärung bei der Vorstellung des Antrags

Die derzeitigen Regelungen sind wenig praktikabel und teilweise unklar; das soll hiermit behoben werden. Der kommissarische Vorstand wird aus gewählten Vorstandsmitgliedern gebildet, damit ist eine kontinuierliche Arbeit höchstwahrscheinlich gewährleistet. Die Möglichkeit, parallel zum außerordentlichen bpt einen ordentlichen mit einzuberufen, ist ökonomisch sinnvoll: es ist nicht im Vorfeld abzusehen, wie lange es zur Wahl eines neuen Vorstands braucht; geht das schnell, wäre die restliche, bezahlte Zeit für den Veranstaltungsort nicht gut nutzbar

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

SÄA003