Antrag:Bundesparteitag 2017.2/Antragsportal/SÄA005

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2017.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA005
Einreichungsdatum
Antragsteller

Mario Longobardi

Mitantragsteller
  • Michael Ebner
  • Robin Geddert
  • Michael Behrendt
  • Annette Schaper-Herget
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C- §3
Zusammenfassung des Antrags Das Bundesschiedsgericht soll für dauerhaft handlungsunfähige Landesschiedsgerichte ein anderes LSG als Vertretung einsetzen können.
Schlagworte Schiedsgericht, Handlungsunfähigkeit, Verweisung, Vertretung
Datum der letzten Änderung 23.10.2017
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Vertretung dauerhaft handlungsunfähiger Landesschiedsgerichte

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

Die Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:


1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Ist das Gericht nur mit einem Richter besetzt, ist die Erklärung an das übergeordnete Schiedsgericht zu richten.“



b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a angefügt:

„(10a) Das Gericht zeigt dem übergeordneten Gericht Änderungen an seiner Zusammensetzung oder den Eintritt dauerhafter Handlungsunfähigkeit unverzüglich an.“

2. In § 6 werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6 bis 10 angefügt:

„(6) Ist ein Gericht dauerhaft handlungsunfähig, überträgt das übergeordnete Schiedsgericht dessen Zuständigkeit auf Antrag einem dem Ausgangsgericht gleichrangigen Schiedsgericht (vertretendes Gericht). Antragsberechtigt sind der Vorstand des betroffenen Verbandes sowie Mitglieder und Organe, die das handlungsunfähige Schiedsgericht angerufen haben oder glaubhaft machen, eine solche Anrufung zu beabsichtigen. Erfolgt eine Verweisung nach Abs. 5 auf Grund dauerhafter Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichtes, kann die Übertragung auch ohne Antrag erfolgen. Die Übertragung ist durch das erlassende Gericht und den Vorstand des betroffenen Verbandes unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(7) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 6 endet, wenn das betroffene Gericht wieder handlungsfähig ist. Verfahren, in denen das vertretende Gericht bereits angerufen wurde, bleiben bei diesem anhängig.

(8) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 6 kann nur durch Beschluss des übertragenden Gerichtes geändert werden, wenn dies auf Grund der dauerhaften Handlungsunfähigkeit oder der Überlastung des vertretenden Gerichtes notwendig wird.

(9) An Stelle der Übertragung der Zuständigkeit an ein gleichrangiges Gericht nach Absatz 6 kann das zuständige Gericht die Zuständigkeit des handlungsunfäigen Gerichtes nach einem Verteilungsplan an mehrere diesem gleichrangige Gerichte (vertretende Gerichte) verweisen. Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend; eine Änderung ist insofern zulässig, als eines der vertretenden Gerichte dauerhaft handlungsunfähig oder überlastet wird.

(10) Schiedsgerichte, denen nach Absatz 6 oder Absatz 9 Zuständigkeiten übertragen werden, sollen vor der Übertragung angehört werden. Bei der Übertragung ist insbesondere ihre Besetzung und ihre Auslastung durch bereits anhängige und zu erwartende Verfahren zu berücksichtigen.“

Antragsbegründung

Es sind gegenwärtig Landesschiedsgerichte unbesetzt. Vorstände und Piraten müssen daher auf eine Verweisung durch das Bundesschiedsgericht warten, die Zeit und Arbeit kosten. Die Zuständigkeitsübertragungsregel schafft Klarheit und beschleunigt die Verfahren.

Dieser Antrag ermöglicht die dauerhafte Übertragung der Zuständigkeit von Schiedsgerichten im Fall ihrer Handlungsunfähigkeit. Weiterhin wird für Schiedsgerichte die Pflicht eingeführt, Änderungen an ihrer Besetzung und den Eintritt von dauerhafter Handlungsunfähigkeit dem übergeordneten Schiedsgericht mitzuteilen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

SÄA002