Antrag:Bundesparteitag 2016.1/Antragsportal/SÄA012

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2016.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA012
Einreichungsdatum
Antragsteller

Carsten Sawosch

Mitantragsteller
  • Falk Hirschel
  • Holger van Lengerich
  • Corinna Bernauer
  • Tim Staupendahl
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §10
Zusammenfassung des Antrags Sofern ein Gericht eine Eilsache nicht innerhalb von zwei Wochen entscheidet oder entscheiden kann, kann das nächsthöhere Gericht das Verfahren entscheiden oder an ein anderes Gericht verweisen.
Schlagworte SGO, Verfahren, Rechtsschutz, Schiedsgerichte
Datum der letzten Änderung 21.02.2016
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Verfahrensstraffung: keine Rechtsverweigerung bei Eilsachen

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen:

In Abschnitt C (SGO) wird § 10 Abs. 9 SGO wie folgt neugefasst:

„Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung können die Verfahrensbeteiligten Beschwerde wegen Verfahrensverzögerung einlegen. In Eilsachen sowie nach Zurückverweisung nach § 13 Abs. 5 SGO kann die Beschwerde nach Ablauf von zwei Wochen eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Berufungsgericht und im Fall des Bundesschiedsgerichts bei der nicht befassten Kammer einzulegen. Die Beschwerde kann auch eingelegt werden, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Anrufung über die Verfahrenseröffnung entschieden wurde. Das Berufungsgericht bzw. die Berufungskammer kann das Verfahren an sich ziehen.“

Antragsbegründung

Problem: Für Eilsachen fehlt bislang eine Folge im Fall von Rechtsverweigerung. Bei Eilanträgen wurde wochenlang nicht entschieden und einmal sogar „das Ruhen des Verfahrens“ angeordnet. In Eilverfahren ist ein Zuwarten von drei Monaten nicht zumutbar. Anders als bei Verzögerung durch Landesschiedsgerichte können sich Verfahrensbeteiligte im Falle des BSG bislang überhaupt nicht gegen eine Verschleppung des Verfahrens wehren. Hierzu bestand in der Vergangenheit Anlass.

Lösung: Wenn bei Eilsachen ein Gericht zwei Wochen seinen Job nicht macht, macht ihn halt ein anderes.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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