Antrag:Bundesparteitag 2016.1/Antragsportal/SÄA005

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2016.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA005
Einreichungsdatum
Antragsteller

Lothar Krauß

Mitantragsteller
  • Klaus Jaroslawsky
  • Manuela Langer
  • Lukas Pieper
  • Lars Matti
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt B - §15
Zusammenfassung des Antrags Ausgaben aus Unternehmertätigkeit sollen entsprechend dem im Dezember 2015 geänderten Parteiengesetz von den Einnahmen aus Unternehmertätigkeit abgezogen werden, um die für die Parteienfinanzierung relevanten Eigeneinnahmen zu berechnen.
Schlagworte Finanzordnung, Finanzausgleich, Parteiengesetz
Datum der letzten Änderung 21.02.2016
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Anpassung des innerparteilichen Finanzausgleiches an das neue Parteiengesetz

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, § 15 (3) der Bundesfinanzordnung wie folgt zu ändern:

§ 15 (3) Finanzordnung

Alte Version:

(3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a Abs. 6 PartG für das Anspruchsjahr die Summe aus

  1. Eigeneinnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres und
  2. Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Bundesverbandes, die eindeutig dem jeweiligen Landesverband zuzuordnen sind

übersteigen, zahlen den sich daraus ergebenden Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich. Ein Landesverband kann durch begründeten Beschluss bis zum 30. November des Anspruchsjahres den einzuzahlenden Anteil an diesem Differenzbetrag erhöhen oder verringern, aber nicht auf unter 80% senken.

Neue Version:

(3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a Abs. 6 PartG für das Anspruchsjahr die Summe aus

  1. Eigeneinnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres und
  2. Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Bundesverbandes, die eindeutig dem jeweiligen Landesverband zuzuordnen sind

übersteigen, wobei Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit (§ 24 Abs. 4 Nummer 5 PartG) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe f PartG) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen sind, zahlen den sich daraus ergebenden Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich. Ein Landesverband kann durch begründeten Beschluss bis zum 30. November des Anspruchsjahres den einzuzahlenden Anteil an diesem Differenzbetrag erhöhen oder verringern, aber nicht auf unter 80% senken.

Antragsbegründung

Der Dt. Bundestag hat im Dezember 2015 eine Änderung des § 19a (4) Parteiengesetzes beschlossen, nach der Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit nur noch in Höhe des nach Abzuges der dazugehörigen Ausgaben verbleibenden Betrages für die relative Obergrenze der Parteienfinanzierung zählen. Diese Änderung sollte nun auch bei der Berechnung des innerparteilichen Finanzausgleiches berücksichtigt werden.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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