Antrag:Bundesparteitag 2016.1/Antragsportal/SÄA015
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2016.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA015 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt B - §5 |
Zusammenfassung des Antrags | Anpassung des Mitgliedsbeitrages |
Schlagworte | Mitgliedsbeitrag |
Datum der letzten Änderung | 21.02.2016 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelErhöhung des Mitgliedsbeitrages AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, in der Bundessatzung im Abschnitt B § 5 die Absätze 1,3,4, 5 und 6 wie folgt zu ändern. Über die 5 Absätze kann einzeln abgestimmt werden.
B. MITGLIEDSBEITRAG § 5 Höhe Mitgliedsbeitrag (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt 48 Euro pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig. (2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet. (3) Die Piratenpartei empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum festgelegten Mitgliedsbeitrag einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 1% ihres Jahresnettoeinkommens. (4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige Gliederung zu entrichten (5) Über Beitragsminderungen bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt. (6) (entfallen)
B. MITGLIEDSBEITRAG § 5 Höhe Mitgliedsbeitrag (1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 84 Euro pro Kalenderjahr und ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig. Bei vollständiger Bezahlung im ersten Quartal des Jahres ermäßigt sich für Mitglieder ab dem zweiten Kalenderjahr der Mitgliedschaft der Beitrag auf 72 Euro pro Kalenderjahr. (2) Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu berechnen. Die Berechnung erfolgt monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet. (3) Die Beitragssätze sind Mindestbeiträge. Mitglieder können nach eigenem Ermessen auch höhere Beiträge zahlen. (4) (entfällt) (5) Der geminderter Mitgliedsbeitrag für Mitglieder mit geringen Einkommen beträgt mindestens 18 Euro pro Kalenderjahr. In besonderen Härtefällen kann der jeweilige Landesverband oder der Bundesverband einen geringeren Beitrag (mindestens 1 Euro pro Kalenderjahr) beschließen. (6) Im Kalenderjahr 2016 beträgt der Mindestbeitrag 48 Euro und bei finanziellen Härten entscheidet die für das Mitglied zuständige Gliederung über eine Beitragsminderung, sofern die Landessatzung nichts Gegenteiliges regelt. Antragsbegründung(1) Im letzten Jahr wurde durch die große Koalition im Bundestag das Parteiengesetz geändert. Durch die Gesetztesänderung ist es nicht mehr möglich, die gesamten Umsätze aus dem Wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für die Parteienfinanzierung zu nutzen. Eine Beitragsanpassung ist dadurch notwendig, um insbsondere den Wahlkampf 2017 führen zu können. Eine Ermäßigung im ersten Quartal gibt einen Anreiz zu einer verbesserten Liquiditätsplanung beizutragen. Gerade im Wahlkampfjahr 2017 ist dies von besonderer Bedeutung. (3) Die alte Regelung sorgte hier immer wieder für Verwirrung, und wurde in der Regel selten genutzt. Der vorgeschlagene Text vereinfacht lediglich die Bitte einen höheren Beitrag zu zahlen. (4) Es ist bereits heute schon so, dass der größte Teil der Mitgliedsbeiträge an das zentrale Beitragskonto gezahlt wird. Die Bundesverwaltung sorgt für eine schnelle Verbuchung der Beiträge, leitet die Beitragsanteile an die Gliederungen weiter, und stellt zuverlässig die Stimmberechtigung des Mitgliedes her. Hier wird die Satzung nur der Praxis angepasst. (5) Der geminderte Mitgliedsbeitrag war bisher nicht klar geregelt, wurde aber fast einheitlich auf 12€ / Jahr festgesetzt. Die Erhöhung des geminderten Beitrages um 50 Cent pro Monat ergibt sich aus der Begründung zu Absatz (1). Gleichzeitig wird aber den Verbänden die Möglichkeit gegeben, für besondere Härtefälle einen geringeren Beitrag zu vereinbaren. (6) Eine Übergangsregelung soll eine Wiederholung der Probleme von 2013 vermeiden. Diskussion
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