Antrag:Bundesparteitag 2014.1/Antragsportal/SÄA006
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2014.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA006 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller | |
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §12 |
Zusammenfassung des Antrags | Die Frist für Satzungs- und Programmänderungen wird auf 8 Wochen verlängert (weiterhin 4 bei Konkurrenzanträgen). 4 Wochen vor dem Parteitag müssen 50 Unterstützer vorliegen. |
Schlagworte | Satzung, Anträge, Fristen, Unterstützer, Parteirettung |
Datum der letzten Änderung | 08.12.2013 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelEffizienterer Antragsprozess durch Antragshürden AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen §12 Abs. 2 und 3 der Bundessatzung durch die neuen Absätze 2 bis 4 zu ersetzen. Die Änderung tritt nach dem aktuellen Bundesparteitag in Kraft: § 12 Bundessatzung (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde und entweder
(3) Außerhalb des Parteitags können eingereichte Anträge nur bis zum 28. Tag vor Beginn des Parteitags und nur von allen Antragstellern gemeinsam zurückgezogen werden. Änderungen des Antragstextes sind bis zum 28. Tag vor Beginn des Parteitages möglich, sofern alle Antragsteller zustimmen. Mit Änderung eines Antrages verfallen alle bis dahin erklärten Unterstützungen. (4) Die Regelungen aus Absatz 1 bis 3 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland. AntragsbegründungDieser Antrag entspricht weitestgehend dem SÄA044 des BPT2013.2: Die Änderungen sind:
Im Vergleich zur aktuell gültigen Satzung ändert sich weiterhin, dass Anträge (jeweils immer Programm und Satzung) nun 8 statt 4 Wochen vor dem Parteitag eingereicht werden müssen. Sie können allerdings noch bis 4 Wochen vor dem Parteitag geändert werden. Konkurrierende Anträge können auch später noch bis zu 4 Wochen vor dem Parteitag eingebracht werden. Programm- und Satzungsanträge benötigen auch weiterhin 5 Antragssteller, allerdings zusätzlich noch 50 Unterstützer. Die Unterstützerhürde soll sicherstellen, dass die Anträge an den Bundesparteitag von den Parteimitgliedern als relevant empfunden werden. Anträge, die nur von extrem wenigen Mitgliedern als relevant und/oder zustimmungsfähig angesehen werden, sollen nicht mehr zugelassen werden. Dadurch sollen bereits die Antragsbücher vom "Grundrauschen" befreit werden, um den Mitgliedern die Vorbereitung auf den Parteitag zu erleichtern. Außerdem soll eine möglichst überregionale Bewerbung der Anträge bereits vor der Einreichungsfrist gefördert werden. Mit den Unterstützerhürden findet eine Prinzipumkehr statt, so dass nur noch Anträge zugelassen werden, die bereits einer größeren Anzahl an Mitgliedern bekannt sind, anstatt Anträge zuerst zuzulassen und dann zu versuchen sie alle gleichzeitig bis zum Beginn des Parteitags bekannt zu machen. Die Anzahl der 50 Unterstützer ist vorsichtig niedrig angesetzt. Wünschenswert wäre es, dass sich die Parteimitglieder vor Parteitagen bundesweit mit der Frage beschäftigen, ob sie die vorliegenden Anträge unterstützen (also auf der Tagesordnung sehen) möchten, oder nicht. Wenn dies gelingt, sind eventuell auch höhere Hürden möglich (natürlich nur nach einer weiteren Satzungsänderung). Um die Beschäftigung mit den Anträgen zu fördern, wäre es denkbar, dass die Antragskommission bzw. der Bundesvorstand die Unterstützerzahlen für ihren Vorschlag der Tagesordnung berücksichtigen. Dadurch könnten z.B. LimeSurvey-Umfragen entfallen und die Reihenfolge des Vorschlags stünde bereits 4 Wochen vor dem Parteitag fest. Eine Vorgabe dazu macht die Satzung aber nicht. Es liegt im Ermessen der verantwortlichen Vorstände, ob diese Vorgehensweise praktikabel ist. Die Satzung gibt auch kein Tool oder dergleichen vor. Der Bundesvorstand kann zusammen mit der Antragskommission möglichst praktikable Wege seine Unterstützung zu erklären schaffen und diese gegebenenfalls flexibel optimieren. Die Formulierung der Fristenregelung (am x. Tag vor...) ist dem Wahlgesetz nachempfunden. Die Fristenberechnung ist damit rechtlich eindeutiger als die bisherige Regelung. Insbesondere bringen Wochenende und Feiertage nicht mehr die Fristberechnung durcheinander. Diskussion
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