Antrag:Bundesparteitag 2013.2/Antragsportal/SÄA028

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge


Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA028
Einreichungsdatum
Antragsteller

Singu

Mitantragsteller
  • Drahflow
  • AutoreNonGrata
  • Jürgen Junghänel
  • BigArne
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C - §12
Zusammenfassung des Antrags Auch wenn ein LSG bereits die Bearbeitung der Anrufung verschleppt, soll ein Eingreifen des BSG ermöglicht werden.
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 30.11.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting delete.svg Abgelehnt

Antragstitel

Wider die Verschleppung

Antragstext

Par. 12 Abs. 2 der SGO wird um folgenden Satz ergänzt:

"Ebenso kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden, wenn einen Monat nach Anrufung nicht über die Anrufung entschieden wurde."

Antragsbegründung

Das Ziel des Par. 12 Abs. 2, Verfahrensverschleppung durch Gerichte zu verunmöglichen wird nur erreicht, wenn auch die Entscheidung über die Anrufung innerhalb einer konkreten Frist getroffen werden muss.

Vorher:

(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann von den Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren an ein anderes Schiedsgericht verweisen.

Nachher:

(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann von den Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren an ein anderes Schiedsgericht verweisen. Ebenso kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden, wenn einen Monat nach Anrufung nicht über die Anrufung entschieden wurde.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge

SÄA002