Antrag:Bundesparteitag 2013.2/Antragsportal/SÄA028
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA028 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C - §12 |
Zusammenfassung des Antrags | Auch wenn ein LSG bereits die Bearbeitung der Anrufung verschleppt, soll ein Eingreifen des BSG ermöglicht werden. |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 30.11.2013 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelWider die Verschleppung AntragstextPar. 12 Abs. 2 der SGO wird um folgenden Satz ergänzt: "Ebenso kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden, wenn einen Monat nach Anrufung nicht über die Anrufung entschieden wurde." AntragsbegründungDas Ziel des Par. 12 Abs. 2, Verfahrensverschleppung durch Gerichte zu verunmöglichen wird nur erreicht, wenn auch die Entscheidung über die Anrufung innerhalb einer konkreten Frist getroffen werden muss. Vorher: (2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann von den Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren an ein anderes Schiedsgericht verweisen. Nachher: (2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann von den Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren an ein anderes Schiedsgericht verweisen. Ebenso kann Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden, wenn einen Monat nach Anrufung nicht über die Anrufung entschieden wurde. Diskussion
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