Antrag:Bundesparteitag 2013.2/Antragsportal/SÄA023
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA023 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §5 |
Zusammenfassung des Antrags | Ein Richter, der sich selbst für befangen hält, darf sich jederzeit aus dem Verfahren herausnehmen. |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 30.11.2013 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelRichter können vom Verfahren zurücktreten AntragstextIn Par. 5 Abs. 3 der SGO wird der Satz "Ebenso kann jeder Richter seine eigene Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit beantragen." wie folgt neu gefasst: "Unabhängig davon hat vor und nach der Eröffnung des Verfahrens jeder Richter das Recht für dieses Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit zurückzutreten." AntragsbegründungEin Richter, der sich selbst bereits für befangen hält, sollte das Recht haben, von der Verhandlung zurückzutreten. Mögliche Gründe könnten z.B. im Bereich der Privatsphäre des Richters liegen, so dass er diese Gründe auch seinen Gerichtskollegen nicht nennen möchte. Diskussion
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