Antrag:Bundesparteitag 2013.1/Antragsportal/X011
<- Zurück zum Antragsportal
Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.1. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission. |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
---|---|
Antragsnummer | X011 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Antragstyp | Sonstiger Antrag |
Antragsgruppe | Parteiinternes |
Zusammenfassung des Antrags | Ergänzende Entscheidsordnung, die für die Durchführung von Basisentscheiden notwendig ist. |
Schlagworte | Basisentscheid, Entscheidsordnung, Abstimmung |
Datum der letzten Änderung | 26.08.2014 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelEntscheidsordnung für Basisentscheide (SÄA003) AntragstextDer Bundesparteitag möge folgende Entscheidsordnung beschließen und unmittelbar in Kraft treten lassen: §1 - Allgemeines(1) Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen. (2) Mitglieder werden in Textform rechtzeitig über mögliche Stichtage für Abstimmungen informiert. Die eingereichten Anträge, sowie alle Abstimmungen und deren exakte Ergebnisse werden auf den Webseiten der Partei veröffentlicht. (3) Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt. Der Bundesparteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche wählen, abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden mindestens einmal pro Kalenderjahr neu gewählt. Falls keine Verantwortlichen gewählt sind, übernimmt der Bundesvorstand die Aufgabe. Die Verantwortlichen entscheiden mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen, insbesondere darüber, welche Anträge konkurrierend sind, und zu welchen Stichtagen und wie die Abstimmungen durchgeführt werden. Dabei sind sie angehalten, den Aufwand für Teilnehmer und die Partei zu minimieren und die Teilnahme zu erleichtern. (4) Auf elektronischem Wege erfolgt die Kommunikation soweit wie möglich kryptographisch. Per E-Mail erfolgte Willenserklärungen sind nur gültig, wenn sie auf Nachfrage vom Absender bestätigt oder vom Mitglied glaubwürdig kryptographisch signiert wurden. §2 - Anmeldung und Themengebiete(1) Die Teilnahmeberechtigten melden sich als Teilnehmer für einzelne oder alle Themengebiete elektronisch oder in Textform an bzw. ab und werden dementsprechend für Quoren berücksichtigt. Als Anmeldung als Teilnehmer gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich. Eine Anmeldung verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten Anmeldung des Teilnehmers. (2) Für eine Anmeldung eines Mitglieds muss dessen Identität von mindestens zwei gewählten Mitgliedern einer Gliederung oder durch ein anderes glaubwürdiges Verfahren nachgewiesen worden sein. (3) Es gibt folgende Themengebiete:
§3 - Anträge und Quoren(1) Ein Antrag kann nur von mindestens fünf teilnahmeberechtigten Antragstellern eingereicht werden und muss den Zweck klar und eindeutig benennen. Für das Quorum zur Einbringung eines Antrags werden lediglich dessen Unterstützer der letzten zwölf Wochen berücksichtigt. Erst nach Einbringung eines Antrags kann dessen geheime Abstimmung beantragt und unterstützt werden. (2) Die Einbringung eines Antrags erfordert ein Quorum von zehn Prozent der Teilnehmer, und für einen konkurrierenden Antrag zu einem bereits eingebrachten nur die Hälfte dieses Quorums. Ein Antrag auf geheime Abstimmung erfordert fünf Prozent der Teilnehmer. Ein Quorum wird relativ zu der Anzahl der in dem Themengebiet des Antrags angemeldeten Teilnehmer berechnet, jedoch mindestens zu 500 Personen. In den ersten drei Kalendermonaten werden die Teilnehmer, die zum Ende des letzten Jahres stimmberechtigt waren, ebenfalls für das Quorum berücksichtigt. Die sich durch ein Quorum ergebende absolute Anzahl wird aufgerundet. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt. §4 - Ablauf und Fristen(1) Die zur Abstimmung stehenden Anträge werden spätestens vier Wochen vor dem Stichtag veröffentlicht und alle Teilnehmer in Textform eingeladen. Bis zu diesem Zeitpunkt können konkurrierende Anträge eingebracht oder gebündelt werden. Nach diesem Zeitpunkt wird die offene Debatte zu den abzustimmenden Anträgen bis zum Stichtag gefördert. Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag. Die Abstimmungen werden umgehend ausgezählt und das Ergebnis veröffentlicht. Nur in besonders dringenden, für die Partei unerlässlichen, vorab begründeten Ausnahmefällen können diese Fristen unterschritten werden, jedoch muss zwischen Einbringung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen. (2) Die Anfechtungsfrist zu einer Abstimmung endet eine Woche nach der Veröffentlichung der Ergebnisse. Die Zuordnung von Pseudonymen und Teilnehmern einer Abstimmung wird nach Ablauf der Anfechtungsfrist und Abschluss eines die Abstimmung betreffenden Schiedsgerichtsverfahrens gelöscht. Stimmzettel werden für diese Dauer sicher aufbewahrt. (3) Nach einer Abstimmung über einen Antrag sind dieser oder sehr ähnliche Anträge für eine Dauer von 12 Monaten zur Einreichung, Einbringung und Abstimmung gesperrt. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden. Wenn ein Antrag von den Antragstellern einvernehmlich zurückgezogen und bis zur Eröffnung der Debatte nicht von mindestens fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen. §5 - Abstimmungen(1) Abstimmungen können elektronisch, per Urne oder Brief, oder auf einem Parteitag erfolgen. Es können mehrere Abstimmungen gleichzeitig stattfinden, die jeweils an demselben Stichtag enden. Zwischen den Stichtagen muss ein Abstand von mindestens vier Wochen liegen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach §4(1) vor. Es sollen nicht mehr als zwanzig Abstimmungen zu demselben Stichtag erfolgen. Basisentscheide werden in der Reihenfolge des Einbringens abgestimmt. Basisentscheide ohne geheime Abstimmung können davon unabhängig in ihrer Reihenfolge abgestimmt werden. (2) Bei einer pseudonymisierten Abstimmung wird jedem Teilnehmer ein neues, unverwechselbares Pseudonym (Einmal-Token) zugewiesen, mit dem nur der Teilnehmer und die Verantwortlichen die abgegebene Stimme dem Teilnehmer zuordnen können. Dafür wird jedem Teilnehmer zunächst ein unwechselbares Token zugeordnet, und dann diesem Token von einer unabhängigen Stelle für jede Abstimmung unverwechselbare Einmal-Tokens zugeordnet und gespeichert. Der Teilnehmer erhält einen Nachweis der Stimmabgabe mit seinem Pseudonym. Die Teilnehmer sind dazu angehalten, unverzüglich auf Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen, und Fehler oder Missbrauch des Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis. Die Verantwortlichen befragen stichprobenweise Teilnehmer, ob ihre Stimmen korrekt im Ergebnis erfasst wurden und erstatten darüber Bericht. (3) Bei einer elektronischen oder Abstimmung per Urne kann ein Teilnehmer mit Begründung schriftlich beantragen per Brief abzustimmen, wenn seine Teilnahme andernfalls kaum oder nicht möglich ist. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, diese Notwendigkeit zu minimieren. (4) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmabgabe, seine Stimme frei, unbeobachtet und ohne Zwang entweder selber oder durch einen benannten Helfer abgegeben zu haben. Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Erhalts des Briefes als Tag der Stimmabgabe. Die Einladung zur Stimmabgabe erfolgt ausschließlich an die bei der Mitgliederverwaltung hinterlegten Adressen. Das Rückporto trägt das Mitglied. (5) Bei der Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentralen Urnen. Falls nicht gewährleistet werden kann, dass eine Urne bis zum Stichtag sicher verschlossen werden kann, erfolgt abweichend von §4(1) die Stimmabgabe an ihr ausschliesslich am Stichtag. Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung seine Stimme abgeben. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu drei Tage vor der Eröffnung der Urne eine andere Zuordnung. Die Auszählung erfolgt mitgliederöffentlich unverzüglich nach Ende des Stimmabgabezeitraums. Eine Urne wird solange mit den nächstgelegenen Urnen mitgliederöffentlich zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Nach der Auszählung sind die Urnen zu versiegeln. Das Ergebnis der Auszählung wird von den Auszählenden an die Verantwortlichen weitergeleitet. Die Auszählenden haben Schweigepflicht zu wahren. (6) Abstimmungen und deren Auszählung sollen dezentral in Untergliederungen erfolgen. Die Auszählung nicht-elektronisch abgegebener Stimmen erfolgt mitgliederöffentlich. Bei Regelverstößen oder Unregelmäßigkeiten können Teile der Abstimmung unabhängig wiederholt werden, wenn dadurch die Abstimmung geheilt werden kann. §6 - Auswertung von Abstimmungen(1) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben, gültigen Stimmen ohne Enthaltungen. (2) Steht mehr als eine Option bei einer Abstimmung zur Wahl, so wird eine Bewertungswahl durchgeführt, bei der für jede Option unabhängig bis zu K Punkte vergeben werden können. Bei bis zu fünf Optionen beträgt K=3, ansonsten K=9. Null Punkte entsprechen einer Ablehnung, mehr als null Punkte einer abgestuften Zustimmung. Es ist die Option angenommen, die als einzige das höchste Verhältnis (P/K+1)/(J+N+Q+2) erreicht und bei der J größer N ist. P ist die Summe aller Punkte, und J bzw. N die Anzahl gültigen, abgegebenen Stimmen mit mehr als bzw. gleich 0 Punkten für die Option. Q ist das aufgerundete Zwanzigstel der Gesamtzahl der Stimmen mit Enthaltungen. Bei Gleichstand entscheidet das Los. (3) Soll bei einer Wahl mehr als ein Gewinner ermittelt werden, so werden die Plätze nacheinander gemäß Absatz 2 vergeben. Erfüllen nicht genügend Kandidaten die notwendige Mehrheit, so wird eine neue Wahl für die restlichen Plätze durchgeführt. AntragsbegründungDiese Entscheidsordnung dient als Ergänzung zur Satzungsänderung ' und ist eine mögliche Lösung, die deren Anforderungen umsetzt. Es soll bewusst nicht alles, was sich bereits aus Gesetz, Rechtsprechung und Satzung ergibt, wiederholt werden und nicht alles bis in das kleinste Detail geregelt werden. Zusammenfassung des Verfahrens:
weitere Eckpunkte:
Mit einem funktionierenden Basisentscheid liessen sich schon vor der Bundestagwahl restliche Wahlprogrammanträge oder z.B. der parteiinterne Länderfinanzausgleich abstimmen, geheim Spitzenkandidaten wählen oder dezentral Vorwahlen für die Europawahllistenaufstellung durchführen. Diskussion
Konkurrenzanträge |