Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA038

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA038
Einreichungsdatum
Antragsteller

[[Benutzer:DanielaKay|Daniela Berger, Benjamin Siggel, Rebecca Cotton, Lür Waldmann, Ralf Gerlich und viele andere]]

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C- §1
Zusammenfassung des Antrags In Neumünster wurde eine Schiedsgerichtsordnung verabschiedet, mit der nicht alle zufrieden sind. Deshalb haben wir Anthems Neumünsteraner Antrag im Team noch einmal überarbeitet, und reichen ihn hier als neuen Vorschlag ein.
Schlagworte Schiedsgerichtsordnung, ZPO
Datum der letzten Änderung 31.10.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Reform der Schiedsgerichtsordnung

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, die Satzung dahingehend zu ändern, dass Abschnitt C (Schiedsgerichtsordnung) durch den folgenden Text ersetzt wird:

§ 1 - GRUNDLAGEN

(1) Die Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren vor den Schiedsgerichten.

(2) Sie ist für Schiedsgerichte jeder Ordnung bindend. Eine Erweiterung oder Abänderung durch andere Gliederungen ist nur an den Stellen und in dem Rahmen zulässig, in dem sie diese Ordnung explizit vorsieht.

(3) Die Schiedsgerichtsordnung gewährleistet den Beteiligten rechtliches Gehör und ein gerechtes Verfahren.

§ 2 - SCHIEDSGERICHT

(1) Die Schiedsgerichte sind unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

(2) Die Richter fällen ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der Satzungen und gesetzlichen Vorgaben.

(3) Während eines Verfahrens haben Richter ihre Arbeit außerhalb des Richtergremiums nicht zu kommentieren. Mit der Annahme ihres Amtes verpflichten sich die Richter, alle Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, auch über ihre Amtszeit hinaus vertraulich zu behandeln, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes vorsieht.

(4) Wird von irgendeiner Seite versucht das Verfahren zu beeinflussen, so macht das Schiedsgericht dies unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Die Schiedsgerichte geben sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen

  • zur internen Geschäftsverteilung und der Verwaltungsorganisation,
  • über die Bestimmung von Berichterstattern, die Einberufung und den Ablauf von Sitzungen und Verhandlungen,
  • die Vergabe von Aktenzeichen, die Veröffentlichung von Urteilen, die Ankündigung von öffentlichen Verhandlungen und weiteren Bekanntmachungen und
  • die Dokumentation der Arbeit des Schiedsgerichtes, der Aufbewahrung von Akten und der Akteneinsicht.

§ 3 - EINRICHTUNG

(1) Auf der Bundes- und Landesebene werden Schiedsgerichte eingerichtet.

(2) Durch Satzung können die Landesverbände die Einrichtung von Schiedsgerichten auf untergeordneten Gliederungsebenen zulassen.

§ 4 - BESETZUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Piraten zu Richtern. Diese wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden Richter, der das Schiedsgericht leitet und die Geschäfte führt.

(2) In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt. Die Stimmenzahl entscheidet über die Rangfolge der Ersatzrichter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Zahl der zu wählenden Richter und Ersatzrichter kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Satzungsbestimmung erhöht, aber nicht verringert werden.

(4) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von Absatz 1 mindestens fünf Richter gewählt. Diese Zahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden.

(5) Schiedsgerichtswahlen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Nachwahlen haben hierauf keinen Einfluss. Die Richter sind bis zur abgeschlossenen Wahl eines neuen Schiedsgerichts im Amt.

(6) Nachwahlen sind zulässig. Die ursprüngliche Zahl an Richtern und Ersatzrichtern darf dabei jedoch nicht überschritten werden. Nachgewählte Ersatzrichter schließen sich in der Rangfolge an noch vorhandene Ersatzrichter an. Nachwahlen gelten nur für den Rest der Amtszeit.

(7) Schiedsrichter können nicht zugleich Mitglied eines Vorstandes einer Gliederung sein.

(8) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Piratenpartei endet auch das Richteramt.

§ 5 - NACHRÜCKREGELUNG

(1) Der Rücktritt eines Richters ist dem Gericht gegenüber in Textform zu erklären.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung absehbar, dass ein Richter im Verlauf des Verfahrens seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, so darf er sein Richteramt für dieses Verfahren niederlegen. Er hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit zu beantragen. Ebenso kann jeder Richter seine eigene Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit beantragen.

(4) Nimmt ein Richter an Beratungen, Sitzungen oder Entscheidungen in einem Verfahren unentschuldigt nicht teil und haben die übrigen aktiven Richter den abwesenden Richter diesbezüglich ermahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 13 Tagen zur Mitwirkung gesetzt, und kommt dieser Richter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so kann er vom konkreten Verfahren ausgeschlossen werden.

(5) Über Befangenheitsanträge und den Ausschluss eines Richters entscheidet das Schiedsgericht ohne dessen Mitwirkung. Entscheidungen über Befangenheitsanträge sind nicht anfechtbar.

(6) Ein zurückgetretener, abgelehnter oder ausgeschlossener Richter wird durch den in der Rangfolge nächsten Ersatzrichter ersetzt. Die Verfahrensbeteiligten sind darüber in Kenntnis zu setzen.

(7) Hat das Gericht nicht mindestens drei Richter, so ist es handlungs- und beschlussunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen. Über Befangenheit und Ausschluss eines Richters nach Abs. 5 ist das Gericht mit mindestens zwei Richtern beschlussfähig.

§ 6 - ZUSTÄNDIGKEIT

(1) Zuständig ist generell das Gericht der niedrigsten Ordnung.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Zugehörigkeit des Mitgliedes zum jeweiligen Landesverband zum Zeitpunkt der Antragsstellung.

(3) Ist der Antragsgegner ein Organ eines Landesverbandes, so ist das Landesschiedsgericht erstinstanzlich zuständig. Ist der Antragsgegner ein Organ des Bundesverbandes, so ist das Bundesschiedsgericht zuständig.

(4) Über Einsprüche gegen Ordnungsmaßnahmen und über Parteiausschlussverfahren entscheidet erstinstanzlich das Landesschiedsgericht des Landesverbandes, bei dem der Betroffene Mitglied ist.

§ 7 - SCHLICHTUNG

(1) Eine Anrufung des Schiedsgerichts erfordert einen vorhergehenden Schlichtungsversuch.

(2) Ein Schlichtungsversuch ist nicht erforderlich bei Parteiausschlussverfahren, bei Einsprüchen gegen Ordnungsmaßnahmen, bei einer Berufung sowie in den Fällen, in denen das Schiedsgericht die Eilbedürftigkeit des Verfahrens, die Aussichtslosigkeit oder das Scheitern der Schlichtung feststellt. Entscheidungen des Schiedsgerichts hierzu sind unanfechtbar.

§ 8 - ANRUFUNG

(1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jeder Vorstand einer Gliederung, der einen eigenen Anspruch erhebt, in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein oder Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhebt oder geltend macht.

(2) Die Anrufung wird beim Schiedsgericht eingereicht.

(3) Eine formgerechte Anrufung muss in Textform erfolgen und

  1. Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten des Antragstellers,
  2. Name und Anschrift des Antragsgegners,
  3. klare, eindeutige Anträge und
  4. eine Begründung inklusive einer Schilderung der Umstände enthalten.

(4) Die Anrufung kann binnen zwei Monaten seit Bekanntwerden der Rechtsverletzung bzw. Ordnungsmaßnahme erfolgen. Wird eine Schlichtung durchgeführt, so verlängert sich diese Frist entsprechend der Dauer der Schlichtung.

(5) Nach eingegangener Anrufung entscheidet das Gericht über die Zuständigkeit und korrekte Einreichung der Anrufung.

(6) Wird der Anrufung stattgegeben, so wird das Verfahren eingeleitet. Andernfalls erhält der Antragsteller eine begründete Ablehnung mit Rechtsmittelbelehrung. Gegen die Ablehnung ist die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht möglich. Dieses entscheidet ohne Verhandlung über die Zulässigkeit der Anrufung. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Verfahren am ursprünglichen Schiedsgericht eingeleitet.

(7) Schiedsgerichte sind keine Verfahrensbeteiligten.

§ 9 - ERÖFFNUNG

(1) Das Gericht eröffnet das Verfahren nach erfolgreicher Anrufung mit einem Schreiben an die Verfahrensbeteiligten. Das Schreiben informiert über den Beginn des Verfahrens, über die Besetzung des Gerichts und enthält eine Kopie der Anrufung sowie die Aufforderung an den Antragsgegner, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zum Verfahren Stellung zu nehmen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht, dem Gericht gegenüber einen Vertreter seines Vertrauens zu benennen, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Im Eröffnungschreiben sind die Verfahrensbeteiligten darauf hinzuweisen.

(3) Ist ein Vorstand Verfahrensbeteiligter, so bestimmt dieser einen Vertreter, der ihn bis auf Widerruf vertritt. Ist eine Mitgliederversammlung Antragsgegner, so wird ihr Vertreter durch den Vorstand bestimmt.

(4) Wird das Schiedsgericht aufgrund einer Ordnungsmaßnahme oder eines Parteiausschlussverfahrens angerufen, so enthält das Schreiben zusätzlich die Nachfrage an den betroffenen Piraten, ob dieser ein nichtöffentliches Verfahren wünscht.

§ 10 - VERFAHREN

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Gericht sorgt dafür, dass die Beteiligten auf alle relevanten Informationen gleichwertigen Zugriff haben.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhaltes kann das Gericht jede Person einladen und befragen. Alle Organe der Piratenpartei sind verpflichtet, einer Einladung des Gerichtes zu folgen und dem Gericht Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Das Gericht bestimmt für das Verfahren einen beteiligten Richter als Berichterstatter. Die Parteien werden über den Fortgang des Verfahrens durch den Berichterstatter informiert und haben das Recht dazu Stellung zu nehmen. Der Berichterstatter kann auch durch Geschäftsverteilungsplan bestimmt werden.

(4) Das Gericht fällt das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht kann ein fernmündliches oder schriftliches Verfahren anordnen. Es hat eingehende Anträge der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Gerichts über die Art des Verfahrens ist nicht anfechtbar.

(5) Das Gericht bestimmt Ort und Zeit der Verhandlung. Die Ladungsfrist beträgt 13 Tage. In dringenden Fällen sowie im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligtenkann diese Frist bis auf drei Tage abgekürzt werden. Das Gericht kann auch ohne Anwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden; die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.

(6) Tritt zwischen der letzten mündlichen Verhandlung und dem Urteilsspruch dem Schiedsgericht ein Richter hinzu, der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, oder wird das Schiedsgericht durch Wahlen ausgewechselt, so ist den Verfahrensbeteiligten erneut Gehör zu gewähren.

(7) Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit auf Antrag ausschließen, wenn dies im Interesse der Partei oder eines Verfahrensbeteiligten geboten ist. Im Falle des § 9 Abs. 4 SGO ist die Öffentlichkeit auf Antrag des Betroffenen auszuschließen. Nichtöffentliche Verfahren sind von von allen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht vertraulich zu behandeln.

(8) Das Gericht kann das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn eine wesentliche Frage des Verfahrens Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist, oder vor einem staatlichen Gericht oder einer staatlichen Schiedsstelle anhängig ist oder dies von den einer der Parteien beantragt wird.

§ 11 - EINSTWEILIGE ANORDNUNG

(1) Auf Antrag kann das in der Hauptsache zuständige Gericht nach Eröffnung des Verfahrens einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Verfahrensgegenstand treffen.

(2) Einstweilige Anordnungen sind zulässig, wenn die Gefahr besteht dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder sie zur vorläufigen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint.

(3) Einstweilige Anordnungen oder deren Ablehnung sind den Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Gegen die einstweilige Anordnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Auf Antrag ist zeitnah eine Verhandlung zu führen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet über den Widerspruch binnen 14 Tagen oder, falls eine Verhandlung beantragt wurde, unverzüglich im Anschluß an diese. Gegen den Entscheid steht die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.

(6) Wird eine einstweilige Anordnung abgelehnt, ist hiergegen die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum nächsthöheren Schiedsgericht zulässig.

§ 12 - URTEIL

(1) Das Urteil soll drei Monate nach Verfahrenseröffnung vorliegen. Die Richter haben auf ein zügiges Verfahren hinzuwirken.

(2) Nach Ablauf von drei Monaten nach Verfahrenseröffnung kann von den Verfahrensbeteiligten Beschwerde beim Berufungsgericht erhoben werden. Dieses kann eine ungebührliche Verfahrensverzögerung feststellen und das Verfahren an ein anderes Schiedsgericht verweisen

(3) Das Urteil enthält einen Tenor, eine Sachverhaltsdarstellung und eine Begründung mit Würdigung der Sach- und Rechtslage. Es wird in geheimer Sitzung mit einfacher Mehrheit gefällt und begründet. Enthaltungen sind bei der Abstimmung nicht zulässig. Die Verfahrensbeteiligten erhalten jeweils eine schriftliche, von allen beteiligten Richtern unterschriebene Ausfertigung.

(4) Ist das Verfahren öffentlich, so wird das Urteil in anonymisierter Form veröffentlicht. Ist das Verfahren nichtöffentlich, so wird nur der Tenor veröffentlicht.

(5) Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

§ 13 - BERUFUNG

(1) Gegen erstinstanzliche Urteile steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung.

(2) Die Berufung ist binnen 14 Tage nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen.

(3) Das erstinstanzliche Schiedsgericht stellt dem Gericht der Berufungsinstanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die Akten zur Verfügung.

(4) Die Rücknahme der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens ohne Zustimmung des Berufungsgegners zulässig.

§ 14 - DOKUMENTATION

(1) Das Gericht dokumentiert das Verfahren.

(2) Die Verfahrensakte umfasst Verlaufsprotokolle von Anhörungen und Verhandlungen, alle für das Verfahren relevanten Schriftstücke und das Urteil.

(3) Das Gericht kann eine Tonaufzeichnung von einer Verhandlung erstellen. Diese wird gelöscht, wenn die Verfahrensbeteiligten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Protokolls keine Einwände erhoben haben.

(4) Die Verfahrensbeteiligten können Einsicht in die Verfahrensakte nehmen.

(5) Nach rechtskräftiger Erledigung sind Verfahrensakten mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Urteile sind unbefristet aufzubewahren.

§ 15 - RECHENSCHAFTSPFLICHT

(1) Während seiner Amtszeit soll das Gericht in regelmäßigen Abständen insbesondere über die Zahl der anhängigen und abgeschlossenen Fälle berichten.

(2) Das Gericht kann bei laufenden Verfahren, bei denen es ein erhebliches parteiöffentliches Interesse feststellt, nach eigenem Ermessen öffentliche Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen zu nicht öffentlichen Verfahren sind unzulässig.

(3) Das Gericht legt dem Parteitag einen Arbeitsbericht vor, der die Fälle der Amtsperiode inklusive Urteil kurz darstellt.

§ 16 - KOSTEN UND AUSLAGEN

(1) Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens.

(2) Richter erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Die notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, trägt der jeweilige Gebietsverband.

§ 17 - INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(1) Änderungen der Schiedsgerichtsordnung treten mit Beschluss in Kraft.

(2) Die Amtszeit der Richter wird durch die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Wahl gültigen Fassung bestimmt.

(3) Für laufende Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gültigen Fassung maßgebend.

Antragsbegründung

Auf dem BPT 2012.1 in Neumünster haben wir eine neue Schiedsgerichtsordnung verabschiedet.

Diese hat neben ein paar kleineren Macken einen großen Makel: sie zieht in §1 Abs 3 die Zivilprozessordnung als Default heran:

"(3) Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nicht anderweitige Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend und ergänzend anzuwenden."

Das ist erstens problematisch, weil das Parteirecht überraschend wenig mit dem Zivilrecht zu tun hat, sondern im Wesen dem Verwaltungsrecht näher steht. Zweitens umfasst die ZPO 1009 Paragrafen (= 231 Seiten, ZPO bei Gesetze-im-Internet), und enthält unter anderem Bestimmungen, die in unseren Anwendungsfällen nie zum Tragen kommen werden.

Warum nun wollen wir mit diesem Antrag zu einer schlichteren Schiedsgerichtsordnung zurückkehren?

Die parteiinterne Schiedsgerichtbarkeit ist dafür gedacht, dass ein Pirat eine Handhabe hat, wenn er das Gefühl hat, daß seine Mitgliedsrechte verletzt wurden. In diesem Fall sollte es unserer Meinung nach möglich sein, dass dieser Durchschnittspirat die ~10 Seiten SGO liest und danach qualifiziert ist, eigenhändig einen Antrag zu schreiben und am Verfahren teilzunehmen.

Das Argument, daß eine komplexere SGO automatisch gerechter wäre, zieht unseres Erachtens nach nicht. Wenn man die SGO liest, fällt schnell auf, dass sie sich fast ausschließlich mit Formal-Foo beschäftigt. Der Teil des Verfahrens, in dem die Gerechtigkeit passiert, wird kaum erwähnt. Insofern wäre eine wesentlich komplexere SGO unserer Meinung nach nur eines: trollanfälliger.

Wir glauben, daß diese Version der SGO zu der Schlichtheit der prä-Neumünster-Fassung zurückkehrt, aber die praktischen Erfahrungen der letzten Jahre einbezieht.

Dieser Antrag entstand übrigens aus der Zusammenarbeit aus Landes- und Bundesschiedsrichtern, Volljuristen und Laien und basiert auf dem Antrag von Anthem, der mit 90% im Liquid angenommen wurde (Änderung der Schiedsgerichtsordnung).

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge