Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA644

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA644
Einreichungsdatum
Antragsteller

Martina P. für die AG Justizpolitik

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Innen- und Rechtspolitik
Zusammenfassung des Antrags Für ein modernes Gerichtsverfahrensrecht
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Für ein modernes Gerichtsverfahrensrecht

Antragstext

Hiermit beantrage ich im Namen der AG Justizpolitik in das Wahlprogramm

zur Bundestagswahl 2013 in den Abschnitt Recht und Justiz folgenden Text einzufügen:

Antragstext:

1. In strafrechtlichen Hauptverhandlungen sind Einlassungen des Angeklagten und Beweisaufnahmen umfassend, dauerhaft und nachvollziehbar

so zu dokumentieren, dass diese durch Akteneinsicht bewertet werden können. Das Gleiche gilt auch für Beweisaufnahmen in allen anderen gerichtlichen Verfahren.

2. Die Arbeit der Gerichte soll in Zukunft durch eine den gesamten Verlauf der Verhandlung erfassende Aufzeichnung in Ton oder Bild und Ton

erleichtert und die Möglichkeiten der Nachprüfbarkeit erstinstanzlicher Urteile somit erweitert werden. Obwohl der Wortlaut einer Äußerung ebenso wie der eines Gesetzes die Grenze der Auslegung bildet, findet in

keiner Gerichtsbarkeit eine Erfassung der tatsächlich getätigten Äußerungen statt. Bereits vor dem Schöffengericht wird vollends auf die Protokollierung der Aussage verzichtet. Bereits kleine Nuancen in einer

Aussage können deren Inhalt jedoch grundlegend verändern. Dennoch wird davon ausgegangen, dass der ins Urteil geschriebene Inhalt einer Aussage

oder Äußerung so gefallen ist – de facto ohne Möglichkeit des Gegenbeweises. Selbst ein mustergültiger Richter ist kaum über eine mehrere Stunden andauernde Verhandlung in der Lage jegliche Äußerung aufzunehmen. Daher soll neben das bisher bereits zu führende Protokoll die Aufzeichnung treten, die auch als Beweis für die enthaltenen Aussagen wirken soll. Eine Transkription soll nur bei Bedarf erfolgen.

3. In allen Gerichtsverfahren dürfen auch ablehnende Entscheidungen nicht allein mit standardisierten Formeln begründet werden, sondern die Begründung muss nachvollziehbar erkennen lassen, warum das konkrete Vorbringen nicht zulässig und begründet gewesen ist.

4. Die Position des Ermittlungsrichters ist zu stärken. Insbesondere sind die Richtern vorbehaltenen Beschlüsse, die einem Antrag der Staatsanwaltschaft oder Polizei stattgeben, sorgfältig zu begründen. Hierbei muss der Ermittlungsrichter eine eigene Begründung abgeben und darf nicht nur eine Begründung der Staatsanwaltschaft übernehmen. Hierbei ist ausdrücklich auch auf die Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten und Dritter einzugehen. Ablehnende Anträge unterliegen keiner Begründungspflicht.

5. Jede erstinstanzliche Entscheidung muss in einem Rechtsmittelverfahren überprüft werden können. Das muss unabhängig von der Höhe des Streitwerts gelten. Nur so kann verhindert werden, dass einzelne Richter Verfahren, über die nur sie urteilen, willkürlich entscheiden können und das Ziel gerichtlicher Verfahren, nämlich materielle Gerechtigkeit herzustellen, ausreichend gewährleistet ist.

6. Die Entschädigung für Opfer ungerechtfertigter Strafverfolgung muss auf einen angemessenen Satz erhöht werden.Des weiteren ist für erlittene

Nachteile eine weitgehende Folgenbeseitigung anzustreben, insbesondere ein Ausgleich für verlorene Zeiten in der Sozialversicherung.

7. Auch Beschuldigte, die keinen Verteidiger haben, sollen Akteneinsicht erhalten und Kopien aus den Akten anfertigen können, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, hierdurch nicht gefährdet wird und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Hierzu darf es nicht darauf ankommen, ob dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, da dies vor Akteneinsicht überhaupt nicht beurteilt werden kann.

8. Auch Beschuldigten, gegen die die Staatsanwaltschaft keine öffentliche Klage erhebt, sind die notwendigen Verfahrenskosten durch die Staatskasse zu erstatten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich angemessener Kosten für anwaltlichen Beistand und die Kosten für die Anfertigung von Kopien aus den Ermittlungsakten.

9. Der Rechtsbeistand des Beschuldigten soll ein Recht auf Beiziehung zu Zeugenvernehmungen erhalten, wenn hierdurch der Ermittlungszweck nicht gefährdet wird. Würde hierdurch der Ermittlungszweck gefährdet, sollte nach erfolgter Vernehmung ein Anspruch auf Mitteilung, dass eine solche Vernehmung erfolgt ist, bestehen und dem Beschuldigten ein Anspruch auf rechtliches Gehör, der sich auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme bezieht, zustehen.

10. Bereits im Zwischenverfahren soll der Angeschuldigte das Recht haben, Zeugenvernehmungen und weitere Beweisermittlungen einzufordern, wenn Tatsachenbehauptungen des Angeschuldigten erheblich sind, die hinreichende Möglichkeit falscher Tatsachenwürdigung durch die Staatsanwaltschaft gegeben ist und die Durchführung einer Hauptverhandlung auch im Falle eines Freispruchs zu nachhaltigem Ansehensverlust des Angeschuldigten führen könnte.

11. Beweise, die unter Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot gewonnen

wurden, müssen und in jedem strafrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Sie können auch nicht als Grundlage für weitere Ermittlungen verwendet werden. Wir fordern eine strikte Einhaltung und Durchsetzung der "Fruit-From-the Poisonous-Tree"-Doktrin.

12. Wir fordern, dass für Klagen wegen Rechtsverstößen, die im Internet

begangen wurden, der fliegende Gerichtsstand keine Anwendung findet, solange nach den übrigen Vorschriften ein deutsches Gericht zuständig ist.

Antragsbegründung

-

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge