Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA562

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA562
Einreichungsdatum
Antragsteller

ChristophZwickler

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Medienpolitik„Medienpolitik“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Die gegenwärtige und die geplante Erhebung von Rundfunkbeiträgen über die GEZ bzw. die Nachfolgeorganisation hat unakzeptable Nachteile bürokratischer, datenschutzrechtlicher und sozialer Natur. Eine Erhebung durch die Finanzämter schafft Abhilfe.
Schlagworte Rundfunkbeitrag, Haushaltspauschale, GEZ
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Erhebung der Rundfunkbeiträge durch Finanzämter

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, die Forderung nach einer Änderung der Erhebung von Rundfunkbeiträgen in das Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2013 aufzunehmen. Die “Gebühreneinzugszentrale” (GEZ) bzw. ihre Nachfolgeorganisation “ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice” (AZDBS) sollte aufgelöst werden. Die Erhebung von Beiträgen soll zukünftig einfacher durch die Finanzämter erfolgen. Der Antrag greift die bereits im Positionspapier P007 dargestellten Erwägungen auf.

Die neue Beitragspflicht ab 2013 knüpft nicht mehr an Rundfunkgeräte an, mit denen Rundfunk empfangen werden kann, sondern an Haushalte, Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge. Schon das ist weder logisch noch systematisch. Denn mit dem Vorhalten eines Haushaltes etwa kann weder Rundfunk empfangen werden noch befindet sich dort notwendig eine natürliche Person, die überhaupt erst Empfänger einer wie auch immer gearteten “Grundversorgung” sein kann.

Das ab 2013 geltende System startet zwar mit dem Versprechen reduzierter Bürokratie. Tatsächlich wird es weitaus mehr Bürokratie geben. Dafür spricht schon der Umstand, dass die GEZ (bzw. AZDBS) angekündigt hat, zur Umsetzung des neuen Modells seinen Mitarbeiterstamm erheblich zu erweitern. Es dürfte in der Tat auch bedeutend schwieriger sein, statt etwa wie bisher lediglich Rundfunkempfänger zu zählen nun die neuen und oft weniger klaren Voraussetzungen für eine Beitragspflicht zu ermitteln. Schon die Definition einer “Wohnung” im Sinne der Neuregelung ist schwierig, da sie nicht den geltenden Baurechtsbegriff der “Wohneinheit” verwendet, sondern neue eigene Vorgaben enthält, siehe § 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Es gibt auch zahlreiche Sonderregelungen, die etwa danach differenzieren, ob ein Kraftfahrzeug auch einmal zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird oder nicht (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), ob eine Hochschule nach dem Hochschulrahmengesetz besteht oder nicht (§ 5 Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV) etc.. Solche Sachverhalte gilt es nach dem für 2013 vorgesehenen Modell zu ermitteln. Es ist nicht erkennbar, dass damit ein volkswirtschaftlicher Nutzen verbunden ist.

Die Kosten allein für die GEZ betrugen im Jahr 2011 über 163 Millionen Euro. Die tatsächlichen Erhebungsaufwendungen dürften weitaus höher sein, da etwa die sogenannten “Rundfunkgebührenbeauftragten” für die Sendeanstalten selbst tätig wurden. Auch weitere Erhebungsbürokratie ist direkt bei den Sendern angesiedelt. Die tatsächlichen Kosten können vermutlich wegen Zuordnungsproblemen noch nicht einmal durch die Sendeanstalten selbst exakt beziffert werden. Im Ergebnis geht es dabei darum, mit diesen enormen Geldern persönliche Daten zu sammeln und zu dokumentieren. Die Datensammlung hat die Wirkung eines Bundesmelderegisters. Darin sind jedoch nicht allein die üblichen Meldedaten enthalten, sondern auch ganz persönliche Daten. So wird etwa bei einer Abmeldung gemäß § 8 Absatz 5 RBStV “der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt” dokumentiert, der auf Verlangen sogar nachzuweisen ist. Es entsteht ein “Supermelderegister”. Danach rechtfertigen weder die Kosten noch der Schutz der Privatsphäre diese Form der Beitragserhebung.

Das Beitragsmodell des RBStV ist auch unsozial. Die regelmäßig einkommensunabhängige Beitragshöhe ist zwar ggf. noch zu rechtfertigen, da für jeden ein identisches “Angebot” bereitgehalten wird. Die Beiträge von monatlich knapp 18 Euro sind aber für Menschen mit besonders niedrigem Einkommen nicht akzeptabel. Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände sind auch nicht etwa an eine tatsächliche Situation geknüpft, sondern an den Bezug von staatlichen Unterstützungsleistungen. Dies führt dazu, dass Menschen, die zwar bedürftig sind, aber keine staatlichen Hilfen in Anspruch nehmen oder die Voraussetzungen solcher Unterstützungen knapp verfehlen, gleichwohl zur vollen Beitragszahlung verpflichtet sind. Unter Ansatz eines (Mindest)lohnes von 8,50 Euro pro Stunde muss daher zur Finanzierung der Rundfunkanstalten wöchentlich eine halbe Stunde gearbeitet werden. Das trifft Geringverdiener ebenso wie etwa Studenten, wenn sich ergibt, dass sie nach Definition des RBStV über eine eigene Wohnung verfügen. Somit ist dieses Beitragsmodell ein gewaltiges Umverteilungsprogramm von unten nach oben. Schließlich ist wegen der Verknüpfung der Befreiung von den Beiträgen mit staatlichen Unterstützungsleistungen in der Folge mit einer erhöhten Nachfrage nach solchen Transferleistungen zu rechnen. Das ist mit weiterer Bürokratie und steigenden Staatsausgaben verbunden.

Schon die Logik spricht gegen diese Form der Erhebung: Mit den Beiträgen soll eine auf den möglichen Erhalt von Informationen zielende “Grundversorgung” erreicht werden. Informationsempfänger können aber immer nur natürliche Personen sein. Eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug kann aber niemals ein solcher Empfänger oder “Nutznießer” einer Information sein. Es handelt sich dabei lediglich um einen Ort, an dem Informationen entgegengenommen werden können. Geht es aber danach, so müsste auch für das Vorhalten von Eisenbahnen oder Parkbänken eine Beitragspflicht eingeführt werden, denn auch dort werden regelmäßig auf elektronischem Weg die in Rede stehenden Informationen abgerufen. Es ist auch unverständlich, dass eine Person mitunter mehrfach zahlen soll, etwa in der eigenen Wohnung, im Betrieb, Kraftfahrzeug oder einem Fremdenzimmer, obwohl sie nicht mehrfach, sondern nur einfach Empfänger von “Grundversorgung” sein kann.

Rundfunkbeiträge sollten daher nur an Personen geknüpft werden. Diese Personen sollten über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Das Geld sollte da geholt werden, wo es ist. Zur Minderung der Bürokratie und zur Stärkung des Datenschutzes sollten zur gerechten Erhebung Register verwendet werden, die ohnehin bereits bestehen und die ein zuverlässiges Bild der jeweiligen finanziellen Situation möglicher Beitragszahler bieten. Solche Register befinden sich in den Finanzämtern.

Daher wird vorgeschlagen, Rundfunkbeiträge zukünftig allein von natürlichen Personen über Finanzämter zu erheben. In diesen Ämtern sind grundsätzlich alle Steuerpflichtigen sowie die zu versteuernden Einkommen aufgeführt. Führen diese Einkommen zu einer tatsächlichen Steuerpflicht, so soll auch erst ein Rundfunkbeitrag anfallen. Das ist sozial ausgewogen, da nur Personen herangezogen werden, bei denen eine angemessene Leistungsmöglichkeit nachgewiesen ist. Diese Erhebung ist unbürokratisch und ausgesprochen kostengünstig, da allein auf ohnehin bestehende Daten zurückgegriffen wird. Sie ist auch datenschutzkonform, da schon überhaupt kein neues Register zur Erhebung angelegt werden muss. Außer in den Finanzämtern selbst ist es nicht erforderlich, dass persönliche Daten über die Beitragszahler gesammelt werden. Die Rundfunkanstalten erhalten Geld, keine Daten.

Die Höhe eines solchen personenbezogenen Beitrages ermittelt sich aus der Zahl der tatsächlichen Steuerzahler und dem Bedarf der Rundfunkanstalten. Es wird von etwa 42-45 Millionen Steuerzahlern in Deutschland ausgegangen. Der Finanzbedarf der Rundfunkanstalten beträgt gegenwärtig über 7,2 Milliarden Euro pro Jahr; Davon sind die Erhebungskosten abzuziehen, die eingespart würden. Das entspricht einem Bedarf von jährlich weniger als sieben Milliarden Euro. Somit ergäbe sich für jede Person, die tatsächlich Steuern zahlt, ein monatlicher Beitrag von 13 bis 13,50 Euro.

Für den Staat selbst dürfte diese Regelung kostenneutral sein: Er müsste zwar in den Finanzämtern geringe Kapazitäten freihalten, würde aber zugleich sein Steueraufkommen erhöhen. Denn die Rundfunkbeiträge der Wirtschaft aus Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen sind Betriebsausgaben, die steuermindernd sind. Da diese nicht mehr anfielen, wären die durch die Unternehmen zu leistenden Steuern höher. Schwerer dürfte dagegen der mit der Übertragung der Aufgabe einhergehende Ansehensverlust der Finanzämter in der Bevölkerung wiegen.

Gegen das vorgeschlagene Modell wird regelmäßig eingewendet, dass damit der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht das Gebot der Staatsferne einhalte. Dieser Einwand überzeugt nicht. Denn die Staatsferne muss sich vor allem auf die Sendeinhalte der Rundfunkanstalten beziehen, nicht auf Hilfstätigkeiten, die der Staat erbringt. Schon heute nutzen die öffentlich-rechtlich strukturierten Institutionen besondere staatliche Mittel, um etwa säumige Gebühren einzutreiben. Solche Mittel stehen Privatpersonen nicht zur Verfügung. Diese müssen gegen säumige Zahler den sogenannten ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Soweit Staatsferne im übrigen noch gegeben sein soll, wenn über die Besetzung von redaktionellen Leitungsposten bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Ergebnis Ministerpräsidenten bestimmen, so muss es auch noch als staatsfern gelten, wenn eine staatliche Behörde lediglich treuhänderisch Beiträge vereinnahmt. Das Beispiel der Erhebungsform der Kirchensteuer belegt, dass eine Trennung trotz Aufgabenübernahme möglich ist.

Antragsbegründung

Das Thema ist auch von bundespolitischer Relevanz, da in der neuen Abgabe eine (bundeseinheitliche) Steuer gesehen wird, die anders als “Beiträge” allein durch den Bundesgesetzgeber beschlossen werden darf. Für Beiträge ist eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit Voraussetzung. Eine solche Möglichkeit liegt aber noch nicht darin, einen Haushalt, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug vorzuhalten. Erforderlich wäre wie im alten Recht vielmehr ein Rundfunkempfänger. Eine Wohnung oder ein Auto ist aber kein Rundfunkempfänger, weswegen diese Abgaben allenfalls als Steuer klassifiziert werden können. Solche Bundessteuern sind aber nicht Sache der Länder, sondern des Bundes. Daher liegt ein Bundesthema vor, das im übrigen auch grundsätzlich von bundesweitem Interesse ist. Daraus geht die Zuständigkeit des Bundesparteitages hervor. Die weitere inhaltliche Antragsbegründung ergibt sich aus dem Antragstext.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge