Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA530
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA530 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Wahlprogramm |
Antragsgruppe | Überwachung„Überwachung“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | Betroffene von staatlichen Abhör- und Überwachungsmaßnahmen müssen immer benachrichtigt werden. |
Schlagworte | tkü, tküv, telekommunikationsüberwachung, überwachung, abhören, benachrichtigungspflicht, informationspflicht, recht auf informationelle selbstbestimmung |
Datum der letzten Änderung | 01.11.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelBetroffene von Überwachungsmaßnahmen müssen informiert werden AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen folgenden Text an geeigneter Stelle in das Wahlprogramm aufzunehmen: Verdeckte Überwachungsmaßnahmen laden zum Missbrauch ein. Deswegen müssen Betroffene von staatlichen Abhör- und Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich benachrichtigt werden. Die derzeitigen Regelungen zur Benachrichtigungspflicht sind aufgrund der zahlreichen Ausnahmen wirkungslos. Die Piratenpartei setzt sich daher dafür ein, dass die überwachende Behörde ohne Ausnahme alle ihr bekannten Betroffenen einer Überwachungsmaßnahme innerhalb einer festen, nicht verlängerbaren Frist benachrichtigen und über die erfassten Daten informieren muss. AntragsbegründungDurch die Verpflichtung zur Information der Betroffenen wird Missbrauch erschwert und stattfindender Missbrauch aufgedeckt. Nur wenn Betroffene über gegen sie gerichtete Überwachungsmaßnahmen informiert sind, können sie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen. Da Ausnahmeregelungen missbraucht werden, um die Benachrichtigungspflicht zu untergraben, ist eine absolute Frist nötig, nach welcher die Benachrichtigung immer zu erfolgen hat. Die sonstigen Regelungen (Information so früh wie möglich, Aufschub nur über richterlichen Beschluss etc.) bleiben unberührt. Zu den derzeitigen Regelungen siehe z. B.: [1] [2] Ergänzungen: [3] spricht davon, dass für über 2/3 der überwachten Anschlüsse keinerlei Benachrichtigung (weder direkt noch durch ein Strafverfahren) aus den Akten erkennbar war. Damit sollte die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Änderungen belegt sein. Es ist unklar, ob das durch Ge-/Missbrauch der Ausnahmeregelungen oder durch Schlamperei oder bewusstes Unterlassen entstanden ist. Die Benachrichtigung durch den Diensteanbieter verhindert beides. Bezüglich der LQFB-Anregung "Zeitversatz" bin ich der Meinung, dass der Antragstext mit "innerhalb einer festen, nicht verlängerbaren Frist" eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Benachrichtigung nicht sofort bei Beginn der Maßnahme zu erfolgen hat. Diese Frist muss jedoch ab Beginn laufen (d.h. bei jahrelangen Maßnahmen muss die Benachrichtigung auch bei noch laufender Maßnahme erfolgen!) da die Benachrichtigung sonst durch ewig laufende Maßnahmen ausgehebelt werden könnte. Hinweis: Dieser Antrag wurde bereits für den BPT2011.2 eingereicht und dort wie viele Anträge aus Zeitgründen nicht behandelt. Diskussion
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