Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA442

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA442
Einreichungsdatum
Antragsteller

Juribis

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Urheberrecht„Urheberrecht“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Durch eine gesetzliche Vermutung der 100-Euro-Deckelung der Abmahngebühren könnte man die Abgemahnten besser vor Überrumpelung und vor den daraus folgenden, viel zu hohen Zahlungen schützen.
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Gesetzliche Vermutung für die 100-Euro-Deckelung der Abmahngebühren - Ergänzung zur geplanten Neufassung von § 97a UrhG (Abmahnung)

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, im Zusammenhang mit der geplanten Neufassung von § 97a UrhG (Abmahnung) ergänzend den folgenden Text in das Wahlprogramm aufzunehmen:

"Es sollte eine gesetzliche Vermutung für den "einfach gelagerten Fall" (also die 100-Euro-Deckelung der Abmahngebühren) in § 97a UrhG aufgenommen werden. Der Abmahnende sollte diese Vermutung direkt in der Abmahnung widerlegen müssen. Eine nachträglich Begründung sollte ausgeschlossen sein."

Antragsbegründung

Gesetzgeberisches Zeil: Schutz der Abgemahnten vor Überrumpelung und vor den daraus folgenden Verpflichtungen zur Zahlung einer um ein Vielfaches überhöhten Gebühr.

Begründung: Im Moment wird die 100-Euro-Deckelung in vielen Abmahnungen schlicht verschwiegen und die Gebühren einfach aus dem jeweiligen Streitwert berechnet. So kommt es, dass sich viele Abgemahnte aus Unwissenheit und aus Angst vor einem gerichtlichen Verfahren zur Zahlung einer um ein Vielfaches überhöhten Gebühr verpflichten. Durch eine gesetzliche Vermutung wären die Abmahner gezwungen, direkt in der Abmahnung zu begründen, warum ihrer Meinung nach kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Dadurch wären die Abgemahnten besser vor Überrumpelung geschützt.

Wichtig ist auch, dass die Begründung nicht nachgeholt oder nachträglich erweitert werden kann. Wenn in der Abmahnung keine nachvollziehbare Begründung enthalten ist, könnte der Abgemahnte sicher sein, dass die Abmahngebühren auf 100 Euro beschränkt bleiben.

Formulierungsvorschlag für eine entsprechende Ergänzung in § 97a UrhG: "Es ist stets von einem einfach gelagerten Fall auszugehen, wenn nicht in der Abmahnung eine allgemein verständliche Begründung dafür enthalten ist, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handle. Die Begründung kann nicht nachgeholt und nicht nachträglich erweitert werden." (Auch hier wird man trefflich über die konkrete Formulierung streiten können.)

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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