Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA022
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA022 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Wahlprogramm |
Antragsgruppe | Keine der Gruppen |
Zusammenfassung des Antrags | Einführung des Merkzeichens "Tbl" für taubblinde bzw. hörsehbehinderte Menschen in die Schwerbehindertenausweisverordnung und Recht auf Assistenz |
Schlagworte | Behinderung, Teilhabe, SGB, Assistenz |
Datum der letzten Änderung | 01.11.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelErgänzung des § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung (Taubblindheit/Hörsehbehinderung) AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen folgenden Abschnitt unter dem Punkt "Integration und Inklusion" in das Wahlprogramm aufzunehmen: Ergänzung des § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung Die Piratenpartei Deutschland setzt sich dafür ein, im Rahmen des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) in die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) § 3 das Merkzeichen "Tbl" für taubblinde bzw. hörsehbehinderte Menschen aufzunehmen und im SGB IX Teil 1 Kapitel 7 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft das Recht auf umfassende "Assistenz" für taubblinde bzw. hörsehbehinderte Menschen festschreiben. AntragsbegründungIm März 2009 hat die Bundesregierung als 50. Land die UN-Konvention zu den Rechten von Menschen mit Behinderung ratifiziert. Das ist rechtsverbindliche Grundlage für die Rechte behinderter Menschen. Sie schafft konkreten Handlungsbedarf. Taubblindheit ist keine Behinderung die sich aus der Addition von Blindheit und Gehörlosigkeit ergibt, sondern tritt schon ein, wenn der eine Fernsinn nicht durch den anderen Fernsinn kompensiert werden kann (z. B. bei Gehörlosigkeit und Sehbehinderung oder Blindheit und Hörbehinderung). Das heißt, dass nur ein geringer Teil der Taubblinden bisher durch die Kombination der Merkzeichen "Gl" für gehörlos und "Bl" für blind erfasst werden. Sehfähigkeit und Hörvermögen sind die Basis für das Gelingen von Kommunikation. Wenn diese beiden zentralen kommunikativen Fähigkeiten fehlen, sind die Auswirkungen nicht annähernd dadurch gekennzeichnet, dass im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen Bl und Gl nebeneinander enthalten sind. Die meisten Dinge können ohne spezifische Hilfen und / oder Assistenz nicht wahrgenommen werden. Bei Behinderung eines Hauptsinnes und Hinzukommen der Behinderung des zweiten Hauptsinnes sind im Vorfeld bis zum Erreichen der vollständigen Beeinträchtigung präventive Maßnahmen erforderlich, um rechtzeitig Kommunikationstechniken und den Umgang mit Hilfsmitteln erlernen zu können und damit Isolation schon im Vorfeld zu vermeiden. Aus diesem Grunde sollten Leistungen zur Teilhabe nach §55 SGB IX ausdrücklich auch für von Taubblindheit bedrohte Menschen zur Verfügung stehen. Die außergewöhnliche Schwere der Beeinträchtigung von taubblinden Menschen besteht in dem umfassenden Ausgeschlossensein vom Leben, sofern eine geeignete Assistenz fehlt. Deshalb ist das Merkzeichen Tbl im Schwerbehindertenausweis unverzichtbar. (s. Resolution zu den Belangen taubblinder Menschen vom 20.05.2009, Taubblindendienst e.V. und BAT). 14.000 Unterschriften wurden am 29.3.2012 in Verbindung mit einem Fachgespräch zum Thema Taubblindheit und Assistenz im Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits überreicht.
HinweisDer Antragstext inkl. der Begründung sind nahezu vollständig von der momentan laufenden ePetition übernommen worden (Link 1, Link 2).
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