AG Unternehmerpiraten/Gleichstellung GmbH Insolvenzstrafrecht

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Viele - vor allem kleinere GmbHs sind bereits unmittelbar nach der Gründung überschuldet. Den -vermeintlichen - Vorteil einer GmbH gibt es in der Praxis nicht, da im Regelfall gegenüber Banken persönliche Haftungen des Gesellschafters/Geschäftsführers übernommen werden müssen und der GF unter bestimmten Voraussetzungen ohnehin persönlich für Beitrags-/Steuerforderungen persönlich haftet. Insoweit ist er direkt mit einem Einzelunternehmer zu vergleichen. Umgekehrt droht einem GmbH-Geschäftsführer eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, wenn der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorliegt, was im Fall des Zusammenbruchs des eigenen Unternehmens die persönlche Situation des Unternehmers, der emotional und finanziell ohnehin schon am Boden ist weiter verschlechtert. Diese Strafdrohung trifft einen Einzelkaufmann nicht.

Nachdem die Situationen vorgenannter Gruppen gut vergleichbar ist sollte überlegt werden, ob man die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Inso/§ 64 GmbHG) insoweit abschafft, als es kleine GmbHs betrifft. Umgekehrt sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung bei Kapitalgesellschaften rechtspolitisch durchaus seine Berechtigung hat, dieser Ansatz verfolgt daher ledigkich eine Gleichstellung zweier Gruppen im o.a. Sinn. Die praktischen Auswirkungen dürften aber sowohl für Unternehmer als auch für Staatsanwaltschaften nicht unerheblich sein.