AG Energiepolitik/KWKG § 13
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§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (weggefallen)
KWKG 2009
Weggefallen zum 1.1.2009:
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), außer Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft, sofern auf der Grundlage des Berichts nach § 12 Abs. 1 keine Verlängerung dieses Gesetzes beschlossen wird. Für kleine KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sowie für Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen worden sind, ist das Gesetz weiter anzuwenden.
Entwurf der Bundesregierung vom 14.12.2011
§ 13 Übergangsbestimmungen
(1) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen wurden, auf Zahlung eines Zuschlages sind die §§ 5 und 7 in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Ansprüche der Wärmenetzbetreiber, wenn die Inbetriebnahme eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, auf Zahlung eines Zuschlages sind die §§ 5a und 7a in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
Diskussionsgrundlage (Stand 14.12.2011)
Soll das KWK-Gesetz als Grundlage für den Anreiz für die Erneuergung und zum Aufbau steuerbarer Kraftwerksleistung dauerhaft bestehen bleiben (vgl. mit Kapazitätsmärkten)?
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