NDS:Wolfsburg/Satzung

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Wolfsburger Piraten

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Die vorliegende Satzung wurde am 20. April 2011 um 19:58 Uhr von der Gründungsversammlung beschlossen und zuletzt am 28. September 2013 von der Mitgliederversammlung geändert. Bitte an dieser Stelle keine Änderungen vornehmen. PDF-Version dieses Textes: Datei:Satzung Stadtverband Wolfsburg 20130928.pdf


Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Familienstandes,
  • der Herkunft,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Orientierung,
  • des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

Der Stadtvorstand Wolfsburger PIRATEN 20. April 2011


Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Stadtverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Stadtverband Wolfsburg. Die Kurzbezeichnung lautet Wolfsburger PIRATEN. Der Stadtverband ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der Wolfsburger PIRATEN ist das Gebiet der Stadt Wolfsburg. Ihre Zuständigkeit umfasst alle politischen und organisatorischen Belange in diesem Gebiet, welche nicht einem übergeordneten Verband durch Satzung und Gesetz übertragen sind.
  3. Der Sitz des Stadtverbands ist Wolfsburg.
  4. Die im Stadtverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.


§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Stadtverbands Wolfsburg ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Wolfsburg, das nicht Mitglied einer anderen Gliederung auf gleicher Ebene ist.
  2. Wer Mitglied in einer anderen politischen Vereinigung ist, wird im Interesse der parteilichen Prinzipien zur Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, dies dem Stadtvorstand der Wolfsburger PIRATEN gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
  3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Stadtverbands kann jeder Pirat der Piratenpartei Deutschland werden, der die Grundsätze sowie die Satzung des Stadtverbands anerkennt.
  2. Mitglieder des Stadtverbands können nur natürliche Personen sein.
  3. Der Aufnahmeantrag zur Mitgliedschaft hat schriftlich durch den Antragsteller zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Stadtverbands. Lehnt der Stadtvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so muss dies dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
  4. Lehnt der Stadtvorstand einen Aufnahmeantrag ab, so hat der Bewerber das Recht, binnen 2 Wochen nach Zugang der Ablehnung Einspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Wird Einspruch eingelegt, entscheidet der Landesvorstand über den Aufnahmeantrag.


§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Grundsätze der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen und des Stadtverbands zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten Wohnsitz hat. In Organe und Parteigremien dürfen nur Piraten gewählt werden.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  5. Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb des Stadtverbands ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Amtszeit zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  6. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet eines anderen Landes-, Stadt oder Ortsverbandes geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich den betroffenen Verbänden anzuzeigen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. schriftlich bekundeten Austritt,
    2. Tod,
    3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
    4. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Mitgliedern ohne deutsche Staatsbürgerschaft oder
    5. dem Auschluss aus der Partei.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.


§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland, der PIRATEN Niedersachsen oder des Stadtverbands und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. Enthebung von einem Parteiamt,
    4. Aberkennung der Wahlfähigkeit für ein Parteiamt,
  2. Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis, sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Stadtebene können vom Vorstand des Stadtverbands gemäß § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) verhängt werden.
  3. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.
  4. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit Zustimmung des Bundesvorstands vom Stadtverband aufgenommen werden. Ein entsprechender Bewerber hat dies bei seinem Antrag auf Mitgliedschaft anzuzeigen.
  5. Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.
  6. Der zuständige Vorstand muss dem Mitglied den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  7. In dringenden oder schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Bundesvorstand, der Landesvorstand oder der Stadtvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ausschließen.


§ 7 Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichem Beschluss des Stadtvorstands als Verschlusssache deklariert werden.
    1. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    2. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit vom Stadtparteitag oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
  2. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden dürfen, bedürfen keines Status als Verschlusssache.
  3. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Einsicht in die Unterlagen des Stadtverbands. Dieses Recht kann durch Abs. 1 und 2 eingeschränkt werden.
  4. Jede vertragliche Bindung des Stadtverbands ist den Mitgliedern offen zu legen. Der Inhalt von Verträgen kann zur Verschlusssache erklärt werden. Jedem Mitglied ist auf Antrag Einsicht zu gewähren.
  5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  6. Bei allen Sitzungen der Gremien und Organe sind Gäste zugelassen.

Ein Ausschluss von Gästen kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

    1. Gäste haben kein Stimmrecht.
    2. Gäste haben ein Antrags- und Rederecht.
    3. Das Antrags- bzw. Rederecht kann allen oder einzelnen Gästen durch einfache Mehrheit entzogen werden.
  1. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sind grundsätzlich für alle Piraten offen.
    1. Ein Ausschluss von Piraten von der Sitzung muss mit einfachem Mehrheitsbeschluss erfolgen.
    2. Eine schriftliche Begründung des Ausschlusses muss dem Protokoll beigefügt werden.
  2. Inhaber einer im Namen der Partei ausgeführten ehrenamtlichen oder bezahlten Funktion sind im Interesse der parteilichen Prinzipien zur Wahrung und Schaffung der Transparenz angehalten, ihre Einkünfte aus dieser Funktion und deren Herkunft offen zu legen.


§ 8 Bundespartei und Landes-, Stadt-, sowie Ortsverbände

  1. Es gibt keine Gliederungen unterhalb des Stadtverbands.


§ 9 Organe des Stadtverbands

  1. Organe des Stadtverbandes sind
    1. der Stadtparteitag,
    2. der Vorstand,
    3. die Gründungsversammlung
    4. sofern gewählt, das Stadtschiedsgericht.
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 20. April 2011.


§ 10 Der Stadtparteitag

  1. Der Stadtparteitag ist das oberste Organ des Stadtverbands. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Wolfsburger PIRATEN. Der Stadtparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Stadtebene.
  2. Der Stadtparteitag tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 25% der Mitglieder des Stadtverbands es beantragen.
  4. Die Einladung hat zwei Wochen vor regulären bzw. eine Woche vor außerordentlichen Parteitagen schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied vorrangig per E-Mail, nachrangig per Brief ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, und zur vorläufigen Tagesordnung zu enthalten.
  5. Der Stadtvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird.


§ 11 Der Stadtvorstand

  1. Der Stadtvorstand besteht aus:
    1. einem Vorsitzenden
    2. einem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. einem Schatzmeister
    4. bis zu 4 Beisitzern
  2. Der Stadtvorstand ist mit drei Mitgliedern voll handlungs- und beschlussfähig.
  3. Der Stadtvorstand vertritt den Stadtverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  4. Der Stadtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst u.a. Regelungen zu/zur:
    1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    2. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
    3. Dokumentation der Sitzungen
    4. Vorstandssitzungen
    5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    6. genauen Amtsbezeichnung der Beisitzer
    7. Zeichnungsberechtigung
  5. Die Mitglieder des Stadtvorstands werden vom Stadtparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    1. Der Stadtvorstand wird für höchstens 18 Monate gewählt.
    2. Vor Ablauf der Amtszeit muss der Vorstand neu gewählt werden.
  6. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen die ihm zugewiesenen Aufgaben, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über.
  7. Der Stadtvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder, wenn der Stadtvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
  8. Im Falle der Handlungsunfähigkeit des Stadtvorstands führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Stadtparteitag stattgefunden und einen neuen Stadtvorstand gewählt hat.


§ 12 Parteiämter

Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Partei ist ausgeschlossen. Aufwandsentschädigungen können im Einzelfall gewährt werden. Weiteres regelt die Finanzordnung.


§ 13 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.


§ 14 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  1. Änderungen der Stadtsatzung können nur von einem Stadtparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das Programm der Partei kann durch einfache Mehrheit des Stadtparteitags oder einstimmigen Beschluss des Stadtvorstands der Wolfsburger PIRATEN um regionale Punkte ergänzt werden. Die Wolfsburger PIRATEN können spezielle Schwerpunkte legen. Regionale Punkte können durch einfache Mehrheit des Stadtparteitags oder einstimmigen Beschluss des Stadtvorstands der Wolfsburger PIRATEN wieder aus dem Programm der Partei genommen werden.


§ 15 Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Stadtverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages.


§ 16 Finanzordnung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederverwaltung erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorstandsmitgliedern zur Kontrolle zugänglich zu machen.
  3. Der Schatzmeister und der Vorstandsvorsitzende sind nur gemeinschaftlich zeichnungsberechtigt. Weiteres wird durch die Satzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.
  4. Eine Aufwandsentschädigung muss schriftlich beim Schatzmeister des Stadtverbands beantragt werden. Eine Beantragung garantiert keine Genehmigung der Aufwandsentschädigung. Die Mitteilung über Ablehnung oder Genehmigung des Antrages erfolgt schriftlich binnen 5 Werktagen ab Antragseingang.


§ 17 Schiedsgerichtsordnung

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Auf einem Stadtparteitag kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Stadtschiedsgerichts beschlossen werden.
  3. Bis zur Einrichtung eines Stadtschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.


§ 18 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Wolfsburger PIRATEN. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher schriftlich, zugehen.
  3. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  4. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  5. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  6. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, außer eine geheime Wahl wird durch mindestens ein Mitglied gefordert.
  7. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Positionen in der Partei werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keiner Entscheidung, erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  8. Für die Abberufung aus einem Vorstandsamt reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, eines Gesetzes, oder einer Verordnung möglich erscheint.
  11. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  12. Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung zugeschaltete Piraten gewählt werden.


§ 19 Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 20. April 2011. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Stadtvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Diese Satzung tritt durch einfache Mehrheit des Plenums der Gründungsversammlung in Kraft.