BW:Stammtisch Bodensee-Oberschwaben/Kreisverband Ravensburg-Bodenseekreis/Machbarkeit
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Machbarkeit
Bevor wir die Gründung des geplanten Großen Kreisverbandes vornehmen, ist zu prüfen, ob dies überhaupt möglich ist und welche Voraussetzungen wir zu erfüllen haben.
Parteiengesetz
Das Parteiengesetz steht doch über der Parteisatzung?
Parteiengesetz Par. 7: "Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig."
Für mich heisst das, ein Mehrfachkreisverband ist möglich ohne irgendeine Satzungsänderung. --Posbi 19:19, 27. Okt. 2009 (CET)
Machbarkeitshindernis §7(2) Bundessatzung
Der wichtigste zu klärende Punkt ist §7(2) der Bundessatzung.
Er besagt: §7(2) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
Interpretation der Satzungsvoraussetzungen Der Absatz besteht aus zwei voneinander unabhängigen zu erfüllenden Anforderungen.
1) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände.
- Das bedeutet, dass es genau drei Gliederungsebenen unterhalb des Landesverbands geben kann. (Soweit notwendig, siehe: §7(1).)
- Diese drei Ebenen heissen: Ortsverband, Kreisverband und Bezirksverband
2) Diese Untergliederungen sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.
Das bedeutet eigentlich genau, was es sagt, nämlich dass eine zu gründende Untergliederung mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden übereinstimmten muss.
Unsere Fall
In unserem Fall handelt es sich um einen Kreisverband. Die Besonderheit ist, dass die Grenzen dieses Kreisverbands die beiden Landkreise Bodensee und Ravensburg umfasst. Deshalb nennen wir ihn 'Großen Kreisverband Bodensee-Oberschwaben'.
Sind die Voraussetzungen erfüllt?
1) Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände.
- Es handelt sich um einen Kreisverband,
- Der Kreisverband ist auch auf Ebene eines Kreisverband angesiedelt
- Das bedeutet es kann neben ihm keine "Unter-Kreisverbände" für die beteiligten Kreise geben.
- Unter-Kreisverbändesind auch nicht vorgesehen bzw. werden explizit ausgeschlossen.
- Damit werden auch die drei vorgeschriebenen Ebenen eingehalten
2) Diese Untergliederungen sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.
- Der zu gründende Kreisverband beinhaltet vollumfänglich die beiden Landkreise Bodensee und Ravensburg
- Dies bedeutet: Die Grenzen des Kreisverbands sind deckungsgleich mit den politischen Grenzen der beiden Kreise.
Wie sieht es mit der Intention des Paragraphen aus? Uns erscheint die Intention folgende zu sein: Um eine vernüftige Organisation der Partei zu ermöglich
- soll die Anzahl der Gliederungsebenen fest sein
- sollen die organisatorischen Untereinheiten untereinander überschneidungsfrei sein, sowie vollständig in einer einzigen Obereinheit liegen
- sollen die Bezirke so gestaltet sein, dass er die Organisation der Aufstellung von Direktkandidaten ermöglicht
- sollen die Kreisverbände so gestaltet sein, dass er die Organisation der Kreistags- und Kommunalwahlen ermöglicht
Allen diesen Punkten entspricht unser Großer Kreisverband ebenfalls.
Schlussfolgerung Nach unserer Auslegung erfüllt der zu gründende 'Große Kreisverband Bodensee-Oberschwaben' die formellen Voraussetzungen und die Intention der Bundessatzung.
Schritte:
1. Informelle Anfrage an den Landesverband: erfolgt. Ergebnis: AG Recht des BV hält die Gründung des besagten Kreisverbands, der mehrere Kreise beinhlatet für mit der BV Satzung für vereinbar. 2. Informelle Anfrage an BV: erfolgt. Keine Rückmeldung. 3. Formelle Gründungsanfrage: 30.10.
<Weitere Machbarkeitshindernisse>
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