Satzung des Landesverband Thüringen
- Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28. Juni 2009 in Erfurt.
Inhaltsverzeichnis
- 1 § 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2 § 2 - Mitgliedschaft
- 3 § 3 - Rechte und Pflichten
- 4 § 4 - Gliederung
- 5 § 5 - Ordnungsmaßnahmen
- 6 § 6 - Organe des Landesverbandes Thüringen
- 7 § 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 8 § 8 - Zulassung von Gästen
- 9 § 9 - Satzungs- und Programmänderung
- 10 § 10 - Auflösung und Verschmelzung
- 11 § 11 - Finanzordnung
- 12 § 12 - Verbindlichkeit dieser Landessatzung
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Landesverband Thüringen der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN Thüringen.
(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland gemäß deren Satzung (Bundessatzung) und ordnet sich den Vorgaben der Bundessatzung unter.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Erfurt. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle. Kreisverbände und Ortsverbände des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen des Kreises oder Ortes.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Thüringen der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Thüringen.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 28. Juni 2009 geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch die Bundessatzung in der Fassung vom 28. Juni 2009 geregelt.
§ 3 - Rechte und Pflichten
(1) Die grundlegenden Rechte und Pflichten sind in der Bundessatzung in der Fassung vom 28. Juni 2009 geregelt.
(2) Jeder Pirat des Landesverbandes Thüringen hat das Recht an einem Plenum teilzunehmen.
§ 4 - Gliederung
(1) Die Gliederung wird durch die Bundessatzung in der Fassung vom 28. Juni 2009 geregelt.
§ 5 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Ordnungsmaßnahmen werden durch die Bundessatzung in der Fassung vom 28. Juni 2009 geregelt.
(2) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband schwerwiegend gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Deutschland sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen nachgeordnete Gebietsverbände möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsverbände. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beständig und wiederholt missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen . (3) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 5 Absatz 2 entscheidet der Landesparteitag auf Antrag des Landesvorstandes mit einfacher Mehrheit.
§ 6 - Organe des Landesverbandes Thüringen
(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, das Landesplenum und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 28. Juni 2009.
§ 6a - Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, der Landesschatzmeister und der Generalsekretär. Maximal besteht der Vorstand aus 5 Piraten.
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(4) Der Landesvorstand tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Sofern eine Vorstandssitzung kurzfristig per Telefon oder Internet abgehalten werden soll, reicht eine Frist von 2 Tagen aus. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Das Zehntel der Piraten des Landesverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Zusammentreffen vorzulegen.
(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Ortsverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
(12) Mindestens ein Mitglied des Landesvorstandes sollte bei einem Plenum anwesend sein.
(13) Der Landesvorstand gewährleistet bei finanziellen Transaktionen das Vier-Augen-Prinzip. Die Hilfe von externen Rechnungsprüfern bei der Erstellung des Rechenschaftsberichts kann in Anspruch genommen werden.
§ 6b - Der Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten des Landesverbandes es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per Brief, E-Mail oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Das Zehntel der Piraten des Landesverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und am Beginn des Landesparteitages vorzulegen.
(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(6) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(7) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.
§ 6c - Landesschiedsgericht
(1) Rechte und Pflichten des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsgerichtsordnung als Teil der Bundessatzung in der Fassung vom 28. Juni 2009 geregelt. (2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an keine Weisung gebunden.
(3) Berufungsinstanz ist das Bundesschiedsgericht.
§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.
§ 8 - Zulassung von Gästen
(1) Der Landesparteitag, der Landesvorstand und die Gründungsversammlung können durch Beschluss Gäste zulassen. Im Plenum sind Gäste grundsätzlich zulässig.
(2) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.
§ 9 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten des Landesverbandes sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.
(3) Die Regelungen aus Absatz 1 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland Landesverband Thüringen.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung.
§ 10 - Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Auflösung muss durch Zustimmung eines Bundesparteitags bekräftigt werden
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 28. Juni 2009
§ 11 - Finanzordnung
(1) Es gilt im Wesentlichen die Bundesfinanzordnung in der Fassung vom 28. Juni 2009.
(2) Der Vorstand ist dem Vier-Augen-Prinzip verpflichtet. Jede Transaktion ab 100 € muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
(3) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.
(4) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.
§ 12 - Verbindlichkeit dieser Landessatzung
(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Bundessatzung verstoßen, so gelten die Regeln der Bundessatzung.
(2) Im Übrigen gilt die Bundessatzung in der Fassung vom 28. Juni 2009.