BY:Aichach-Friedberg/Satzung

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Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz

(1) Der Kreisverband Aichach-Friedberg ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland gemäß § 7 der Bundessatzung. Durch seine Zugehörigkeit zum Bezirksverband Schwaben und dem Landesverband Bayern ist er organisatorischer Teil der Bundespartei.

(2) Der Kreisverband der Piratenpartei in Aichach-Friedberg führt den Namen: Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Aichach-Friedberg. Als Kurzbezeichnung wird PIRATEN Aichach-Friedberg verwendet.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Friedberg.

(4) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Aichach-Friedberg. Der Sitz kann durch den gewählten Vorstand beschlossen werden, sofern dieser für alle Piraten im Kreisverband auf eine zumutbare Weise erreichbar ist. Eine Änderung des Sitzes ist unter Angabe des Grundes, der neuen Adresse und der zuständigen Ansprechpartners unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz im Landkreis Aichach-Friedberg.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(2a) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

(2b) Nach der Aufnahme und ohne Rückstands von mehr als drei Monaten des Mitgliedsbeitrags gelten sie als voll berechtigte Mitglieder und besitzen sowohl passives als auch aktives Wahlrecht.

(2c) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der bisherigen Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der übergeordneten Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 4 - Ordnungsmaßnahmen

Regelungen die Ordnungsmaßnahmen betreffen werden vom Kreisverbandsvorstand selbst getroffen. Es kann das Schiedsgericht der niedrigst zuständigen Gliederung angerufen werden. Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

§ 5 - Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei, Landesverbänden und Bezirksverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 6 - Organe des Kreisverbands

(1) Organe des Kreisverbandes Aichach-Friedberg sind der Kreisparteitag, der Vorstand und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 05.05.2012

§ 7 - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören midestens drei Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertender Vorsitzender, ein Kreisschatzmeister. Durch einfachen Beschluß des Kreisparteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich eine gerade Anzahl an Beisitzern gewählt werden

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Näheres regelt die Geschäftsordnung

(3) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl und mit Gültigkeit bis zum nächsten Kreisparteitag mit angekündigten Vorstandswahlen gewählt und längstens für ein Jahr.

(5) Der Vorstand tagt, mindestens einmal im Quartal. Eine Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes einberufen.

(6) Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Piraten des Kreisverbandes hat der Vorstand zusammenzutreten und sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung, in der eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 3. Dokumentation der Sitzungen und Beschlüsse 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 6. Beurkundung von Beschlüssen d es Vorstandes

(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht mündlich und in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen komissarischen Vertretern ist es freigestellt, eine kurzfristige außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine vorgezogene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand einer direkt untergeordneten Gliederungsebene, oder, falls dies nicht möglich ist, der Bezirksvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 8 - Kreisparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung (Parteitag) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird in dieser Satzung Kreisparteitag genannt.

(2) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr statt. Er findet erstmalig 2013 statt. Der Kreisparteitag findet im Gebiet des Kreisverbandes statt.

(3) Außerordentliche Kreisparteitage müssen vom Kreisvorsitzenden einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:
- 1. durch Beschluss des Kreisvorstandes,
- 2. von einem Zehntel der Mitglieder.
Bei Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages ist der Grund hierfür in der Ladung zu nennen.

(4) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen:
- Genehmigung der Tagesordnung
- Rechenschaftsberichte
- Rechnungsprüfungsbericht
- Entlastung des Kreisvorstandes
- Wahl des Kreisvorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Wahl der Kassenprüfer

(5) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Kreisparteitag hat die Möglichkeit zwei Rechnungsprüfer zu wählen, insofern mindestens ein Viertel der anwesenden Piraten dafür stimmt. Die Rechnungsprüfer sollen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(9)Der Vorstand lädt jedes stimmberechtigtes Mitglied zum Parteitag in Textform mindestens vier Wochen vorher ein. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(10) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.

§ 9 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor dem Ladungstermin, also sechs Wochen vor dem Parteitag beim Vorstand eingegangen ist und in der Einladung zum Kreisparteitag enthalten war.

(3) Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden

§ 10 - Öffentliche Wahlen und Nominierungen

Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen

§ 11 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.

§ 12 - Schlussbestimmungen

Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gilt sinngemäß die Bestimmung in der Satzung des Bezirksverbands, Landesverbandes oder des Bundesverbandes.

Abschnitt B:

Finanzordnung: Die Finanzordnung der Bundes- und Landessatzung findet entsprechend Anwendung.