SN:Treffen/Landesparteitag/2013.3/Satzung

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finale Fassung dieser Seite ToRo 02:18, 12. Okt. 2013 (CEST)

SÄA001 Satzungsänderungsantrag: Verbesserung Programmänderungen

Antragsteller: --AndreasRomeyke 19:30, 8. Okt. 2013 (CEST)

Alte Fassung: Paragraph 15 "Satzung und Programmänderung" Absatz 5

Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Landesvorstand in Textform per EMail an vorstand@piraten-sachsen.de oder per Brief an das offizielle Postfach zugegangen ist oder form- und fristgerecht in das vom Landesvorstand bestimmte Antragsportal eingestellt wurde. Eingereichte Programmänderungsanträge sollen einen Verweis auf das Kapitel bzw. die Leitlinie im bestehenden Programm enthalten, die damit verändert oder erweitert werden. Kann keine passende Zuordnung getroffen werden, soll der Antrag einen Vorschlag für ein/e neue/s Kapitel bzw. Leitlinie enthalten. Darüber hinaus können Anträge formfrei gestellt werden.

Soll erweitert werden zu nachfolgender Fassung (gültig mit Beendigung des Beschlussparteitags), die darin beschriebene Programmordnung ist im ersten Entwurf beigefügt und wird einmalig mit Antrag zusammen abgestimmt :


Neufassung Paragraph 15 "Satzung und Programmänderung" Absatz 5

Ein Antrag gilt als eingereicht, wenn er dem Landesvorstand in Textform per EMail an vorstand@piraten-sachsen.de oder per Brief an das offizielle Postfach zugegangen ist oder form- und fristgerecht in das vom Landesvorstand bestimmte Antragsportal eingestellt wurde. Eingereichte Programmänderungsanträge sollen einen Verweis auf das Kapitel bzw. die Leitlinie im bestehenden Programm enthalten, die damit verändert oder erweitert werden. Kann keine passende Zuordnung getroffen werden, soll der Antrag einen Vorschlag für ein/e neue/s Kapitel bzw. Leitlinie enthalten. Anträge zum Programm müssen dabei den Mindeststandards der Programmantragsordnung genügen, die der Satzung beigefügt ist, aber mit einfacher Mehrheit von einem Parteitag geändert werden kann. Die Änderungen erlangen Gültigkeit zum nächsten Parteitag. Die Prüfung der Anträge wird nach Eingang durch eine vom vorhergehenden Landesparteitag bestimmte Programmkommission, ersatzweise vom Landesvorstand übernommen.

Programmantragsordnung

Jeder Programmantrag muss den folgenden formellen Kriterien genügen:

  • der Antrag enthält einen beschreibenden Kurztitel
  • der Antrag enthält die Mitgliedsnummer des Antragstellers
  • der Antrag enthält eine kurze, prägnante Beschreibung, was hinzugefügt, gelöscht oder geändert werden soll
  • der Umfang des Antrages sollte eine halbe A4-Seite nicht überschreiten
  • Modular aufgebaute Anträge sind grundsätzlich zulässig
  • der Antrag muss prinzipiell so gefasst sein, dass er für sich allein stehend abgestimmt werden kann
  • ein Antrag, der explizit auf Behandlung anderer Anträge verweist, ist nicht zulässig
  • Alternativanträge zum gleichen Sachverhalt sind dann nicht zulässig, wenn sie den gleichen Antragsteller besitzen
  • der Antrag enthält eine kurze Begründung, die auch die programmatische Einordnung in das bisherige Programm einschliesst. Die Herleitung des Bezugs zur Präambel oder zum bisherigen Programm ist ebenfalls möglich.
  • bei Änderungsanträgen wird auch der zu verändernde Text und der Kurztitel im Programm benannt
  • ein Antrag, der neue Programmpunkte beisteuert, muss eine Festlegung enthalten, die bestimmt, ob der Antrag zum Wahl- oder Grundsatzprogramm gehört.

Begründung

In der Vergangenheit konnten drei Hauptprobleme in der programmatischen Entwicklung ausgemacht werden:

  • fehlende Einordung in das bestehende Programm
  • überkomplexe Modulanträge, sodass kaum einer mehr verstand, was abgestimmt wurde
  • mangelhafte inhaltliche Tiefe

Im o.g. Antrag soll einerseits versucht werden, sowohl den Antragstellern, aber auch dem Vorstand oder dessen Beauftragte ein Instrument an die Hand zu geben eine gewisse formelle Qualität der Programmanträge sicherzustellen. Andererseits aber auch mit der Forderung nach Einordnung und dem Einhalten formeller Kriterien die Antragsteller anzuhalten, sich intensiver mit der Antragserstellung und der Diskussion der Anträge im Vorfeld zu beschäftigen.

Im Einzelnen eine Erläuterung, warum die o.g. Punkte wichtig sind:

  • "der Antrag enthält einen beschreibenden Kurztitel", hiermit wird sichergestellt, dass der Antrag einen Kurznamen enthält, der den Sachverhalt näher beschreibt
  • "der Antrag enthält die Mitgliedsnummer des Antragstellers", in der Vergangenheit war der Antragsteller nicht immer klar benannt. Nicht jeder kennt den Nick. Mit der Mitgliedsnummer ist für den Vorstand anhand der Mitglieder-DB feststellbar, ob der Antragsteller auch Mitglied der Partei ist.
  • "der Antrag enthält eine kurze, prägnante Beschreibung, was hinzugefügt, gelöscht oder geändert werden soll" Die Intention ist klar. "Kurz und prägnant" soll der Kontext dargestellt werden.
  • "der Umfang des Antrages sollte eine halbe A4-Seite nicht überschreiten" Dieser Satz ist eine strenge Empfehlung. Wem es gelingt, den Antragsinhalt in einer halben A4-Seite unterzubringen, dem gelingt es oft auch politische Sachverhalte in klaren Worten der Bevölkerung zu vermitteln.
  • "Modular aufgebaute Anträge sind grundsätzlich zulässig". Dies erlaubt Modulanträge, sofern sie dem nächsten Punkten nicht widersprechen.
  • "der Antrag muss prinzipiell so gefasst sein, dass er für sich allein stehend abgestimmt werden kann." Damit ist gemeint, dass auch bei Modulanträgen immer klar sein muss, worüber abgestimmt werden soll und, dass keine wenn-dann-Bedingung verwendet werden darf, die zu Verschachtelungen von Modulanträgen führen würde, für die man einen Ablaufplan zeichnen müsste.
  • "ein Antrag, der explizit auf Behandlung anderer Anträge verweist, ist nicht zulässig" Nochmal eine Verschärfung dahingehend, dass damit keine TO geändert werden kann. Dies betrifft nicht die Arbeit einer Redaktionskommission oder der Versammlungsleitung, die auf konkurrierende Anträge aufmerksam machen.
  • "Alternativanträge zum gleichen Sachverhalt sind dann nicht zulässig, wenn sie den gleichen Antragsteller besitzen" Auch dies dient dazu, dass man sich im Vorfeld mit seinem Antrag der Diskussion stellt und notfalls seine Sichtweise verteidigt. Wer Alternativanträge zum gleichen Sachverhalt stellt hat dazu keine Meinung aufgenommen und entwickelt. Dieser Punkt verhindert, dass man sich im Klein-Klein verliert.
  • "der Antrag enthält eine kurze Begründung, die auch die programmatische Einordnung in das bisherige Programm einschliesst. Die Herleitung des Bezugs zur Präambel oder zum bisherigen Programm ist ebenfalls möglich." Dies dient dazu, die in der Vergangenheit sträflich vernachlässigte Auseinandersetzung zu führen, wie sich der Antrag in das große Ganze einfügt. Gern genutzt wurden ja Anträge, die man als Päckchen mitbrachte, ohne begründen zu müssen, warum und wie zB. "Grüne Dächer" in das bestehende Programm eingeordnet werden. Um auch Neuanträgen eine Chance zu geben, sind begründete und schlüssige Herleitungen möglich.
  • "bei Änderungsanträgen wird auch der zu verändernde Text und der Kurztitel im Programm benannt" Dies erleichtert die Zuordnung und Ansage, was geändert wird.
  • "ein Antrag, der neue Programmpunkte beisteuert, muss eine Festlegung enthalten, die bestimmt, ob der Antrag zum Wahl- oder Grundsatzprogramm gehört." Damit Diskussionen über die Einordnung nicht mehr aufkommen, sondern von vornherein klar ist.

SÄA002 Satzungsänderungsantrag: Betroffenheitsregelung

Antragsteller: Toni Rotter

Der LPT möge beschließen, folgenden Absatz dem Paragraphen 7 der Landessatzung an geeigneter Stelle hinzu zu fügen.

Antragstext

(x) An einer Entscheidung über Beschlussgegenstände, durch welche ein Vorstandsmitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Der Betroffene hat dies dem Vorstand nach Aufforderung vor Beginn der Abstimmung mitzuteilen. Beschlussgegenstände, die alle Vorstände gleichermaßen betreffen, können kein Gegenstand von Betroffenheit im Sinne dieser Regelung sein. Bei Uneinigkeit entscheidet der Vorsitzende.

Begründung

Diese Regelung dient der politischen Transparenz, gegen Lobbyieren nur im Sinne persönlicher Interessen und sollte meiner Meinung nach, um in diesen Bereichen glaubwürdig zu sein, in jeder Vorstands-GO oder Satzung enthalten sein. Jeder Vorstand hat Steckenpferde über AGs, die eigenen KVs, Vereinsmitgliedschaften, berufliche Interessen, Kandidaturen oder Ähnliches. Diese Regelung zielt darauf ab, das vor Zuhörern und im Protokoll offen zu legen und den Gesamtvorstand entscheiden zu lassen, ob die Person hier noch objektiv urteilen kann bzw. will. Dies dient nicht nur dem Schutz vor der Durchsetzung von schädlichen Partikularinteressen, sondern auch dem Schutz der Vorstandsmitglieder vor Druck von Außen, Beeinflussung oder Korruptionsversuchen. Natürlich darf so eine Regelung nicht zum Stillstand oder zur Gängelung einzelner Vorstandsmitglieder verwendet werden. Die Betroffenheit ist klar durch direkte oder indirekte Vorteilnahme oder Abwendung von Nachteilen definiert. Im Verlauf der Sitzung äußert sich die Durchsetzung dieser Regel durch mindestens eine zusätzliche Frage vor jeder Entscheidung. Ein Beispiel wäre: "Ist einer der anwesenden Vorstände vom Beschlussgegenstand betroffen?". Sollte ein Vorstand seine eigene Betroffenheit anmelden, kann er sich enthalten oder aber die andere Vorstände fragen, ob sie ihn weiterhin für ausreichend objektiv halten. Sollte diese Frage bejaht werden, liegt formell keine Betroffenheit vor. Sollte eine Betroffenheit verschwiegen werden ist die Vorstandsentscheidung nach dieser Regelung anfechtbar.


SÄA003 Satzungsänderungsantrag: Streichung des Landesplenums als Organ des Landesverbands

Antragsteller: Caro Mahn-Gauseweg


Antragstext:

Der LPT möge beschließen §6 Abs. 1 in folgender Weise zu formulieren:
"(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung."

Der LPT möge weiterhin beschließen, §10 der Satzung ersatzlos zu streichen.

Begründung:

Es gibt kein "DAS Landesplenum", es gibt Plenen zu bestimmten programmrelevanten Themen. Es ist nicht zweckmäß, deren Zusammensetzung festzulegen (was nach PartG als Organ notwendig wäre), noch entspricht es unserem Verständnis als partizipative Partei, Befugnisse eines Gremiums festzulegen, das in aktueller Anwendung der Erarbeitung von Inhalten dient, diese aber nicht ausschließlich festlegt oder festlegen kann. Das kann nur der Landesparteitag.

Weiterhin legt die Formulierung der Satzung nahe, dass das Landesplenum eine ganz andere Funktion erfüllen sollte, als die stattfindenden Veranstaltungen aktuell tun. Eine Streichung des Landesplenums aus der Satzung ist lediglich eine Anpassung an bestehende Realitäten.

SÄA004 Satzungsänderungsantrag: Neufassung WahlO/GO für AVs als Anlage zu §12

Antragsteller: Carolin Mahn-Gauseweg, Mark Neis

Der LPT möge beschließen, die WahlO/GO für Aufstellungsversammlungen als Anlage zum §12 der Satzung wie folgt zu ändern:

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen, an denen der Pirat nicht mitgewirkt hat. (2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung. (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung dazu ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Beschlussfähigkeit ist auch gegeben, wenn akkredierte Piraten die Versammlung verlassen, ohne sich abzumelden. (4) Die Wahlordnung kann nicht mehr geändert werden, wenn der erste Wahlgang eröffnet wurde.

§2 Protokoll

(1) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Versammlungsämter
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge,
  • das Wahlprotokoll und
  • Wechsel des Versammlungsleiters
  • Die Kontaktdaten der Vertrauenspersonen (zumindest Telefonnummer und E-Mail-Adresse)

zu enthalten hat, wird durch die Unterschriften

  • des Versammlungsleiters und
  • des Protokollanten

beurkundet.

(2) Für eine Versammlung, auf der eine Liste gewählt wird, ist durch den Wahlleiter ein gesondertes Wahlprotokoll anzufertigen und durch Unterschrift des Wahlleiters, des Versammlungsleiters und des Protokollanten zu beurkunden.

(3) Das Protokoll ist durch den einladenden Vorstand oder einen vom einladenden Vorstand entsprechend Beauftragten zeitnah, spätestens innerhalb von vier Wochen an geeigneter, allgemein zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

§ 3 Akkreditierung zur Mitgliederversammlung

(1) Für die Akkreditierung zu Aufstellungsversammlungen ist der einladende Vorstand zuständig. Er kann andere Piraten damit beauftragen.

(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen die Abstimmungsunterlagen aus. Sie überprüfen hierbei insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Akkreditierung

  • eine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland besteht,
  • das Mitglied volljährig ist,
  • das Mitglied im fraglichen Gebiet seine Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innehat. Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im fraglichen Gebiet wahlberechtigt sind.

(3) Eine Wahlberechtigung liegt auch dann vor, wenn das Mitglied sein Stimmrecht bei anderen Parteiversammlungen wegen Rückständen bei der Beitragszahlung oder Ordnungsmaßnahmen nicht ausüben darf.

(4) Die mit der Akkreditierung Beauftragten legen eine ausreichende Anzahl an

a) Erklärungsformularen für die vorgeschlagenen Bewerber aus. Diese sind nach dem Muster der geltenden Wahlordnung zu gestalten. Darin versichern die Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und für keine andere Liste ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben haben. Im Falle der Bewerberaufstellung für den Deutschen Bundestag versichern sie an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied einer anderen Partei sind als der, die den Wahlvorschlag einreicht.

b) Bescheinigungsformularen nach dem Muster der BWahlO bzw. LWahlO aus, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(5) Die Akkreditierung ist während der gesamten Dauer der Versammlung möglich. Eine Akkreditierung findet jedoch nicht während einer Wahl oder Abstimmung statt.

(6) Die Anzahl akkreditierter Piraten ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die für die Akkreditierung Zuständigen mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.

(7) Die Akkreditierung beginnt spätestens eine halbe Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung.

§ 4 Versammlungsämter

(1) Versammlungsämter sind der Versammlungsleiter, Helfer des Versammlungsleiters, der Wahlleiter, Wahlhelfer, der Protokollant und Helfer des Protokollanten, sowie etwaige Vertrauenspersonen und Zeugen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die spätere Einreichung von Wahlvorschlägen erforderlich sind.

(2) Versammlungsgremium:

1. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl übernimmt diese Funktion der Vorstand, der die Versammlung eingeladen hat. Er kann einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragen.

2. Der Versammlungsleiter kann Helfer des Versammlungsleiters benennen. Er und seine Helfer bilden das Versammlungsgremium. Für Versammlungen mit 30 oder mehr akkreditierten Piraten ist mindestens ein, mit 80 oder mehr Akkreditierten sind mindestens zwei Helfer des Versammlungsleiters zu benennen. Der nach §3, Abs. 3 gewählte Wahlleiter ist gleichzeitig Helfer des Versammlungsleiters und damit Mitglied des Versammlungsgremiums.

3. Das Versammlungsgremium nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter. Dieser macht sie der Versammlung bekannt. Die Versammlung wird während dieser Prüfung und Weiterleitung nicht unterbrochen.

4. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

5. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung entsprechend der gültigen Geschäftsordnung.

6. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans.

7. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.

8. Der Versammlungsleiter gibt Folgendes bekannt:

  • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen,
  • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
  • Beginn und Ende der Versammlung.

9. Der Versammlungsleiter kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. Wird für eine Abstimmung nicht ausdrücklich der Wahlleiter beauftragt, stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest.

10. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums (gemäß §3, Abs. 2) bzw. ein von ihm benannter Beauftragter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters, bis ein neuer Versammlungsleiter gewählt ist.

(3) Wahlleiter

1. Die Versammlung wählt einen Wahlleiter zur Durchführung von Abstimmungen und von Wahlen, bei denen Ämter oder Vorschläge zu Wahlen von Volksvertretungen entschieden werden, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen. Der Wahlleiter darf nicht Kandidat bei einer Wahl sein, die er selbst durchführt.

2. Die Durchführung von Wahlen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben umfasst:

  • die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und das Schließen der Kandidatenliste,
  • die Kontrolle, ob von jedem Kandidaten die erforderlichen Erklärungen und eidesstattl. Versicherungen vorliegen.
  • vor jedem Wahlgang die Frage an die Versammlung, ob Zweifel an der Wahlberechtigung eines Akkreditierten bestehen,
  • die Eröffnung und das Ende der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • die Auszählung der Stimmen,
  • die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der Verteilung der Stimmen,
  • die Feststellung des Wahlergebnisses und
  • gegebenenfalls das Erstellen des Wahlprotokolls.

3. Sofern nach §2 Abs. 2 erforderlich, fertigt der Wahlleiter ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an.

4. Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er die Versammlung unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.

5. Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.

6. Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

(5) Wahlhelfer

1. Der Wahlleiter kann Wahlhelfer ernennen, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen.

2. Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, wenn er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat, oder wenn er selbst einer der Kandidaten des Wahlganges ist. Ist dies der Fall, so ruht seine Funktion als Wahlhelfer bis zum Ende der Abstimmung.

3. Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, müssen Wahlhelfer nachernannt werden.

4. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.

(6) Protokollant

1. Die Versammlung wählt einen Protokollanten, der entsprechend dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigt.

2. Das Versammlungsprotokoll muss unverzüglich nach Ende der Versammlung in Schriftform vorliegen und gemäß §2, Abs. 3 beurkundet werden.

(7) Protokollhelfer Der Protokollant kann Helfer ernennen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.

(8) Vertrauenspersonen und Zeugen

1. Nur Mitglieder der Versammlung können Zeugen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für das Einreichen von Wahlvorschlägen sein.

2. Zu Vertrauenspersonen können auch Personen bestimmt werden, die an der Versammlung nicht teilnehmen.

(9) Wahlen zu Versammlungsämtern

1. Wahlen zu Versammlungsämtern haben öffentlich und nur auf Antrag eines akkreditierten Piraten geheim zu erfolgen.

2. Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind hierbei nicht einzuberechnen. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.

(10) Ablehnung von Helfern Auf begründeten Antrag kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden, einzelne Piraten als Protokoll-, Wahl- oder Versammlungshelfer abzulehnen.

(11) Neuwahl von Versammlungsämtern Auf begründeten Antrag von mindestens 10% der akkreditierten Piraten muss eine Neuwahl zu einem Versammlungsamt durchgeführt werden.

§ 5 Kandidatur

(1) Jeder Pirat oder keiner Partei angehörende Dritte kann sich als Kandidat für einen Wahlvorschlag aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze entgegenstehen.

(2) Das Vorschlagsrecht für eine Kandidatur hat jedes akkreditierte Mitglied. Dieses kann sich auch selbst vorschlagen.

(3) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.

(4) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung richtet der Wahlleiter einen letzten Aufruf an die Versammlung Kandidaturen bekannt zu geben. Nach diesem Aufruf wird möglichen Kandidaten noch ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt sich zu melden. Dann wird die Kandidatenliste geschlossen.

(5) Wiedereröffnung der Kandidatenliste und erneute Wahl

(a) Der Wahlleiter befragt die Versammlung, ob die Kandidatenliste erneut geöffnet und

1. der Wahlvorgang wiederholt werden soll, wenn

  • alle Kandidaturen zurückgezogen wurden
  • kein gewählter Kandidat die Wahl annimmt
  • kein Kandidat gewählt wurde

2. ein weiterer Wahlgang durchgeführt werden soll, wenn bei einer Listenaufstellung die Anzahl zu wählender Kandidaten nach §8 Abs. 2 noch nicht erreicht wurde. Die Gültigkeit einer bereits durchgeführten Wahl ist davon nicht betroffen.

(6) Wählbar ist, wer

  • keiner anderen Partei angehört,
  • Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
  • zum Zeitpunkt der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • seiner Aufstellung schriftlich zugestimmt hat.

(7) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder einer anderen Landesliste seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat.

§ 6 Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Stimmkartenzeichen abgestimmt.

(2) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (einfache Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.

(4) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordern.

(5) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.

(7) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt bzw. abgestimmt. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so gibt es auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Die Höchstanzahl der zu vergebenden Stimmen muss der Versammlung vor jedem Wahlgang vom Wahlleiter deutlich angezeigt werden.

(8) Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.

§ 7 Anträge

(1) Allgemeine Anträge an die Versammlung Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag vorzustellen. Nach Vorstellung des Antrags muss ausreichend Raum für eine Debatte zur Verfügung gestellt werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung

1. Nur die in den Abschnitten (3) bis (17) benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

2. Sofern es in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiters eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

3. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

4. Um Missverständnisse zu vermeiden, müssen komplexere GO-Anträge (in Abs. 2ff mit einem * gekennzeichnet) in Textform beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.

5. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

6. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.

7. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt das Verfahren zur Abstimmung konkurrierender Anträg entsprechend.


Geschäftsordnungsanträge:

(3) Geheime Wahl Ein GO-Antrag auf geheime Wahl ist ohne Abstimmung angenommen.

(4) Geheime Abstimmung Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 10% der Versammlung zustimmen.

(5) Wiederholung der Abstimmung Mit einem GO-Antrag auf Wiederholung der Abstimmung kann von mindestens 10% der Versammlung die Wiederholung der vorangegangen Abstimmung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

(6) Auszählung einer Abstimmung Stimmt die Mehrheit für den GO-Antrag, wird die laufende Abstimmung ausgezählt. Wahlleiter und Wahlhelfer unterstützen diesen Vorgang.

(7) Getrennte Wahlgänge Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

(8) Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.

(9) Schließung der Redeliste Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Redeliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

(10) Wiedereröffnung der Redeliste

1. Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste stellen, falls die Redeliste geschlossen ist.

2. Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, wenn alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.

3. Wurde ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste angenommen, so wird die Redeliste für einen kurzen Moment wiedereröffnet. Alle Redner müssen sich unverzüglich melden. Die Redeliste gilt danach wieder als geschlossen.

(11) Begrenzung der Redezeit Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).

(12) Einholung eines Meinungsbildes *

1. Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Sie müssen als Entscheidungsfrage formuliert sein.

2. Meinungsbilder, die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.

3. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

4. Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

5. Der Versammlungsleiter gibt dem Antragsteller das Ergebnis des Meinungsbildes bekannt.

(13) GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung Ein GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung muss den Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Sitzung beinhalten.

(14) Unterbrechung der Sitzung Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter, die Dauer zu bestimmen.

(15) Änderung der Tagesordnung *

1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

a. das Hinzufügen eines Punktes,

b. das Entfernen eines Punktes,

c. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,

d. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.


2. Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche Tagesordnungspunkte enthalten, die zur Änderung vorgesehenen sind. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

(16) Änderung der Geschäfts- oder Wahlordnung *

1. Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle in der Geschäftsordnung geändert werden soll.

2. Änderungen, die den § 1 oder diesen und den folgenden Satz berühren, sind unzulässig. Änderungen der §§ 5 und 7 bis 9 sind ab der Eröffnung des ersten Wahlgangs unzulässig und benötigen bis dahin eine Zweidrittelmehrheit.

§ 8 Wahl der Listenkandidaten

(1) Die Wahlen werden nach dem Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung abgehalten.

(2) Wenn als Wahlvorschlag eine Liste aufgestellt werden soll, legt die Versammlung zu Beginn mit einfacher Mehrheit fest, wie viele Plätze die Wahlliste umfassen soll. Die Landesliste für die Bundestagswahl soll aus mindestens 10 nach dem Bundeswahlgesetz wählbaren Personen bestehen. Die Landesliste für die Landtagswahl soll aus mindestens 15 nach dem Landeswahlgesetz wählbaren Personen bestehen.

(3) Die Besetzung der Landesliste erfolgt durch geheime Wahl auf der Aufstellungsversammlung.

§ 9 Wahl von Kreiswahlvorschlägen

Die Wahlen werden nach dem Zustimmungswahlverfahren abgehalten.

§ 10 Ablauf der Wahl

(1) Der Wahlleiter erklärt, wer vorschlagsberechtigt und wer wählbar ist. Anschließend fordert er zur Abgabe von Kandidatenvorschlägen auf.

(2) Von jedem vorgeschlagenen Kandidaten wird daraufhin die Wählbarkeit durch den Wahlleiter und seine Helfer geprüft. Nach angemessener Zeit schließt der Wahlleiter die Liste der Kandidaten. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.

(3) Jedem Kandidaten wird nach Schließung der Kandidatenliste eine Kandidatenkennnummer (KKN) zugelost.

(4) Die Kandidatenkennnummer wird nach einem Losverfahren dem Kandidaten vom Wahlleiter ausgehändigt. Der Wahlleiter vermerkt die Nummern in seinen Unterlagen unter Zuordnung zum Kandidatennamen.

(5) Alle Kandidaten erhalten vor der Wahl Gelegenheit, sich und ihr Wahlprogramm innerhalb eines Zeitraums von maximal 10 Minuten vorzustellen.

1. Die Kandidaten stellen sich einzeln und in der Reihenfolge der KKN vor.

2. Nach jeder einzelnen Kandidatenvorstellung stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie diesen Kandidaten befragen will.

3. Im Fall der Entscheidung für eine Befragung können aus dem Plenum heraus Fragen an diesen Kandidaten gestellt werden.

4. Die Zeit für die Fragestellung beträgt maximal 1 Minute

5. Die Antwortzeit auf jeden Fragesteller beträgt maximal 2 Minuten.

(6) Pro Zeile wird auf dem Wahlzettel ein Kandidat aufgeführt.

(7) Die Kandidaten erscheinen in der Reihenfolge der KKN auf dem Wahlzettel.

(8) Der Wahlleiter befragt die Versammlung vor Eröffnung eines jeden Wahlganges, ob ein Mitglied der Versammlung die Rechtmäßigkeit der Akkreditierung eines Teilnehmers anzweifelt. Sollte dies der Fall sein, so ist hierüber und über die vom Versammlungsleiter erfolgte Prüfung und die von ihm getroffene Entscheidung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von ihm und dem Protokollanten zu unterzeichnen und dem Protokoll beizufügen.

(9) Zustimmungswahlverfahren

a) Hinter jedem Kandidaten gibt es die Felder Ja und Nein. Mit einem Kreuz in einem dieser Felder legt der Wähler fest, ob dieser Kandidat gewählt ist oder nicht.

b) Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereint und die meisten Ja-Stimmen erhält.

(10) Zustimmungswahlverfahren mit Wichtung

a) Hinter jedem Kandidaten gibt es die Felder Ja und Nein, wobei das Feld Ja untergliedert ist in die Felder 0 bis 6. Mit einem Kreuz in einem dieser Felder legt der Wähler fest, ob dieser Kandidat auf die Liste kommt oder nicht. Die dabei vergebenen Wichtungspunkte entscheiden darüber, auf welchen Listenplatz der Kandidat platziert wird.

b) Alle Kandidaten, die mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen, sind auf die Landesliste gewählt. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Gesamtanzahl der Wichtungspunkte, die für den Kandidaten abgegeben wurden.

(11) Gültig sind alle abgegebenen Wahlzettel, auf denen hinter jedem Kandidaten genau ein Feld angekreuzt ist. Fehlt bei einem oder mehreren Kandidaten ein Kreuz oder sind bei einem oder mehreren Kandidaten mehr als ein Kreuz vorhanden, ist der Wahlzettel ungültig.

(12) Bei Ergebnisgleichheit findet zunächst eine Stichwahl zwischen den betreffenden Kandidaten statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los

§ 11 Salvatorische Klausel, Subsidiarität

Die Ungültigkeit einer einzelnen Regelung lässt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt. In jedem Falle sind die gesetzlichen Regelungen vorrangig.

SÄA005 Satzungsänderungsantrag: Stellvertretung und Politische Geschäftsführung

Antragsteller: Fl0range

Der Landesparteitag möge § 7 (1) der Satzung folgendermaßen ändern:

Modul 1

(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens vier Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Generalsekretär. Der Landesparteitag kann eine ungerade Anzahl weiterer Beisitzer in den Vorstand wählen.

oder

Modul 2

(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens vier Piraten an: Der Vorsitzende, der Schatzmeister, der Generalsekretär und der Politische Geschäftsführer. Der Landesparteitag kann eine ungerade Anzahl weiterer Beisitzer in den Vorstand wählen.

oder

Modul 3

(1) Dem Landesvorstand gehören mindestens fünf Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Generalsekretär und der Politische Geschäftsführer. Der Landesparteitag kann eine gerade Anzahl weiterer Beisitzer in den Vorstand wählen.

Begründung:

Diese Positionen können zwar in der Geschäftsordnung geregelt werden, in der Außenwirkung jedoch ist der Titel relevant.

SÄA006 Satzungsänderungsantrag: Vertretungsberechtigung

Antragsteller: Fl0range, driebe

Der Landesparteitag möge § 7 (2) der Satzung folgendermaßen ändern:

(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Abweichende Vertretungsberechtigungen der Vorstandsmitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

Begründung:

Bisher müssen alle (sieben) Vorstandsmitglieder beispielsweise eine Kontoneueröffnung, etc. unterschreiben. Daher macht es aus praktischen Gründen Sinn eine abweichende Vertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder zu ermöglichen. Diese kann in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden.

SÄA007 Satzungsänderungsantrag: Finanzordnung

Antragsteller: Fl0range, driebe

Der Landesparteitag möge den aktuellen § 16 durch folgenden ersetzen:

§16

(1) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann gegen Transaktionen sein Veto einlegen, wenn es die Finanzlage erfordert.

(2) Der Schatzmeister des Landesverbandes kann von untergeordneten Gliederungen alle für den Rechenschaftsbericht notwendigen Daten einfordern. Sollte dies nicht möglich sein, hat er zeitnah Ordnungsmaßnahmen zu beantragen.

(3) Rechtsgeschäfte mit Dritten im Namen und auf Rechnung des Landesverbandes müssen mindestens vom Landesschatzmeister sowie einem weiteren Mitglied des Landesvorstandes unterzeichnet werden. (Vier-Augen-Prinzip)

Begründung:

Ein Vier-Augen-Prinzip bei jeder Überweisung ist weder sinnvoll noch umsetzbar, daher wurde das hier von Daniel konkretisiert.

SÄA008 Satzungsänderungsantrag: Streichung § 7 (12) und (13)

Antragsteller: Fl0range

Der Landesparteitag möge beschließen:

Die Absätze (12) und (13) des § 7 der Landessatzung werden gestrichen.

Begründung:

Durch die Satzungsänderungen von Caro (Landesplenum ist kein Organ mehr) und Daniel (Konkretisierung Vier-Augen-Prinzip) sind diese beiden Paragraphen hinfällig und überflüssig.

SÄA009 Satzungsänderungsantrag: SMV-Satzung

Antragsteller: Fl0range Digitales_ich

Antrag:

Der Landesparteitag möge § 8 (9) ersetzen und einen neuen Absatz (12) hinzufügen, der bisherige Absatz (12) wird hierdurch zu Absatz (13). Wird dieser Antrag nicht angenommen, so ist er modular abzustimmen.

§ 8

Modul 1

(9) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Landesverband verbindliches Wahlprogramm sowie Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Positionspapiere sind Arbeitsthesen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit dienen. Entscheidungen über das Grundsatzprogramm, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen.

Modul 2

(12) Die Ständige Mitgliederversammlung wird eröffnet sobald mindestens 66 Mitglieder akreditiert und die in der GO geregelten Startbedingungen eingerichtet sind.

Begründung: (wird nachgereicht)

SÄA010 Satzungsänderungsantrag: SMV-Geschäftsordnung (Anhang der Satzung)

Antragsteller: Fl0range Digitales_ich

Antrag:

Der Landesparteitag möge folgende Änderungen an der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung beschließen. Wird der Antrag nicht angenommen, so ist er modular abzustimmen.

§ 1 - Versammlungsmitglieder

Modul 1

(2) Die Akkreditierung erfolgt einmalig und kann jederzeit durch eine von dem Vorstand für das Mitglied zuständigen Gliederung des Landesverbandes Sachsen (gleich welcher Ebene) beauftragte Person durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. Die Akkreditierung tritt außer Kraft, wenn das Stimmrecht gem. § 4 Abs. 4 der Bundessatzung weggefallen ist, oder die betreffende Person nicht mehr Mitglied der Partei ist oder die betreffende Person es durch persönliches Erscheinen und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangt.

Modul 2

(5) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht jederzeit die Stimmberechtigung und die Identität eines anderen Versammlungsmitgliedes vom Versammlungssekretariat (§ 4) überprüfen zu lassen. Allen Benutzern, deren Pseudonym in dieser Weise aufgelöst worden ist, wird vom Landesvorstand dieser Umstand und der bürgerliche Name des Antragstellers mitgeteilt.

§ 3 - Anträge und Beschlüsse

Modul 3

(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. § 2 Abs. 3 existiert, müssen Anträge zuerst in ihren jeweiligen Themenbereichen abgestimmt werden.

Modul 4

(2) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung muss eindeutig als solche gekennzeichnet sein. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. § 2 Abs. 3 existiert, werden alle bestätigenden Abstimmungen in einem gesonderten Endabstimmungsbereich durchgeführt.

Modul 5

(3) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten akkreditierten Mitglieder in der letzten bestätigenden Abstimmung im Endabstimmungsbereich ihr Votum abgegeben haben.

Modul 6

(4) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.

Modul 7

(5) Die zum Zeitpunkt dieser Satzungsänderung aktuellen Themenbereiche des Liquid Feedback 2.0 des Landesverbandes Sachsen werden als Start-Themenbereiche der Ständigen Mitgliederversammlung eingerichtet. Über die Änderung dieser Themenbereiche kann die Ständige Mitgliederversammlung selbst durch sonstigen Beschluss entscheiden.

§ 4 - Versammlungssekretariat

Modul 8

(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Landesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sein. Dem Sekretariat müssen mindestens drei Piraten angehören.

Modul 9

(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende verwaltende Aufgaben:

  • inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse,
  • Wiedervorlage der in den Themenbereichen positiv abgestimmten Anträge im Endabstimmungsbereich,
  • Überprüfung der Stimmberechtigung und der Identität eines Versammlungsmitgliedes gem. § 1 Abs. 5.

Modul 10

(3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor.

§ 5 - Anforderungen an das verwendete System

Modul 11

(1) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind im System gleich. Auf die Privilegierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.

(2) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen.

(3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

Modul 12

(4) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis auf Widerruf als Vertretung benennen (Delegation). Die Vertretung übernimmt dabei alle Rechte und Stimmgewichte, von denen das Mitglied nicht selbst Gebrauch macht (auch solche die es in Vertretung anderer verwendet). Es ist möglich, für verschiedene Themen oder Themenbereiche verschiedene Vertretungen zu bestimmen. Die Delegation tritt außer Kraft nach Ablauf von 111 Tagen, wenn sie zuvor nicht bestätigt wurde.

(5) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

Modul 13

(6) Abstimmungen werden in verschiedene Phasen unterteilt. In den Themenbereichen gibt es folgende Phasen: NEU, DISKUSSION, EINGEFROREN und ABSTIMMUNG. Ein Antrag ändert die Phase NEU in DISKUSSION nur, wenn 10% der akkreditierten Mitglieder des Themenbereiches den Antrag unterstützen. Schafft ein Antrag dieses Zulassungsquorum nicht, verfällt er automatisch und kann nicht abgestimmt werden. In der Phase EINGEFROREN kann der Antrag nicht verändert werden. Im Endabstimmungsbereich gibt es nur die Phasen: DISKUSSION, EINGEFROREN und ABSTIMMUNG. Die Phasen im Endabstimmungsbereich haben andere Laufzeiten als die gleichnamigen Phasen in den Themenbereichen.

Themenbereiche:

  • NEU: 15 Tage
  • DISKUSSION: 25 Tage
  • EINGEFROREN: 5 Tage
  • ABSTIMMUNG: 5 Tage

Endabstimmungsbereich:

  • DISKUSSION: 10 Tage
  • EINGEFROREN: 10 Tage
  • ABSTIMMUNG: 10 Tage

Modul 14

§ 6 - Regelwerke

(1) Es werden folgende Regelwerke anlegt:

a) Meinungsbild (muss nicht durch Endabstimmungsbereich) b) sonstiger Beschluss c) SMV-Stellungnahme/Positionspapier d) Wahlprogrammantrag

Modul 15

§ 7 Systembetrieb

(1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.

Modul 16

§ 8 Inkrafttreten und Änderungen

Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung in Kraft.

Begründung: (wird nachgereicht)