SN:Ständige Mitgliederversammlung/Geschäftsordnung

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Landesverband Sachsen

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Ständige Mitgliederversammlung
Status - inaktiv
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Kontakt: smv [ät] piraten-sachsen.de (OTRS)

akkreditierte Mitglieder:

  • letzter Stand: 24.07.2016
    • 66 akkreditiert
      • 9 aktiv in der SMV
      • 17 Account not activated
      • 40 inaktiv


Selbstverständniss

Die ständige Mitgliederversammlung
ist eine permanente online tagende
Mitgliederversammlung auf der
Positionen der Piratenpartei Sachsen
beschlossen werden.

Seiten

Auf dem Landesparteitag 2012.2 wurde die Ständige Mitgliederversammlung beschlossen.

Auf dem Landesparteitag 2013.2 und dem Landesparteitag 2013.3 wurden Satzungsänderungen zur Ständigen Mitgliederversammlung vorgenommen.

Die Nachfolgenden Angaben sind ein Auszug aus der Satzung.

Manifestierung in der sächsischen Satzung

§ 8 - Der Landesparteitag

(8) Die Landesmitgliederversammlung tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung. Jeder Pirat im Landesverband Sachsen hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht richtet sich nach § 4 Abs. 4 der Bundessatzung.

(9) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Landesverband verbindliches Wahlprogramm sowie Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Positionspapiere sind Arbeitsthesen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit dienen. Entscheidungen über das Grundsatzprogramm, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen.

(10) Die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist, ist als Anlage dieser Satzung beigefügt und ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.

(11) Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung treten am 01. Januar 2013 in Kraft und treten außer Kraft, wenn der Landesparteitag die Fortdauer dieser Regelung mit der gem. § 14 erforderlichen Mehrheit entzieht. Zum nächsten Landesparteitag ist ein in Kraft treten mit der gem. § 14 erforderlichen Mehrheit möglich. Die Regelungen zur Ständigen Mitgliederversammlung verbleiben auch nach Entzug der Fortdauer in der Satzung, verlieren aber Wirkung.

(12) Die Ständige Mitgliederversammlung wird eröffnet sobald mindestens 66 Mitglieder akreditiert und die in der GO geregelten Startbedingungen eingerichtet sind.

Geschäftsordnung ständige Mitgliederversammlung

§ 1 - Versammlungsmitglieder

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes Sachsen hat das Recht, als stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung akkreditiert zu werden.

(2) Die Akkreditierung erfolgt einmalig und kann jederzeit durch eine von dem Vorstand für das Mitglied zuständigen Gliederung des Landesverbandes Sachsen (gleich welcher Ebene) beauftragte Person durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises durchgeführt werden. Die Akkreditierung tritt außer Kraft, wenn das Stimmrecht gem. § 4 Abs. 4 der Bundessatzung weggefallen ist, oder die betreffende Person nicht mehr Mitglied der Partei ist oder die betreffende Person es durch persönliches Erscheinen und unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangt.

(3) Zur Wahrung der Privatsphäre in der allgemeinen Öffentlichkeit können die Versammlungsmitglieder ein frei wählbares Pseudonym anstelle ihres bürgerlichen Namens verwenden. Der Wunsch nach Pseudonymisierung nach außen ist von den anderen Versammlungsmitgliedern unbedingt zu berücksichtigen.

(4) Alternativ zu Abs. 3 ist es möglich, öffentlich mit bürgerlichen Namen aufzutreten. In diesem Falle wird anstelle des Pseudonyms der Name und die Mitgliedsnummer im System angezeigt und entsprechend gekennzeichnet.

(5) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied hat das Recht jederzeit die Stimmberechtigung und die Identität eines anderen Versammlungsmitgliedes vom Versammlungssekretariat (§ 4) überprüfen zu lassen.

(6) Die in Abs. 5 genannten persönlichen Informationen werden direkt im verwendeten Liquid-Democracy-System gespeichert und nur den angemeldeten Benutzern angezeigt. Jedes akkreditiertes Mitglied stimmt mit der Akkreditierung der vorgenannten Daten gem. Abs. 5 der systeminternen Veröffentlichung zu.

(7) Die Mitglieder der Versammlung dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gem. § 5 anderen akkreditierten Mitgliedern der Versammlung die Ausübung des Stimmrechtes Global, für einen Themenbereich oder ein Thema übertragen. Der so Bevollmächtigte wird nach § 167 BGB bevollmächtigt. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist durch die elektronische Willensbekundung im verwendeten Liquid-Democracy-System vollzogen und wird vom System öffentlich dokumentiert.

(8) Ein akkreditiertes Mitglied kann sich vom System deakkreditieren, wenn es den Wunsch dem des Mitglied zuständigen Akkreditierungspiraten durch persönliches Erscheinen schriftlich äußert.

(9) Das Stimmgewicht eines Versammlungsmitglieds wird automatisch inaktiviert, wenn dieses sich über einen Zeitraum von 222 Tagen nicht am System angemeldet hat. Bei der nächsten Anmeldung wird das Stimmgewicht automatisch reaktiviert.

§ 2 - Versammlung

(1) Die Versammlung tagt ständig, öffentlich, dezentral und online nach den in § 5 definierten Prinzipien der Liquid Democracy.

(2) Alle Entscheidungsprozesse werden öffentlich und transparent dokumentiert. Geheime Abstimmungen und Wahlen finden nicht statt.

(3) Die Versammlung unterteilt ihre Arbeit in Themenbereiche. Die Mitarbeit in den einzelnen Themenbereich steht allen Versammlungsmitgliedern offen.

(4) Es ist möglich, durch die Bestimmung einer globalen Vertretung passiv an der Versammlung teilzunehmen. Die Vertretung kann jederzeit direkt in der Software bestimmt werden. Bezüglich der Vertretung gilt § 5, Abs. 4.

§ 3 - Anträge und Beschlüsse

(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge direkt an die Versammlung zu stellen. Falls eine Themenbereichsunterteilung gem. § 2 Abs. 3 existiert, müssen Anträge zuerst in ihren jeweiligen Themenbereichen abgestimmt werden.

(2) Anträge gelten als beschlossen, wenn sie von der Versammlung mindestens zwei mal unabhängig voneinander positiv abgestimmt wurden. Die letzte, bestätigende Abstimmung wird in einem gekennzeichneten, gesonderten Endabstimmungsbereich durchgeführt.

(3) Eine positive Abstimmung setzt grundsätzlich die Zustimmung von mehr als 50% der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen voraus, sofern an anderer Stelle in der Satzung keine abweichenden Regelungen verankert sind. Wenn mehrere konkurrierende Anträge in einer gemeinsamen Abstimmung die erforderliche Mehrheit erreichen, gilt nur der Gewinner als angenommen. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mindestens 25% der akkreditieren Mitglieder ihr Votum im Endabstimmungsbereich abgegeben haben.

(4) In der Vergangenheit gefasste Beschlüsse können durch die Fassung neuer Beschlüsse verändert oder aufgehoben werden.

(5) Die zum Zeitpunkt dieser Satzungsänderung aktuellen Themenbereiche des Liquid Feedback 2.0 des Landesverbandes Sachsen werden als Start-Themenbereiche der Ständigen Mitgliederversammlung eingerichtet. Über die Änderung dieser Themenbereiche kann die Ständige Mitgliederversammlung selbst durch sonstigen Beschluss entscheiden.

§ 4 - Versammlungssekretariat

(1) Die Mitglieder des Versammlungssekretariats werden vom Landesvorstand bestimmt. Sie müssen selbst stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sein. Dem Sekretariat müssen mindestens drei Piraten angehören.

(2) Das Versammlungssekretariat erledigt ausschließlich folgende verwaltende Aufgaben:

  • inhaltlich neutrale Dokumentation und Publikation aller gefassten Beschlüsse,
  • Wiedervorlage der in den Themenbereichen positiv abgestimmten Anträge im Endabstimmungsbereich,
  • Überprüfung der Stimmberechtigung und der Identität eines Versammlungsmitgliedes gem. § 1 Abs. 5.

(3) Das Sekretariat nimmt selbst keine Veränderungen an eingereichten Anträgen oder gefassten Beschlüssen vor.

§ 5 - Anforderungen an das verwendete System

(1) Alle stimmberechtigten Versammlungsmitglieder sind im System gleich. Auf die Privilegierung Einzelner (z.B. zur Moderation des Diskurses) wird vollständig verzichtet.

(2) Alle Versammlungsmitglieder haben die Möglichkeit, selbständig Anträge ins System zu stellen. Eingebrachte Anträge können nicht gegen den Willen der Antragsteller von anderen verändert oder gelöscht werden. Stattdessen hat jedes Versammlungsmitglied die Möglichkeit, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen.

(3) Das eingesetzte Abstimmungsverfahren darf Anträge, zu denen es ähnliche Alternativanträge gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen. Es ist möglich, mehreren konkurrierenden Anträgen gleichzeitig zuzustimmen. Der Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens ist hierbei zulässig.

(4) Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis auf Widerruf als Vertretung benennen (Delegation). Die Vertretung übernimmt dabei alle Rechte und Stimmgewichte, von denen das Mitglied nicht selbst Gebrauch macht (auch solche die es in Vertretung anderer verwendet). Es ist möglich, für verschiedene Themen oder Themenbereiche verschiedene Vertretungen zu bestimmen. Die Delegation tritt außer Kraft nach Ablauf von 90 Tagen, wenn sie zuvor nicht bestätigt wurde

(5) Jedem stimmberechtigten Versammlungsmitglied ist Einsicht in den abstimmungsrelevanten Datenbestand des Systems zu gewähren. Während einer laufenden Abstimmung darf der Zugriff auf die entsprechenden Abstimmdaten anderer Mitglieder vorübergehend gesperrt werden.

(6) Abstimmungen werden in verschiedene Phasen unterteilt: NEU, DISKUSSION, EINGEFROREN und ABSTIMMUNG. Ein Antrag ändert die Phase NEU in DISKUSSION nur, wenn 10% der akkreditierten Mitglieder des Themenbereiches den Antrag unterstützen. Schafft ein Antrag dieses Zulassungsquorum nicht, verfällt er automatisch und kann nicht abgestimmt werden. In der Phase EINGEFROREN kann der Antrag nicht verändert werden. Die Phasen haben unterschiedliche Laufzeiten.

Für die Themenbereiche gelten folgene Laufzeiten:

   NEU: 15 Tage 
   DISKUSSION: 30 Tage 
   EINGEFROREN: 5 Tage 
   ABSTIMMUNG: 10 Tage 

Im Endabstimmungsbesreich gilt folgende Laufzeit:

   ABSTIMMUNG: 20 Tage

§ 6 - Regelwerke

(1) Es werden folgende Regelwerke angelegt:

a) Meinungsbild (muss nicht durch Endabstimmungsbereich)
b) sonstiger Beschluss
c) SMV-Stellungnahme/Positionspapier
d) Wahlprogrammantrag

§ 7 - Systembetrieb

(1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.

§ 8 - Inkrafttreten und Änderungen

Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung in Kraft.