SN:Kreisverband/Görlitz/Satzung

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Satzung des Kreisverbandes Görlitz der Piratenpartei Deutschland Aus Piratenwiki

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Görlitz (Kreisverband) der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung) und der Satzung des Landesverbandes Sachsen.

(2) Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Görlitz. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Görlitz. Dort soll eine Kreisgeschäftsstelle eingerichtet werden.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Görlitz ist der Kreis Görlitz und seine zugehörigen Wahlkreise bis zur Gründung eigener Untergliederungen in politisch anders gegliederten Wahlkreisteilen.

(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als „Piraten“ bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Kreis Görlitz. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Kreisgebiet nach schriftlichem Antrag Mitglied des Kreisverbandes werden.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Kreisverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes durch die Bundessatzung und die Satzung des Landesverbandes Sachsen geregelt.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist gemäß Bundes- bzw. Landessatzung dem Kreisverband als niedrigster Gliederung anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Kreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundes- bzw. Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Kreisverbandes wird durch die Bundes-, Landes- bzw. Bezirkssatzung geregelt.

§ 8 - Verhältnis von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Kreisverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23.11.2009.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, mindestens ein stellvertretender Vorsitzender und ein Kreisschatzmeister.

(1a) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und ggf. weitere Ämter wird durch den Kreisparteitag bzw. für die erste Wahlperiode durch die Gründungsversammlung festgelegt.

(1b) Die Wahl zusätzlicher nicht stimmberechtigter Vorstandsmitglieder („Beisitzer“) ist zulässig.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag bzw. erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er soll in der Regel vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich bzw. elektronisch oder fernschriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Drittels der Piraten im Kreisverband kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Der Vorstand hat einer solchen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen Folge zu leisten.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder und sind zu protokollieren und jedem Mitglied auf Anfrage zugänglich zu machen.

(7) Der Vorstand ist gehalten, sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese angemessen zu veröffentlichen. Sie soll Regelungen umfassen u.a. zu:

  1. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  2. Dokumentation der Sitzungen
  3. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  4. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  5. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

Solange keine Geschäftsordnung des Kreisvorstandes besteht wird die Geschäftsordnung des Landesvorstandes sinngemäß angewendet.

(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand legt dem Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn entsprechende Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen diese, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm entsprechend einberufener außerordentlicher Kreisparteitag stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 9b - Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.

(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet alle zwei Jahre statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch einzuberufen

(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden

  1. durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
  2. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat
  3. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Der Kreisvorsitzende muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von zwei Wochen den außerordentlichen Kreisparteitag schriftlich, fernschriftlich oder elektronisch einberufen.

(6) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband. Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat vorzusehen:

  • den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes
  • den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
  • Antragsberatungen und Beschlussfassungen
  • Entlastung des Kreisvorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer
  • Wahl des Kreisvorstandes
  • Wahl von mindestens einem, i.d.R. aber zwei Rechnungsprüfern für die Folgeperiode.

(7) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens einer Woche einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, der Kreisvorstand und, soweit vorhanden, Repräsentanten des Kreisverbandes in gewählten Organen der Gebietskörperschaften.

(8) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden(Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Sachanträge des Kreisvorstandes sind an keine Frist gebunden. Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.

(9) Personalwahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim. Wahlen können offen durchgeführt werden, wenn der Kreisparteitag dies einstimmig beschließt.

(10) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme an der Versammlung oder der Beratung bestimmter Tagesordnungspunkte ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

(11) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.

(12) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird.

(13) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.

(14) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(15) Sofern in diese Satzung keine expliziten Regelungen festlegt, finden Satzung, Wahl- und Geschäftsordnung des Landesverbandes Sachsen sinngemäß Anwendung.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regelungen der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der durch den Vorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Piraten eingeladen werden. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 - Satzungsänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingegangen ist.

§ 12 – Beitrags- und Finanzordnung

(1) Die Beitrags- und Finanzordnungen von Satzungen übergeordneter Gliederungen finden entsprechend Anwendung.

(2) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Kreisverband. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.

(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist durch den/die Rechnungsprüfer(n) die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Alle Kassen- und Rechnungsprüfungen sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind entsprechend der Regelungen für Kassenbelege aufzubewahren.

(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

§ 13 - Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung und Verschmelzung des Kreisverbandes regeln die Landes- bzw. Bundessatzung.

§ 14 – Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1) Diese Kreissatzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23.11.2009 in Görlitz angenommen und tritt mit diesem Gründungsbeschluss in Kraft.

(2) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes Görlitz verbindlich.

(3) Die Satzungen, Geschäftsordnungen, die Beitrags- und Finanzordnungen der Bundespartei sowie die Schiedsgerichtsordnungen der Bundespartei und des Landesverbandes Sachsen sind Bestandteil dieser Satzung und gelten vorrangig. Gleiches gilt für den Fall noch zu beschließender Regelungen anderer übergeordneter Gliederungen. Im Falle fehlender, unvollständiger, unklarer oder widersprüchlicher Bestimmungen sind die Regelungen der übergeordneten Gliederungen entsprechend anzuwenden.