SL:Landessatzung

Aus Piratenwiki
(Weitergeleitet von SL:Satzung)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Hauptseite Saarland

Application-certificate.svg Dieser Artikel ist eine offizielle Aussage der Piratenpartei und daher gesperrt. Willst Du etwas ändern, so musst Du entweder den Verantwortlichen für diese Seite ansprechen oder gar einen Änderungsantrag auf dem nächsten Parteitag stellen.

Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland

Stand: 31.01.2021. Die vorherigen Fassungen von 2016 und von 2017 stehen ebenfalls zur Verfügung.

Abschnitt A: Grundlagen

§1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland (PIRATEN) ist der saarländische Landesverband der Piratenpartei Deutschland und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und der Weltanschauung, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland. Die offizielle Abkürzung des Parteinamens lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz der Partei ist Saarbrücken.

(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland ist das Saarland.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Pirat, bzw. Piraten bezeichnet.

§2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Saarland, oder das durch Beschluss des Bundesvorstandes dem Landesverband Saarland zugeordnet wurde.

(2) (gestrichen)

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern ab der Veröffentlichung des Termins einer Aufstellungsversammlung erst nach der entsprechenden Aufstellungsversammlung.

§4 – Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§6 – Ordnungsmassnahmen

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundesatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§7 – Gliederung

(1) Die Untergliederung des Landesverbandes erfolgt in Orts-, und Kreisverbände, die deckungsgleich mit den politischen Verwaltungsgrenzen sind. Kreisübergreifende Kreisverbände und gemeindeübergreifende Ortsverbände sind gestattet, sofern diese ein zusammenhängendes Gebiet umfassen, vollständig innerhalb des Gebiets genau einer nächsthöheren Gliederung liegen und nicht identisch mit dem Gebiet der nächsthöheren Gliederung sind. Die Gebiete von Kreisverbänden oder Ortsverbänden dürfen sich nicht mit Gebieten anderer Gliederungen der gleichen Stufe überlappen.

(2) Wird eine neue übergreifende Gliederung gegründet, so müssen für jeden betroffenen Kreis bzw. jede betroffene Gemeinde wenigstens drei stimmberechtigte Piraten anwesend sein und jeweils mit einfacher Mehrheit für diese übergreifende Gründung stimmen.

(3) Bestehende Gliederungen können in einer übergreifenden Gliederung aufgehen, wenn auf getrennten Mitgliederversammlungen der jeweiligen Gliederungen jeweils mit zwei von drei abgegebenen Stimmen für den Zusammenschluss gestimmt wird. Der Zusammenschluss wird erst mit der anschließenden Gründungsversammlung der übergreifenden Gliederung wirksam.

(4) Der übergreifende Verband soll sich in der Satzung Regelungen zur Auflösung des Zusammenschlusses geben.

(5) Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon ist der Landesverband selbst.

(6) Die Gründung einer Untergliederung der Piratenpartei Saarland oder einer Ihrer Untergliederungen ist nur möglich, wenn auf einer Gründungsversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten, aber wenigstens 15 stimmberechtigte Piraten für die Gründung stimmen.

(7) Eine Untergliederung der Piratenpartei Saarland kann sich auflösen bzw. in einen virtuellen Kreisverband (kKV) überführen, wenn auf einer Mitgliederversammlung der Untergliederung wenigstens drei stimmberechtigte Piraten anwesend sind und mit einfacher Mehrheit für die Auflösung stimmen.

(8) Eine Untergliederung der Piratenpartei Saarland soll sich in der Satzung Regelungen zur Auflösung bzw. Überführung geben.

§7a – Virtuelle Kreisverbände (vKV)

(1) Mitglieder, welche in einem Landkreis oder in einer vergleichbaren Verwaltungsgliederung wohnen, für den bzw. die kein Kreisverband existiert, können sich in einem virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. Das Gebiet des virtuellen Kreisverbandes (vKV) entspricht dem des Landkreises oder der vergleichbaren Verwaltungsgliederung.

(2) Ein virtueller Kreisverband (vKV) ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte werden weiterhin vom Landesvorstand geführt.

(3) Die Bildung eines virtuellen Kreisverbandes (vKV) erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der vergleichbaren Verwaltungsgliederung erfassten Mitglieder. Diese Mitglieder können aus ihrer Mitte Piraten wählen, denen sie definierte Verantwortlichkeiten übertragen:

1. Vorsitzende bzw. Vorsitzender des virtuellen Kreisverbandes (vKV), verantwortlich für die Koordination und Organisation innerhalb des virtuellen Kreisverbandes (vKV),

2. Sprecherin bzw. Sprecher des virtuellen Kreisverbandes (vKV), verantwortlich für die Kontakte zur örtlichen Presse,

3. Sekretärin bzw. Sekretär des virtuellen Kreisverbandes (vKV), verantwortlich für die Betreuung der Mitglieder des virtuellen Kreisverbandes (vKV) und die Beantragung der Gelder beim Landesverband.

Wird innerhalb eines virtuellen Kreisverbandes (vKV) eine dieser definierten Verantwortlichkeiten nicht bestimmt, so verbleibt die entsprechende Verantwortlichkeit beim Landesvorstand.

(4) Die von dieser Mitgliederversammlung bestimmten Piraten werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. Sie nehmen diese definierte Verantwortlichkeit so lange wahr, bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben oder die im Gebiet des virtuellen Kreisverbandes (vKV) erfassten Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung andere Piraten wählen.

(5) Über den Widerruf einer Beauftragung entscheidet der Landesvorstand mit der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder. In diesem Fall ist zeitnah eine Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der vergleichbaren Verwaltungsgliederung erfassten Mitglieder einzuberufen.

(6) Eine Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der vergleichbaren Verwaltungsgliederung erfassten Mitglieder erfolgt außerdem bei der Rückgabe einer oder mehrerer Beauftragungen oder aufgrund Vorstandsbeschluss des Landesvorstandes oder aufgrund des Antrages eines oder mehrerer der beauftragten Piraten oder wenn ein Zehntel dieser Mitglieder es beantragen.

(7) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch eine E-Mail bzw. durch einen Brief, sofern ein Pirat keine E-Mail-Adresse angegeben hat. Die Einladung gilt als erfolgt, wenn sie an die letzte bekanntgemachte Adresse gerichtet wurde. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Landesvorstand kann die Sekretärin bzw. den Sekretär mit der Einladung beauftragen.

(8) Eine Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der vergleichbaren Verwaltungsgliederung erfassten Mitglieder kann außerdem über die Verwendung eines Budgets entscheiden, das vom Landesvorstand für den virtuellen Kreisverband (vKV) eingerichtet und verwaltet wird und diese Entscheidung auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und bzw. oder die Sekretärin bzw. den Sekretär delegieren.

(9) Die Verwendung eines Budgets setzt einen Haushaltsplan voraus.

(10) Mitgliederversammlung, Vorsitzende bzw. Vorsitzender und Sekretärin bzw. Sekretär müssen ihre Arbeit, insbesondere ihre Beschlüsse, öffentlich dokumentieren.

§8 – Bundespartei und Landesverbände

(1) Der Landesverband verpflichtet sich, den Regelungen der Bundessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu entsprechendem Verhalten anzuhalten.

§9 – Organe des Landesverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, der Onlineparteitag und das Landesschiedsgericht.

§10 – Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister. Nach Beschlussfassung des Landesparteitages können dem Landesvorstand außerdem eine gerade Anzahl von Beisitzerinnen bzw. Beisitzern angehören.

(2) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland nach innen und aussen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag für 2 Jahre gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal pro Quartal zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Tagungsortes einberufen, sofern die Geschäftsordnung des Landesvorstandes nichts anderes vorsieht.

(5) Auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern oder 10% der Mitglieder des Landesverbandes ist innerhalb von 14 Tagen eine Vorstandssitzung einzuladen.

(6) Der Landesvorstand beschliesst über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Sicherung, soweit hierfür nicht eine andere Gliederung der Partei zuständig ist

2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder

3. Dokumentation der Sitzungen

4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen

5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts

6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

7. Pressearbeit

8. Verantwortung für im Besitz des Landesverbandes befindlichen Güter

9. zur politischen Geschäftsführung

10. zur finanziellen Verfügungsgewalt der Vorstandsmitglieder

(8) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(9) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann beim nächsten Landesparteitag durch eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode neu gewählt werden. Kompetenzübertragungen können dabei wieder rückgängig gemacht werden. Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn dem Vorstand weniger als drei Mitglieder angehören oder weniger als drei Mitglieder ihren Aufgaben nachkommen können oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen und vom restlichen Landesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(10) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

(11) Wird die satzungsgemäße Zusammensetzung des Landesvorstands innerhalb der Amtszeit eines Vorstandes geändert, so gilt für die Zusammensetzung des amtierenden Vorstands weiter die Regelung, die zum Wahlzeitpunkt galt. Die neue Regelung tritt erst mit der Wahl des nächsten Vorstandes in Kraft.

§11 – Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes.

(2) Der ordentliche Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten des Landesverbandes es beantragen. Das Zehntel der Piraten des Landesverbandes ist schriftlich mit Name und Unterschrift festzuhalten und dem Antrag beizufügen. Die Einladungsfrist für einen ordentlichen Landesparteitag beträgt 28 Tage. Der Landesvorstand lädt unter Angabe des vorläufigen Tagungsortes und Tagungsbeginns, einer vorläufigen Tagesordnung und der Angabe einer Webseite, auf der weitere Informationen zu finden sind, auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes ein. Zusätzlich werden alle Mitglieder durch eine E-Mail an die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse auf den kommenden Landesparteitag hingewiesen. Die Erreichbarkeit liegt dabei in der Verantwortung des Mitgliedes. Spätestens 7 Tage vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, der tatsächliche Tagungsort und Tagungsbeginn sowie die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut dort zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Die Einladungsfrist für einen außerordentlichen Landesparteitag beträgt 14 Tage. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden. Die weiteren Regelungen für ordentliche Landesparteitage gelten sinngemäß.

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsberichte der Landesvorstandsmitglieder entgegen und entscheidet daraufhin über die Entlastung des Landesvorstandes oder einzelner Mitglieder davon.

(5) Der Landesparteitag beschließt über die Landesschiedsgerichtsordnung, die Landesfinanzordnung und die Landeswahlordnung, die Teil dieser Satzung sind.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(9) Als Übergangsregelung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung 2 Kassenprüfer nachgewählt, die bis zum Ende der Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung im Amt befindlichen Vorstandes im Amt sind.

§11a – Der Onlineparteitag

(1) Der Onlineparteitag ist die virtuelle Mitgliederversammlung der Mitglieder des Landesverbandes.

(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, eines Beschlusses des Landesparteitages, des Onlineparteitages selbst oder wenn ein Zehntel der Piraten des Landesverbandes es beantragen.

(3) Die Einladung erfolgt per E-Mail an die Mitglieder und zusätzlich durch Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Landesverbandes. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

(4) Der Onlineparteitag tagt online und öffentlich.

(5) Der Onlineparteitag kann Aufgaben des Landesparteitages übernehmen, für die keine geheimen Wahlen erforderlich sind.

(6) Aufgaben des Landesparteitages, für die geheime Wahlen erforderlich sind, kann der Onlineparteitag in Verbindung mit einer Briefwahl übernehmen.

(7) Bei der Einreichung und Abstimmung von Anträgen gelten die Regelungen von §14 sinngemäß.

(8) Der Onlineparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung, in der der Ablauf geregelt wird.

§12 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung aller laut Wahlgesetz stimmberechtigten Mitglieder der Piratenpartei Deutschland. Sie erfolgt insbesondere nicht im Rahmen eines Parteitags der einladenden Gliederung.

(2) Die Form der Einladung entspricht den Vorgaben aus §11(2). Bei vorgezogenen Neuwahlen kann von der Einladungsfrist abgewichen werden. In der Einladung muss explizit auf die Aufstellung von Bewerbern hingewiesen werden.

(3) Zur Bewerberaufstellung zur Landtagswahl, Bundestagswahl und Landeslisten zur Europawahl wird durch den Landesverband eingeladen. Zur Bewerberaufstellung zu anderen Wahlen wird durch die kleinste Gliederung eingeladen, deren Tätigkeitsgebiet das Wahlgebiet vollständig enthält.

(4) Jede Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt über die Wahlmodalitäten im Rahmen der einschlägigen Gesetze und Satzungen. Bei Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung, die durch den Landesverband eingeladen werden, gilt die Landeswahlordnung. Sofern der Landesverband lediglich stellvertretend für eine seiner Gliederungen einläd, gilt die Wahlordnung der betreffenden Gliederung.

(5) Gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung kann beim Landesschiedsgericht Einspruch erhoben werden. Wenn das Landesschiedsgericht dem Einspruch stattgibt ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(6) Antragsberechtigt für einen Einspruch nach §12(5) ist jedes Mitglied, dass bei der Mitgliedersammlung zur Bewerberaufstellung stimmberechtigt ist.

(7) Die Regelungen dieser Satzung gelten im Rahmen der Wahlgesetze und der Bundessatzung und nur soweit sie diesen nicht widersprechen.

§13 – Zulassung von Gästen

(1) Gäste sind grundsätzlich zugelassen

(2) Die Versammlung oder das Organ kann Gäste ausschließen.

(3) Ein Stimmrecht haben die Gäste nicht.

§14 – Satzungs- und Programmänderungen

(1) Änderungen der Landessatzung durch einen Landesparteitag erfordern wenigstens doppelt so viele abgegebene Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten des Landesverbandes sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er spätestens 16 Tage vor Beginn des Landesparteitages um 18:00 Uhr beim Vorstand eingegangen ist. Fällt der so bestimmte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die Abgabefrist auf den nächsten darauffolgenden Tag, der nicht Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, um 18:00 Uhr.

(3) Sofern ein Antrag in direkter Konkurrenz zu einem anderen bereits gestellten Antrag eingereicht werden soll, dann muss dieser bis spätestens 9 Tage vor Beginn des Landesparteitages um 18:00 Uhr beim Vorstand eingegangen sein. Fällt der so bestimmte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die Abgabefrist auf den nächsten darauffolgenden Tag, der nicht Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, um 18:00 Uhr. Über die Zulassung als konkurrierender Antrag entscheidet der Landesparteitag. Anträge zur Satzung können nach Einreichung bis eine Woche vor Beginn des Landesparteitages noch durch den oder die Antragsteller verändert werden. Dabei muss der wesentliche Inhalt bestehen bleiben.

(4) Die Regelungen aus (1) bis (3) gelten ebenso für eine Änderung des Programms.

(5) Der Landesvorstand kann eine geänderte Textfassung des Programms beschliessen, wenn 2 von 3 Vorstandsmitgliedern der Änderung zustimmen. Diese Textfassung muss eine redaktionelle Bearbeitung des ursprünglichen Programms sein und darf dem ursprünglichen Programm keine Forderungen hinzufügen und keine Forderungen weglassen; Änderungen der Struktur und des Satzbaus, das Hinzufügen und Weglassen von Erläuterungen sind erlaubt. Ein derart beschlossenes Programm tritt vier Wochen nach Veröffentlichung des zugehörigen Beschlussprotokolls in Kraft, sofern nicht fünf von hundert der Landesmitglieder bis zu diesem Termin beim Vorstand gegen den Beschluss Einspruch eingelegt haben.

(6) Jeder Antrag kann auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen/deren Bevollmächtigten geändert werden. Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen, Textpassagen können gestrichen oder ergänzt werden. Dabei darf die grundsätzliche Intention des Antrags nicht verändert werden. Der geänderte Antrag muss der Sitzungsleitung vorliegen und mindestens 15 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden. Änderungen sind hervorzuheben. Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag abstimmen möchte.

(7) Der Vorstand hat den Auftrag, das aktuell gültige Programm als Dokument zu pflegen und Änderungen einzuarbeiten. Außerdem reicht der Vorstand zum ersten Landesparteitag in jedem Kalenderjahr einen aktuellen Stand des Programmes beim Landesparteitag als Programmantrag ein, um diesen zu bestätigen und weitere Programmarbeit von früheren Anträgen und Protokollen unabhängig zu machen.

(8) Der Landesvorstand hat den Auftrag, zum Wahlkampf in Form von Auszügen aus dem Saarlandprogramm ein Wahlprogramm im Rahmen der Kampagnenplanung zu erstellen. Beschlüsse hierzu können gefasst werden, wenn 2 von 3 Vorstandsmitgliedern zustimmen.

(9) Der Landesvorstand kann mit einer Mehrheit von 2 von 3 Stimmen dem Wahlprogramm in der Wahlkampfphase Inhalte hinzufügen, wenn dies aus der aktuellen politischen Lage und der Wahlkampfsituation heraus notwendig und hilfreich ist. Eine solche Änderung muss klar aus dem bestehenden Programm ableitbar oder begründbar sein. Ein derartiger Beschluss muss zurückgenommen werden, wenn innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten fünf von hundert der Landesmitglieder beim Vorstand gegen den Beschluss Einspruch eingelegt haben. Auf dem darauf folgenden Landesparteitag muss diese Änderung als Änderungsantrag für das Saarlandprogramm vorlegt werden.

§15 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(3) Ein so getroffener Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes muss durch eine Urabstimmung unter den davon betroffenen Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

(4) Das Weitere regelt die Bundessatzung.

(5) Die Auflösung oder Verschmelzung einer nachgeordneten Gliederung kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(6) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung einer nachgeordneten Gliederung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(7) Ein so getroffener Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung einer nachgeordneten Gliederung muss durch eine Urabstimmung unter den davon betroffenen Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich.

§16 – Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Die Satzung der Untergliederungen des Landesverbandes müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung und der Bundessatzung übereinstimmen.

(2) Sollte eine Regelung der Landessatzung der Bundessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Bundessatzung.

§17 – Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

§1

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung. Verfügungsberechtigungen regelt der Landesvorstand in seiner GO (siehe Abschnitt A, §10(8)10.

§2 Bundesweiter Ausgleich der Parteienfinanzierung

(1) Die Piratenpartei Saarland beteiligt sich an einer bundesweiten solidarischen Verteilung der Parteienfinanzierung im Sinne des §22 Parteiengesetz. Daher werden beginnend mit dem Beginn des Jahres 2013 für alle an die Landesverband direkt gezahlten Mittel der Parteienfinanzierung Zahlungen in einen Umlage-Topf, der vom Bundesverband verwaltet wird, geleistet.

(2) Die Zahlung gemäß Absatz (1) umfasst den nach § 15 Absatz 3 der Bundesfinanzordnung berechneten Betrag.

§3 Landesweiter Ausgleich der Parteienfinanzierung

(1) Die dem Landesverband Saarland netto zufließenden Mittel aus der Parteienfinanzierung verbleiben zu 40% beim Landesverband und der Rest wird unter den Kreisverbänden aufgeteilt.

(2) Die den Kreisverbänden zustehenden Mittel werden zu einem Drittel als Sockelbeträge, also Beträge gleicher Höhe an die Kreisverbände gezahlt, zu einem Dritteln werden die Mittel anhand der Mitgliederzahl zum Jahresanfang des entsprechenden Wirtschaftsjahres aufgeteilt und zu einem drittel nach der Grundfläche der Kreisverbände aufgeteilt.

(3) Mittel, die einem nicht existierenden Kreisverband zufallen, werden durch den Landesverband zweckgebunden für die jeweilige Region verwendet und entsprechend getrennt von den Landesmittel verwaltet.

(4) Diese Beträge werden jeweils in der Quartalsmitte als Abschlagszahlungen auf der Basis der aktuellen Berechnungsgrundlage den Kreisverbänden zur Verfügung bereitgestellt. Die endgültige Festsetzung und Ausgleich der Abschlagszahlungen erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des rechtskräftigen Festsetzungbescheides der Bundestagsverwaltung zur staatlichen Parteienfinanzierung.

(5) Die Kreisverbände sorgen für eine angemessene Verteilung der staatlichen Parteienfinanzierung unter sich und ihren Untergliederungen.

§4 Virtuelle Kreisverbände (vKV)

(1) Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Kostenstellen in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Kostenstellen werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden.

(2) Mittel aus den Kostenstellen virtueller Kreisverbände

  • können von der Sekretärin bzw. dem Sekretär oder von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des vKV beim Landesvorstand als Budget gemäß einem vorgelegten Haushaltsplan beantragt werden,
  • können von der Sekretärin bzw. dem Sekretär oder von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des vKV beim Landesvorstand zweckgebunden beantragt werden,
  • kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens zwei ihren Wohnsitz im vKV haben, beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen,
  • müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten vKV zu Gute kommen,
  • gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über,
  • des jeweils letzten Geschäftsjahres fließen an den Landesverband, wenn diese im letzten Geschäftsjahr nicht verausgabt wurden.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

Die Schiedsgerichtsordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt D: Landeswahlordnung

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Wahlordnung bestimmt

  • die Wahlmodalitäten von Personenwahlen zum Landesvorstand und zum Landesschiedsgericht durch den Landesparteitag,
  • die Wahlmodalitäten der Bewerberaufstellung bei Mitgliederversammlung zur Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern, die durch den Landesverband eingeladen werden, sowie
  • die Wahlmodalitäten für sonstige Personenwahlen im Landesverband Saarland durch den Landesparteitag.

§2 Vorschlagsrecht

(1) Jeder Pirat, der das aktive Wahlrecht hat und akkreditiert ist, kann jeden, der das passive Wahlrecht hat, zur Wahl vorschlagen. Ein Pirat, der sowohl aktives, als auch passives Wahlrecht besitzt, kann sich selbst vorschlagen. Der Vorgeschlagene muss der Kandidatur zustimmen. Dies kann durch persönliche Erklärung auf der Versammlung oder durch eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung gegenüber der Versammlung geschehen. Im Falle der schriftlichen Erklärung ist eine Erklärung beizufügen, dass die Wahl im Erfolgsfalle angenommen wird.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich bei Mitgliederversammlungen zur Bewerberaufstellung aus den Wahlgesetzen. Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich bei Landesparteitagen aus den Regelungen der Bundessatzung und dieser Landessatzung. Insbesonder ist für die Kandidatur zu Versammlungsämtern keine Mitgliedschaft in der Piratenpartei erforderlich, wenn die Geschäftsordnung der Versammlung nichts abweichendes bestimmt.

§3 Wahlmodus

(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei wird pro Amt eine Wahl durchgeführt, Ämter gleicher Bezeichnung werden gemeinsam in einem Wahlgang gewählt. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.

(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden nach Vorzugswahl gewählt. Dabei werden alle Mitglieder in einem Wahlgang und alle Ersatzmitglieder in einem weiteren Wahlgang gewählt. Die Rangfolge der Ersatzmitglieder ergibt sich aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wird. Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.

(3) Die Bewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden, falls eine sortierte Bewerberliste zu erstellen ist nach Vorzugswahl gewählt. Es werden maximal zwei Wahlgänge durchgeführt: Im ersten Wahlgang werden lediglich die ersten fünf Plätze der Liste gewählt, im zweiten Wahlgang die weiteren Plätze der Liste. Die Reihenfolge auf der Liste ergibt sich aus der Reihenfolge der Wahlgänge, in denen die Bewerber gewählt wurden und unter diesen jeweils aus der Reihenfolge, die im Wahlverfahren ermittelt wurde. Nach dem ersten Wahlgang kann mit relativer 2/3-Mehrheit die Liste geschlossen werden. Auch kann die Wahl durch die Versammlung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut durchgeführt werden.

(4) Einzelbewerber bei Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern werden nach Vorzugswahl gewählt.

(5) Sonstige Personenwahlen finden wie folgt statt:

  • Ist eine genaue Anzahl von Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen und es stehen höchstens so viele Kandidaten zur Wahl, wie Ämter zu besetzen sind, oder aber ist eine noch oben nicht beschränkte Anzahl an Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen, so ist der gewählt, der die einfache relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann. Über die Kandidaten kann bei offener Wahl auch gemeinsam abgestimmt werden. In dem Fall sind alle Kandidaten gewählt, sofern sie gemeinsam die einfache relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen können. Scheitert die gemeinsame Wahl, so wird im Anschluss über die Kandidaten einzeln abgestimmt.
  • Ist eine genaue Anzahl von Ämter gleicher Bezeichnung zu besetzen und es gibt mehr Kandidaten als Ämter oder sind eine bestimmte Anzahl gleichartiger Ämtern mit Rangfolge zu besetzen, so findet eine Wahl durch Zustimmung statt.

Sind nach einem Wahlgang nicht alle Ämter besetzt, so wird ein neuer Wahlgang durchgeführt.

§4 Wahlgrundsätze

(1) Alle Wahlen nach Wahl durch Zustimmung finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht die Satzung, die Geschäftsordnung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Wahlen, die nach Vorzugswahl durchgeführt werden, finden grundsätzlich geheim statt.

(2) Für offene Wahlen erhält jeder Stimmberechtigte eine Stimmkarte.

(3) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder Abstimmung beantragen, genauere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.

§5 Vorzugswahl

(1) Bei der Vorzugswahl kann/können eine oder mehrere Personen gewählt werden. Der Wähler kann dabei unter mehreren gleichzeitig gewählten Kandidaten, bestimmte Kandidaten anderen vorziehen. Die Wahl und Auswertung erfolgt, wie folgend beschrieben, nach der Methode "Instant Runoff".

(2) Jeder Wähler sortiert die Kandidaten in eine Rangfolge. Dabei kann auf jeden Platz der Rangfolge nur genau ein Kandidat einsortiert werden. Ränge können leer bleiben. Alle Kandidaten, die in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als gewählt. Kandidaten, die nicht in die Rangfolge einsortiert wurden, gelten als nicht gewählt.

(3) Ein Wahlzettel zur Bestimmung der Rangfolge sollte eine Matrix aus Kandidaten und Rängen vorsehen, in der man für jeden Kandidaten den gewünschten Rang ankreuzen kann. Es müssen wenigstens so viele Ränge vorgesehen sein, wie Kandidaten antreten.

(4) Ein Kandidat ist gewählt, wenn er von mehr als der Hälfte der Wähler gewählt wurde, wenn er also auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel in eine Rangfolge einsortiert wurde.

(5) Ist mehr als ein Kandidat gewählt oder sind bei mehreren Ämtern gleicher Bezeichnung mehr Kandidaten als die Anzahl zu besetzender Ämter gewählt, so wird der bzw. werden die Gewinner der Wahl unter den gewählten Kandidaten wie folgt bestimmt:

  1. Die Stimmen werden anhand der ersten Präferenz - in späteren Runden anhand der ersten Präferenz für einen noch nicht gestrichenen Kandidaten - auf dem Stimmzettel auf die Kandidaten verteilt.
  2. Der Kandidat mit der geringsten Anzahl an Stimmen wird für die Zählung gestrichen. Besteht unter mehreren Kandidaten mit der geringsten Anzahl an Stimmen Stimmengleichstand, so wird durch Losentscheid ein Kandidat bestimmt, der gestrichen wird.
  3. Bleibt so nur noch ein Kandidat übrig, so hat dieser gewonnen.
  4. Wurde noch kein Gewinner ermittelt, wird die Zählung nach Nr. 1.-4. ohne die zuvor gestrichenen Kandidaten wiederholt.
  5. Sind im gleichen Wahlgang weitere Kandidaten in Ämter gleicher Bezeichnung oder in eine Rangliste zu wählen und gibt es weitere gewählte Kandidaten, so wird die Zählung nach Absatz Nr. 1.-5. erneut durchgeführt, wobei die bereits gewählten Kandidaten als gestrichen gelten.

§6 Wahl durch Zustimmung (Akzeptanzwahl)

(1) Bei Wahl durch Zustimmung hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Auswahl stehen, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Mit einem leeren abgegebenen Stimmzettel werden bei geheimer Wahl alle Kandidaten abgelehnt. Bei offener Wahl werden für jeden Kandidaten die Ja- und die Nein-Stimmen abgefragt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen, bei offener Abstimmung die meisten Ja-Stimmen erhält, sofern er eine absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden erhält.

(2) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt exakt die gleiche (höchste) Stimmenanzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Steht auch danach kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(3) Die Regelungen aus Abs. (1-2) gelten analog für die Wahl mehrerer Ämter gleicher Bezeichnung.