SL:Kreisverbände/Sankt Wendel/Satzung

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Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 12.08.2012 im Landhotel Rauber Oberthal beschlossen.

Satzung KV St. Wendel als PDF

Präambel

Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Kreisverband St. Wendel. Diese Satzung ist der Landessatzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Saarland untergeordnet. Sollte eine Regelung dieser Satzung der Landessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Landessatzung.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

1. Der Kreisverband St. Wendel ist ein untergeordneter Gebietsverband des Landesverbands Saarland auf Kreisebene.

2. Der Kreisverband St. Wendel der Piratenpartei Deutschland führt den Namen: Piratenpartei Deutschland Kreisverband St. Wendel. Die Zusatzbezeichnung lautet Piratenpartei Landkreis St. Wendel. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.

3. Der Sitz ist die Kreisstadt St. Wendel.

4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes St. Wendel der Piratenpartei Deutschland ist der Landkreis St. Wendel.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis St. Wendel oder auf Antrag beim Landesvorstand.

2. Der Kreisverband führt das Verzeichnis seiner Mitglieder

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Bundesverbandes geregelt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

1. Die Regelungen der Bundes- und der Landessatzung gelten für den Kreisverband.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

1. Es gelten die Bestimmungen der Landessatzung.

§ 7 Organe des Kreisverbands

1. Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.

§ 8 Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören fünf Mitglieder an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister sowie zwei Beisitzer.

2. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung bzw. der Gründungsversammlung in geheimer Wahl nach relativer Akzeptanz für die Dauer von einem Kalenderjahr gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf dieser Frist geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

4. Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens sieben Tage vorher eingeladen. In der Einladung werden die Tagesordnung, der Tagungsort und die Tagungszeit bekannt gegeben.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst mindestens Regelungen zu:

Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
Regelung der Beschlussfassung
Verfahren der Einladung und der Sitzungen
Dokumentation der Sitzungen, also: Anwesenheitsliste, Anträge, Abstimmungsverfahren, Beschlüsse …

6. Der Vorstand fertigt zur Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht an.

7. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommt oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall übernimmt der Landesverband die kommissarische Weiterführung der Geschäfte, bis eine von ihm einberufene Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand wählt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Kalenderjahr. Sie wird durch Vorstandsbeschluss einberufen oder wenn dies mindestens 10% aber mindestens fünf Mitglieder, beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens vier Wochen vorher ein. Ist eine E-Mail-Adresse bekannt, so kann vorher per E-Mail eingeladen werden. Die reguläre Einladung kann entfallen, wenn das Mitglied den Empfang der E-Mail spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung bestätigt hat. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufige Tagesordnung, Satzungsänderungs- und Programmanträge und die Angabe, wo, aktuelle Ergänzungen veröffentlicht werden.

2. Eine Woche vor der Mitgliederversammlung veröffentlicht der Vorstand die vorläufige Tagesordnung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut.

3. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, aus dem die Beschlüsse und die Wahlergebnisse hervorgehen und das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter angefertigt und unterschrieben und dem Ergebnisprotokoll beigefügt. Dieses wird spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung veröffentlicht und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 10 Kandidatenaufstellung für allgemeine Wahlen

1. Das Aufstellen von Kandidaten für allgemeine Wahlen erfolgt nach den gültigen Gesetzen sowie nach den Vorgaben der Landessatzung.

§ 11 Satzungs- und Programmänderung

1. Auf Grundlage des Grundsatzprogramms der Piratenpartei Deutschland bzw. des Landesverbandes Saarland kann von der Mitgliederversammlung ein eigenes Wahlprogramm für allgemeine Wahlen verabschiedet werden. Sollte das Programm in Gänze oder Teilen dem Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland oder des Landesverbandes widersprechen, gilt das Grundsatzprogramm der höheren Ordnung.

2. Über einen Antrag auf Programm- oder Satzungsänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er spätestens 23 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung um 18:00 Uhr beim Vorstand eingegangen ist. Fällt der so bestimmte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die Abgabefrist auf den nächsten darauffolgenden Tag, der nicht Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, um 18:00 Uhr.

3. Änderungen der Satzung oder des Wahlprogramms werden von der Mitgliederversammlung mit mindestens doppelt so vielen Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen beschlossen.

§ 12 Auflösung und Verschmelzung

1. Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.

Abschnitt B: Finanzordnung

1. Der Kreisverband überträgt die Kassen- und Kontoführung an den Landesverband.

2. Es gilt die Finanzordnung der Landessatzung.