SH:LPT2014.2/Textwüste

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Dies ist eine automatisch generierte Auflistung sämtlicher zum LPT 2014.2 eingereichten Anträge mit Empfehlungen der Antragskommission. Zum Einreichen weiterer Anträge benutzt bitte die Antragsfabrik.

Programmanträge

SH:LPT2014.2/Anträge/P001 - Streichung von Tierschutz etc aus allen Programmen

Dies ist ein Antrag zur Änderung des (Grundsatz-)Programms an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer P001 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Streichung von Tierschutz etc aus allen Programmen
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
zB § 13 Wahlprogramm 2012

Antragstext

Es wird beantragt diesen Abschnitt zu streichen und zukünftig alle "grünen" Themen in die Wahlfreiheit der Abgeordneten zu stellen.

Aktuelle Fassung:

Gelaber.

Neue Fassung:

Ehrliches Nichts.

Begründung

"Grüne" Themen sind nicht unsere Kompetenz. Da liegt reiches Angebot für Bürger bei anderen Parteien bereits vor und es lohnt sich für uns wenige Mitglieder nicht, in diesem Bereich besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten vorzutäuschen.

Aktuelles Beispiel ist das ehrenwerte Engagement der Genossin Beer zugunsten von Katzenkastration. Man ist als Bürger geneigt mit: "SOON!" zu antworten. Die Idee war sicher gut, aber die Ausführung geradezu unterirdisch. Ein absehbares Ergebnis nahe Null begründet mit hanebüchenen Zahlen ist geradezu parteischädigend zumal wenn es so überheblich präsentiert wird wie hier.


Diskussion
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SH:LPT2014.2/Anträge/P004 - Abschaffung der Abschiebungshaft

Dies ist ein Antrag zur Änderung des (Grundsatz-)Programms an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer P004 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Winderprobt [Hauke Bruhns]
Titel 
Abschaffung der Abschiebungshaft
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
4. Inneres und Justiz - Neueinfügung

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen:

»Die Piratenpartei fordert die sofortige Abschaffung der Abschiebungshaft (Vorbereitungs- und Sicherungshaft) für Ausländer. Die aktuelle Rechtssprechungen des Europäischen Gerichtshofes schließt ein Unterbringung von Abzuschiebenden in Einrichtungen des regulären Strafvollzuges aus. Wir lehnen auch eine alternative Unterbringung von Ausländern / Drittstaatlern in speziellen Abschiebungshaftanstalten prinzipiell ab. Darüber hinaus fordert die Piratenpartei eine Rückkehr zur tatsächlichen Egalität, mit einer humanen Flüchtlings- und Zuwanderungspolitik sowie einer gelebte Umsetzung der Menschenrechte der Vereinten Nationen - vor allem der Rechte auf Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person sowie Reisefreiheit. Nachgeordnete Schutz- und Grundrechte, Abkommen und nationale Rechtsvorschriften haben sich diesen Grundsätzen unterzuordnen.«



Begründung

In einem Rechtsstaat wird der Staatsbürger vor willkürlichem Freiheitsentzug geschützt. Daher stellt der Freiheitsentzug in Deutschland das größtmögliche Strafmaß und die größtmögliche Einschränkung der persönlichen Freiheit dar, das die Gesellschaft gegenüber einem ihrer Mitmenschen verhängen kann. In der Regel geht dem Freiheitsentzug eine Straftat voraus. Die Abschiebungshaft bildet hier eine Ausnahme: sie inhaftiert Menschen, deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen somit jederzeit eine behördliche Abschiebung droht. Somit dient die Abschiebungshaft ausschließlich dem Ziel, die Betroffenen jederzeit für die Abschiebung zur Verfügung zu halten.

Der Entzug der Freiheit gemäß unseres Grundgesetzes ist nur dann gerechtfertigt, wenn das (besondere) öffentliche Interessen, wie beispielsweise die Verhinderung oder Ahndung einer Straftat, berührt ist. Diese Gefahr geht von prinzipiell Ausreisepflichtigen in der Regel nicht aus. Darüber hinaus gibt es weitere humanitäre Aspekte, die Abschiebungshaft abzulehnen. Die meisten Menschen in Abschiebungshaft sind traumatisiert. Viele von ihnen waren schon in ihrem Heimatland oder auf der Flucht inhaftiert. Dort haben sie häufig furchtbare Dinge erlebt, manche wurden gefoltert. Durch die erneute Gefängnissituation in Deutschland werden sie retraumatisiet. Erschwerend kommt hinzu, dass in den Abschiebungsgefängnissen auch besonders schutzbedürftige Menschen, wie zum Beispiel Minderjährige, inhaftiert werden. Immer wieder gibt es Häftlinge, die dem Druck der Inhaftierung nicht standhalten und in den Haftanstalten wegen mangelnder oder fehlender psychologischer Betreuung nicht aufgefangen werden können. Daher ist die Forderung nach einer sofortigen Abschaffung der Abschiebehaft nicht nur unter menschenrechtlichen Gesichtpunkten unabdingbar, sondern auch folgerichtig.


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SH:LPT2014.2/Anträge/P006 - Abschaffung der Fallpauschalen (G-DRG-System) im Gesundheitswesen

Dies ist ein Antrag zur Änderung des (Grundsatz-)Programms an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer P006 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
winderprobt [Hauke Bruhns]
Titel 
Abschaffung der Fallpauschalen (G-DRG-System) im Gesundheitswesen
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
6. Arbeit und Gesundheit

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen:

»Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, dass das derzeitige Fallpauschalengesetz (G-DRG-System) als Hauptkriterium für die Bezahlung von Krankenhausleistungen abgeschafft wird und durch ein neues zukunftsweisendes und nachhaltiges Finanzierungssystem für Krankenhäuser ersetzt wird. Dieses soll den Einfluss rein wirtschaftlicher Interessen auf medizinische Entscheidungen ausschließen, für alle Beteiligten im Gesundheistwesen trasparent, nachvollziehbar und weniger verwaltungsintensiv sein, Fehlanreize mit dem Ziel der Erlös- und Gewinnoptimierung rückgängig machen und stattdessen finanzielle Anreize für eine höhere Ergebnisqualität mit ganzheitlichem Behandlungsansatz schaffen.«


Neue Fassung:

Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, dass das derzeitige Fallpauschalengesetz (G-DRG-System) als Hauptkriterium für die Bezahlung von Krankenhausleistungen abgeschafft wird und durch ein neues zukunftsweisendes und nachhaltiges Finanzierungssystem für Krankenhäuser ersetzt wird. Dieses soll den Einfluss rein wirtschaftlicher Interessen auf medizinische Entscheidungen ausschließen, für alle Beteiligten im Gesundheistwesen trasparent, nachvollziehbar und weniger verwaltungsintensiv sein, Fehlanreize mit dem Ziel der Erlös- und Gewinnoptimierung rückgängig machen und stattdessen finanzielle Anreize für eine höhere Ergebnisqualität mit ganzheitlichem Behandlungsansatz schaffen.

Begründung

2003 wurde die Krankenhausfinanzierung auf Fallpauschalen, das G-DRG-System (German Diagnosis Related Groups), umgestellt. Von den Zielen, die mit dieser Umstellung erreicht werden sollten, wurde kaum eines erreicht:

Der Anstieg der Ausgaben für die stationäre Behandlung sollte durch das Fallpauschalensystem gebremst werden. Tatsächlich sind die Ausgaben seither erheblich stärker gestiegen. In den acht Jahren vor der Einführung der DRGs stiegen die Kosten für die Krankenhäuser insgesamt um 7,4 Mrd. Euro. In den acht Jahren nach der Einführung der DRGs (bis 2012) stiegen die Kosten um 17,7 Mrd. Euro. Die Kostensteigerung hat sich also mehr als verdoppelt. Ähnliches gilt für die durchschnittlichen Kosten der behandelten Fälle: In den acht Jahren vor der Einführung der DRGs steigen die Kosten pro Fall um 378 Euro. In den acht Jahren danach um 570 Euro. (vgl. destatis: „Kostennachweis Krankenhäuser“, Wiesbaden 2013, S. 9

Der wirtschaftliche Wettbewerb, dem die Krankenhäuser durch das neue Finanzierungssystem ausgesetzt sind, sollte einen Bettenabbau bewirken. Tatsächlich hat sich seit der Einführung des Fallpauschalensystems der Bettenabbau sogar abgeschwächt. Wenn Betten stillgelegt werden, dann meist deshalb, weil sie sich betriebswirtschaftlich nicht rechnen. Die Folge ist ein zunehmender Verlust der flächendeckenden medizinischen Grundversorgung.

Gleichzeitig werden vorrangig die Kapazitäten für die Behandlung von Krankheiten ausgebaut, die für das Krankenhaus besonderen wirtschaftlichen Nutzen bringen (beispielsweise Wirbelsäulen- und Gelenkoperationen, Herzkatheter und Katheterinterventionen, Herzoperationen). Dieses hat, unter Berücksichtigung des demografischen Faktors, auch die Schließung von wirtschaftlich weniger rentablen Fachabteilungen wie Geburtshilfe oder Kinderheilkunde zur Folge.

Die Bezahlung nach Fallpauschalen sollte Transparenz und Vergleichbarkeit der Kostenstrukturen in den unterschiedlichen Krankenhäusern herbeiführen. Tatsächlich ist das Abrechnungssystem derart kompliziert und undurchsichtig, dass zwischen den Krankenkassen und den Kliniken ein unlösbarer Dauerkonflikt darüber entstanden ist, wie ein Fall korrekt abgerechnet wird. In der Folge wurde der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) der GKV zu einer allumfassenden und immens teuren Kontrollbehörde aufgerüstet, parallel dazu werden in den Krankenhäusern zusätzliche Kapazitäten für ein DRG-bezogenes Controlling geschaffen, einerseits als Gegengewicht zu den Kassen und zum MDK, andererseits zur innerbetrieblichen Optimierung der Leistungsdefinition und -steuerung.

Die Personalkostensteigerungen werden durch die DRGs nicht vollständig ausgeglichen, noch werden die bei der Kalkulation der DRG unberücksichtigten notwendigen Krankenhausinvestitionen ausreichend refinanziert. Daher müssen die Kliniken die Zahl und die Behandlungsschwere der von ihnen behandelten Patienten stetig steigern und dadurch Überschüsse erzielen, um nicht unweigerlich in rote Zahlen abzurutschen und um Investitionen tätigen zu können.

Fazit: All diese Erfahrungen zeigen, dass die marktwirtschaftliche Steuerung im Gesundheitswesen aufgrund systemimmanenter Fehler so nicht funktioniert. Das Fallpauschalen-System setzt falsche Anreize: Es belohnt, möglichst viele Fälle mit möglichst wenig Personal in möglichst kurzer Zeit zu behandeln. Kosten werden zu Lasten der Beschäftigten gesenkt. Krankenhäuser bemühen sich um lukrative, aber medizinisch unnötige Eingriffe. Umgekehrt werden in anderen Fällen die Krankenhäuser bestraft, die überwiegend eine medizinische Grund- oder Regelversorgung leisten. Betriebswirtschaftliche Analysen der Kreditwürdigkeit deutscher Krankenhäuser weisen darauf hin, dass unter DRG-Bedingungen in den nächsten Jahren zehn Prozent der Häuser geschlossen werden müssen, wenn ihnen keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden (vgl. Klinke 2005). Darüber hinaus ist die Intransparenz des deutschen DRG–System nicht sachgerecht.

Das ursprüngliche 1969 entwickelte Konzept der Erfinder der Fallpauschalen, Robert B. Fetter und John Devereaux Thompson, wird durch das seit 2003 bestehende System nicht abgebildet. Von der Idee der Steuerung von Entscheidungen ist außer einem System der Buchhaltung in der Praxis nichts übrig geblieben. Wenn die Nebenwirkungen die Hauptwirkung eines Medikamentes überwiegen, so wendet man es nicht an. Darum kann die logische Konsequenz nur die Abschaffung des G-DRG-Systems und eine grundlegende Reform der Krankenhausfinanzierung sein.


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- Keine Wahlprogrammnträge eingereicht

Satzungsänderungsanträge

SH:LPT2014.2/Anträge/S003.a - Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S003.a an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Uli
Titel 
Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§3 Abs. 4

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen,

An § 3 der Landessatzung wird ein neuer Absatz 4 angefügt:


Neue Fassung:

(4) Über die Aufnahme von Personen, welche in der Vergangenheit Mitglied der Piratenpartei Deutschland waren und die Mitgliedschaft durch Nichtzahlung der Beiträge oder Austrittserklärung beendet haben, entscheidet der Landesvorstand. Liegt die Beendigung der Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des erneuten Mitgliedsantrages weniger als 24 Monate zurück, entscheidet der Landesparteitag unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Abweichende Regelungen nachgeordneter Gliederungen sind unwirksam. § 3 Absatz 2 S. 2,3 der Bundessatzung bleiben unberührt.

Begründung



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SH:LPT2014.2/Anträge/S003.b - Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern: Alternative

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S003.b an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern: Alternative
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§3 Abs. 4

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen,

An § 3 der Landessatzung wird ein neuer Absatz 4 angefügt:

Neue Fassung: (4) Voraussetzung für die Wiederaufnahme von Personen, welche in der Vergangenheit Mitglied der Piratenpartei Deutschland waren und deren Mitgliedschaft durch Nichtzahlung der Beiträge beendet wurde, ist die Zahlung eines einmaligen Sonderbeitrages von 96 Euro.



Begründung

Ich finde das so noch besser und einfacher als die von http://wiki.piratenpartei.de/Benutzer:Proofy vorgeschlagene alternative Version mit anteiligem Rumgerechne, womöglich für 17/24 von 2x 12 Euro plus Sozialklausel...

Wer einfach abhaut, ohne zu bezahlen, kann ruhig seine neu entdeckte Ernsthaftigkeit mit ein paar Euro extra unter Beweis stellen. Old elf (Diskussion) 09:59, 2. Okt. 2014 (CEST)


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SH:LPT2014.2/Anträge/S004-1.a - Mitgliedsbeiträge: Oberklasse

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S004-1.a an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Mitgliedsbeiträge: Oberklasse
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 4

Antragstext

Es wird beantragt, § 4 um einen weiteren Absatz zu ergänzen:

Der Mitgliedsbeitrag in der Piratenpartei Schleswig-Holstein beträgt ab 1 Januar 2015 jährlich 240 Euro.



Begründung

Ich finde, wir sind als gesellschaftliche Speerspitze, Partei neuer Art und Unterbau wortgewaltiger Vertreter wie Oliver Grube und Angelika Beer nur unwesentlich weniger wert als die CDU. Uns fehlt nur etwas Praxis... Zum Vergleich in etwa:

60 Euro pa : Mindest(!)beitrag SPD

96 Euro pa : Minimum FDP

120 Euro pa : AfD, bedingungslos ;-)

240 Euro pa : Grüne, 1% vom Netto (Basis 2000 Euro netto), also bei H4 391x12/100 = rd 48 Euro)

240 Euro pa : Die Linke bei 1000 Euro netto (unter 2000 Euro brutto!!!), bei H4 18 Euro pa,

300 Euro pa : CDU, bei 3500 Euro brutto je Monat (deutscher Durchschnitt)


Das sind Beispiele; manche Parteien haben Staffeln, auf die wir in Anbetracht der geringen Mitgliederanzahl verzichten sollten.

Dieser und die parallelen Anträge machen wegen des geringen Vollzahleranteiles nur Sinn, wenn der 12 Euro Tarif verschwindet. Tritt das nicht ein, sollte über die Ablehnung dieser Anträge pauschal abgestimmt werden.


Diskussion
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SH:LPT2014.2/Anträge/S004-1.b - Mitgliedsbeiträge: Mittelklasse

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S004-1.b an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Mitgliedsbeiträge: Mittelklasse
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 4

Antragstext

Es wird beantragt, § 4 um einen weiteren Absatz zu ergänzen:

Der Mitgliedsbeitrag in der Piratenpartei Schleswig-Holstein beträgt ab 1 Januar 2015 jährlich 120 Euro.



Begründung

Ich finde, wir sind mindestens so viel wert wie die AFD. Zum Vergleich in etwa:

60 Euro pa : Mindest(!)beitrag SPD

96 Euro pa : Minimum FDP

120 Euro pa : AfD, bedingungslos ;-)

240 Euro pa : Grüne, 1% vom Netto (Basis 2000 Euro netto), also bei H4 391x12/100 = rd 48 Euro)

240 Euro pa : Die Linke bei 1000 Euro netto (unter 2000 Euro brutto!!!), bei H4 18 Euro pa,

300 Euro pa : CDU, bei 3500 Euro brutto je Monat (deutscher Durchschnitt)


Das sind Beispiele; manche Parteien haben Staffeln, auf die wir in Anbetracht der geringen Mitgliederanzahl verzichten sollten.

Dieser und die parallelen Anträge machen wegen des geringen Vollzahleranteiles nur Sinn, wenn der 12 Euro Tarif verschwindet. Tritt das nicht ein, sollte über die Ablehnung dieser Anträge pauschal abgestimmt werden.


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SH:LPT2014.2/Anträge/S004-1.c - Mitgliedsbeiträge: Unterklasse

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S004-1.c an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Mitgliedsbeiträge: Unterklasse
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 4

Antragstext

Es wird beantragt, § 4 um einen weiteren Absatz zu ergänzen:

Der Mitgliedsbeitrag in der Piratenpartei Schleswig-Holstein beträgt ab 1 Januar 2015 jährlich 60 Euro.



Begründung

Ich finde nicht, dass wir so blöd sind, dass wir so billig sein muessen. Zum Vergleich in etwa:

60 Euro pa : Mindest(!)beitrag SPD

96 Euro pa : Minimum FDP

120 Euro pa : AfD, bedingungslos ;-)

240 Euro pa : Grüne, 1% vom Netto (Basis 2000 Euro netto), also bei H4 391x12/100 = rd 48 Euro)

240 Euro pa : Die Linke bei 1000 Euro netto (unter 2000 Euro brutto!!!), bei H4 18 Euro pa,

300 Euro pa : CDU, bei 3500 Euro brutto je Monat (deutscher Durchschnitt)


Das sind Beispiele; manche Parteien haben Staffeln, auf die wir in Anbetracht der geringen Mitgliederanzahl verzichten sollten.

Dieser und die parallelen Anträge machen wegen des geringen Vollzahleranteiles nur Sinn, wenn der 12 Euro Tarif verschwindet. Tritt das nicht ein, sollte über die Ablehnung dieser Anträge pauschal abgestimmt werden.


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SH:LPT2014.2/Anträge/S004-1.d - Mitgliedsbeiträge: Holzklasse

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S004-1.d an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Mitgliedsbeiträge: Holzklasse
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 4

Antragstext

Es wird beantragt, § 4 um einen weiteren Absatz zu ergänzen:

Der Mitgliedsbeitrag in der Piratenpartei Schleswig-Holstein beträgt ab 1 Januar 2015 jährlich 12 Euro.



Begründung

Es zahlen sowieso nur ein paar Deppen mehr, von daher sparen wir in der Verwaltung vermutlich so mehr, als wir bisher von denen reinkriegen.

Außerdem muessen wir eh 40% der Beiträge an den Bund abliefern, da können wir mit den wenigen notorischen Mehrzahlern und Übereifrigen lieber gelegentliche Kostenübernahmen vereinbaren. Die bleiben wenigstens zu 100% hier...

Absolut betrachtet macht es auch keinen Unterschied, ob wir mit 3,50 oder 4,20 in der Kasse untergehen.


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SH:LPT2014.2/Anträge/S004-1.e - Mitgliedsbeiträge: Integrationsklasse

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S004-1.e an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Mitgliedsbeiträge: Integrationsklasse
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 4

Antragstext

Es wird beantragt, § 4 um einen weiteren Absatz zu ergänzen:

Der Mitgliedsbeitrag in der Piratenpartei Schleswig-Holstein beträgt ab 1 Januar 2015 jährlich 0,0 Euro.



Begründung

Es gibt für unsere Partei keine Hoffnung oder Perspektive. Wir sollten daher die Restkohle verfeiern und dann dichtmachen. Unsere sechs Pappkameraden sollten uns bei der HSH vorher als Leistungsnachweis auf jeden Fall noch nen fetten Kredit besorgen. Dann geben wir nach einem Kollektivbesuch bei den Waldhuren an der B206 einfach die Prokon-Nummer. Die Damen könnten dann früher ihre Ablöse zahlen, der HSH tut das nicht mehr weh und es wäre für die sechs vom Trog ein Einstieg in das professionelle Politikerdasein.


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SH:LPT2014.2/Anträge/S004-2.a - Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags: Ausdehnung

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S004-2.a an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags: Ausdehnung
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 4

Antragstext

Es wird beantragt einen zweiten Absatz hinzuzufügen:

Die Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags auf 12 Euro jährlich ist in Schleswig-Holstein der Regelfall. Unsere gesellschaftliche Verantwortung und moralische Größe verpflichten uns, jedermann diese Ermäßigung zu gewähren. Der Vorstand wird ermächtigt auf Zuruf eine weitere Ermäßigung auf Null zu gewähren sowie bei durch Handauflegen festgestellten Bedarf nach eigenem Ermessen jedem Antragsteller ein BGE aus den Mitteln der Partei in beliebiger Höhe zu gewähren.



Begründung

Nun ja, möglich. Ich nehme das hier nur der Vollständigkeit halber mal mit auf und enthalte mich einer Meinungsäußerung.


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SH:LPT2014.2/Anträge/S004-2.b - Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags: Einschränkung

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S004-2.b an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags: Einschränkung
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 4

Antragstext

Es wird beantragt einen zweiten Absatz hinzuzufügen:

Eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags ist nur auf 36 Euro jährlich möglich. Sie findet in Schleswig-Holstein nur gegen vorherige Vorlage eines Ausbildungsnachweises statt.



Begründung

Der normale Beitrag ist niedrig genug und trotzdem ist er offenbar so sehr zur Ausnahme geworden, dass die Partei daran finanziell handlungsunfähig zu werden scheint.

Wir sollten unseren inneren Schweinhund zumindest für 36 Euro im Jahr (!) überwinden können.


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SH:LPT2014.2/Anträge/S004-2.c - Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags: Wegfall

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S004-2.c an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags: Wegfall
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 4

Antragstext

Es wird beantragt einen zweiten Absatz hinzuzufügen:

Eine anderweitige Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags findet in Schleswig-Holstein nicht statt.



Begründung

Der normale Beitrag ist niedrig genug und trotzdem ist er offenbar so sehr zur Ausnahme geworden, dass die Partei daran finanziell handlungsunfähig zu werden scheint. Selbszerstörung macht auch so wenig Sinn.


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SH:LPT2014.2/Anträge/S006 - Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S006 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 6

Antragstext

Es wird beantragt, §6 um einen 2ten Absatz zu ergänzen:

Die Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages für mindestens sechs Monate gilt als schwer parteischädigendes Verhalten und hat den unverzüglichen Ausschluß aus der Partei zur Folge.



Begründung

Die Idee stammt aus einer Diskurs-Diskussion und sollte jedenfalls mehr Klarheit über unsere internen Verhältnisse zur Folge haben. Vergleichbare Regelungen sollen alle anderen Parteien haben und ich finde das auch ziemlich sinnvoll. Nach meiner Erinnerung zahlt eta die Hälfte der "Mitglieder" keinen Beitrag und sind auch nicht stimmberechtigt. Sie weiterhin anzuführen ist (Selbst-)Täuschung.

Ergänzung aus der weiteren Diskussion: Die aktuelle Regelung zum Ausschluß bei Nichtzahlung ist eine "kann"-Regelung, die offenbar bisher nicht wirklich genutzt wurde. Die Betroffenen werden im sonstigen Leben Mahnungen auch innerhalb von 7 bis 10 Tagen (!) bezahlen müssen. Unsere Regelung erfordert 12 Monate Rückstand und dann 2 Mahnläufe. Jeder Mahnlauf verursacht vermutlich rd 500-1000 Euro Kosten an Porto, Papier und Arbeit. Im Verhältnis zum Kassenstand ist das viel Geld und im Verhältnis bräsiger Nichtzahler zu engagierten Mitgliedern absurd.

Im echten Leben ist man auch ohne Mahnung in Verzug. Wir machen einfach viel zu viel Gewese um Leute, die ein elementares Element einer Mitgliedschaft ignorieren (warum auch immer) und die sich am Ende weit überwiegend vermutlich als Mitglieder dieser 1%-Partei ohne Muckser werden streichen lassen.

Wer das nicht glaubt, sollte den Vorstand fragen, warum das nicht einfach mit den 50 größten Rückständen getestet wurde.

Sofern man denn der Meinung wäre, die vorgeschlagene Regelung wäre ungültig, wäre es immer noch sinnvoll es drauf ankommen zu lassen. Mit den voraussichtlich sehr wenigen, die da dann noch ernsthaft meckern, kann man sich ja immer noch anders einigen, hat aber in der Zwischenzeit nen Haufen Geld und Mühe mit den Karteileichen gespart.


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SH:LPT2014.2/Anträge/S009-1 - BEO als Organ des Landesverbandes

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S009-1 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Christian Sylt
Titel 
BEO als Organ des Landesverbandes
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 9 (1)

Antragstext

Es wird beantragt in der Landessatzung § 9 (1) – Organe des Landesverbandes, zu ändern in:

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, Basisentscheid und Basisbefragung, das Landesschiedsgericht, die Gebietsversammlung und die Gründungsversammlung.

Aktuelle Fassung:

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, die Gebietsversammlung und die Gründungsversammlung.

Neue Fassung:

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, Basisentscheid und Basisbefragung, das Landesschiedsgericht, die Gebietsversammlung und die Gründungsversammlung.

Begründung

Mit dieser Änderung wir der BEO (gesonderter Antrag) ein Organ des Landesbandes.


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SH:LPT2014.2/Anträge/S009-2 - Regelungen zum BEO

Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer S009-2 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Christian Sylt
Titel 
Regelungen zum BEO
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§9d Basisentscheid und Basisbefragung (neu)

Antragstext

Es wird beantragt in der Landessatzung §9d neu einzufügen:

§ 9d – Basisentscheid und Basisbefragung

(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem Beschluss des Parteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen zur Auflösung und Verschmelzung werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für Anträge bzw. Abstimmungen. Wahlen von Personen sind nicht möglich.

(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abschnitt A § 4 (4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.

(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Parteitag eingebracht wird. Der Vorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Parteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.

(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.

(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. Statt einer pseudonymisierten Abstimmung kann auch eine anonyme, mit Hilfe von kryptographischen Verfahren nachvollziehbare, elektronische Abstimmung durchgeführt werden. Das Verfahren darf nur eingeführt werden, wenn es mindestens genauso manipulationssicher und kryptografisch nachvollziehbar ist wie das pseudonymisierte. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.

(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Parteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.

Aktuelle Fassung:

nicht vorhanden

Neue Fassung:

§9d – Basisentscheid und Basisbefragung

(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem Beschluss des Parteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen zur Auflösung und Verschmelzung werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für Anträge bzw. Abstimmungen. Wahlen von Personen sind nicht möglich.

(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abschnitt A § 4 (4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.

(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Parteitag eingebracht wird. Der Vorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Parteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.

(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.

(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. Statt einer pseudonymisierten Abstimmung kann auch eine anonyme, mit Hilfe von kryptographischen Verfahren nachvollziehbare, elektronische Abstimmung durchgeführt werden. Das Verfahren darf nur eingeführt werden, wenn es mindestens genauso manipulationssicher und kryptografisch nachvollziehbar ist wie das pseudonymisierte. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.

(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Parteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.

Begründung

Der BEO ist so aufgebaut das er auch von Landesverbänden genutzt werden kann. Mit dieser Ergänzung zur Satzung schaffen wir und die dafür notwendig Basis.


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sonstige Anträge

SH:LPT2014.2/Anträge/X001 - Entscheidungsordnung für den Basisentscheid

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X001 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Christian Sylt
Titel 
Entscheidungsordnung für den Basisentscheid
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
NEU

Antragstext

Es wird beantragt eine Entscheidungsordnung für den Basisentscheid zu beschließen. Diese ist nicht Teil der Satzung. Sie wird als Anlage 2 zur Satzung veröffentlicht.


§1 - Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für Anträge bzw. Abstimmungen. Wahlen sind nicht möglich.
(2) Basisentscheide und Basisbefragungen unterscheiden sich lediglich in der rechtlichen Verbindlichkeit der Beschlüsse. Sämtliche nachfolgenden Bestimmungen für Basisentscheide gelten ebenfalls für Basisbefragungen.

§1a - Definitionen

Als Teilnehmer gelten teilnahmeberechtigte Mitglieder, die als Teilnehmer angemeldet sind. Als Themenbereichsteilnehmer gilt ein Teilnehmer, der für den jeweiligen Themenbereich angemeldet ist. Als zur Abstimmung zugelassen, d.h. eingebracht im Sinne der Satzung, gilt ein Antrag, wenn er eingereicht wurde und das nötige Quorum an Unterstützern erreicht hat oder durch den Beschluss eines berechtigten Organs zur Abstimmung qualifiziert ist. Ein Basisentscheid bzw. Basisbefragung bezeichnet die Abstimmung von einem entsprechend zugelassenen Antrag zusammen mit dessen zugelassenen konkurrierenden Anträgen. Ein Stichtag ist der Tag, an dem Abstimmungen enden.Als elektronische Willenserklärung gilt eine vom Benutzer vorgenommene Aktion im Online-System, während er in diesem mit seinen Zugangsdaten eingeloggt ist. Textform bezeichnet die Schriftform oder eine E-Mail; dabei muss die E-Mail mit dessen gültiger, gemäß §2 Absatz 1 verifizierten kryptographischen Signatur versehen sein oder der Inhalt der E-Mail durch das Mitglied auf Rückfrage bestätigt worden sein. Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt bzw. zuständig sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt.

§1b - Online-System

(1) Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet erreichbares Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide elektronisch durchführen können. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Beiträge zur Debatte von Anträgen im Online-System einzutragen.
(2) Auf elektronischem Wege soll die Kommunikation soweit möglich kryptographisch verschlüsselt und signiert erfolgen. E-Mails der Verantwortlichen oder des Online-Systems werden kryptographisch signiert.
(3) Die Software des Online-Systems muss einer Open-Source Lizenz unterliegen.

§1c - Verantwortliche

(1) Der Parteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche als Beauftragte zur Unterstützung des Vorstands wählen, einzeln abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden spätestens jedes zweite Kalenderjahr gewählt und bleiben beauftragt, bis neue Verantwortliche gewählt sind. Gibt es nicht mindestens drei gewählte Verantwortliche, so übernimmt der Vorstand die Aufgabe der Verantwortlichen.
(2) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen. Der Vorstand hat den Verantwortlichen angemessene Mittel für die Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist.
(3) Die gemäß Absatz 1 gewählten Verantwortlichen treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen und veröffentlichen diese. Sie sind berechtigt Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen.
(4) Die Verantwortlichen entscheiden im Rahmen der Vorgaben insbesondere über folgende Sachverhalte zur Durchführung von Basisentscheiden:

  • welche Anträge sich inhaltlich gegenseitig ausschließen und daher gegeneinander

abgestimmt werden (Konkurrenz), wenn deren Antragsteller keine einvernehmliche Lösung finden können;

  • über die Termine von Stichtagen im Rahmen der Vorgaben;
  • ob an einem Stichtag auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden;
  • ob die Veröffentlichung eines Antrags wegen möglichen Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen zurückgehalten bzw. rückgängig gemacht wird;
  • ob ein bereits abgestimmter Antrag innerhalb der Sperrfrist missbräuchlich in gleicher oder sehr ähnlicher Form erneut eingereicht wurde, ohne dass sich die Umstände seither maßgeblich geändert haben;
  • ob ein Antragsgegenstand gemäß Satzung §14 Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist;
  • ob ein Sachverhalt für ein Eilverfahren qualifiziert ist;
  • ob ein Antrag in einen anderen, passenderen Themenbereich verschoben werden soll;

Die betroffenen Antragsteller, Kandidaten und Mitglieder haben das Recht auf Gehör für die sie betreffenden Entscheidungen. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Antragsteller bzw. Mitglieder zu entscheiden. Der Parteitag und der Vorstand kann die Entscheidungen der Verantwortlichen aufheben, abändern oder ihnen weitere Vorgaben machen.

§2 - Verifizierung, Anmeldung und Themenbereiche

(1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine Verifizierung des Mitglieds notwendig. Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung des Mitglieds und die Erklärung des Mitglieds, nur eine einzige Mitgliedschaft in der Partei inne zu haben. Die persönliche Identifizierung erfolgt gegenüber mindestens zwei dazu Berechtigten. Zur Verifizierung berechtigt können nur Vorstandsmitglieder eines Gebietsverbandes oder von dessen Vorstand oder Parteitag zu diesem Zweck gewählte Mitglieder sein; die Berechtigung wird ihnen auf Antrag von den Verantwortlichen erteilt. Ein Mitglied kann auch freiwillig auf Antrag und auf eigene Kosten eine persönliche Identifizierung von einem parteiunabhängigen, vom Vorstand zugelassenen Dienstleister durchführen lassen. Ein zur Verifizierung Berechtigter kann nach persönlicher Identifizierung selbstständig weitere freiwillige Angaben des Mitglieds, insbesondere dessen kryptographischen Schlüssel, verifizieren.
(2) Teilnahmeberechtigte Mitglieder melden sich in Textform oder im Online-System explizit als Teilnehmer an bzw. ab. Als Anmeldung als Teilnehmer gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags. Der Status als Teilnehmer verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten solchen Anmeldung des Teilnehmers.
(3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche als Themenbereichsteilnehmer an- bzw. abmelden. Die Unterstützung der Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich entspricht der Anmeldung als Themenbereichsteilnehmer in dem Themenbereich, dem der Antrag zugeordnet ist. Eine Abmeldung ist nur möglich, wenn kein Antrag in dem Themenbereich unterstützt wird. Nur die in einem Themenbereich angemeldeten Themenbereichsteilnehmer werden für Quoren in dem Themenbereich berücksichtigt.
(4) Es gibt folgende Themenbereiche:

  • Politik
  • Innerparteiliches

§3 - Anträge und Quoren

(1) Anträge können von Teilnehmern grundsätzlich elektronisch im Online-System oder in Textform an die Verantwortlichen gestellt werden, wenn nichts anderes angegeben ist. Für die Fristberechnung ist der Tag des Eingangs bei den Verantwortlichen maßgeblich. Die eingereichten Anträge, die zur Abstimmung zugelassenen Anträge, die Abstimmungen und deren Ergebnisse werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. (2) Anträge können auf folgende Weisen zur Abstimmung zugelassen werden:

  • a) durch Beschluss des Parteitags;
  • b) durch Beschluss des Vorstands, sofern der Antrag organisatorischer Art ist;
  • c) durch Erreichen eines Quorums von Teilnehmern als Unterstützer der Abstimmung des Antrags.

(3) Die Einreichung eines Antrags ist Voraussetzung, um Unterstützer für die Abstimmung dieses Antrags sammeln zu können. Um einen Antrag gemäß Absatz 2 c) einzureichen, sind fünf Teilnehmer als Antragsteller erforderlich. Jeder Antragsteller ist automatisch Unterstützer der Abstimmung des Antrags. Der Wortlaut des Antrags, die Antragsteller, und etwaige Konkurrenz zu anderen Anträgen sind dabei eindeutig anzugeben. Diese Angaben können bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig von den Antragstellern oder auf Beschluss der Verantwortlichen geändert werden. Die Verantwortlichen dürfen am Wortlaut lediglich formale, Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigieren, aber keine inhaltlichen Änderungen durchführen.
(4) Wenn ein Antrag von den Antragstellern einmütig zurückgezogen und nicht innerhalb von einer Woche von fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen. Für inhaltliche Änderungen, die die Antragsteller bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig vornehmen dürfen, gilt: Übernehmen bei einer Änderung innerhalb einer Woche mindestens fünf Antragsteller die bisherige, ungeänderte Fassung (die ursprünglichen Antragsteller haben Vorrang), so gilt die geänderte Fassung als zum Zeitpunkt der Änderung neu eingereichter Antrag, für den die bisherigen Unterstützer nicht übernommen werden.
(5) Die Zulassung zur Abstimmung gemäß Absatz 2 c) erfordert ein Quorum von zehn Prozent der Themenbereichsteilnehmer. Nach der Einreichung gemäß Absatz 3 können Teilnehmer ihre Unterstützung der Abstimmung des Antrags bekunden bzw. zurückziehen. Sollte sich der Teilnehmerstatus ändern, verfällt die Unterstützung nicht. Nach zwölf Wochen verfällt eine Unterstützung der Abstimmung des Antrags automatisch.
(6) Quoren werden relativ zu der aktuellen Größe der Grundgesamtheit berechnet und ggf. auf ganze Zahl aufgerundet. Die Grundgesamtheit ist die Anzahl der in dem Themenbereich des Antrags angemeldeten Themenbereichsteilnehmer, jedoch mindestens 250. In den ersten drei Kalendermonaten werden Mitglieder, die zum Ende des letzten Kalenderjahres Teilnehmer waren, unabhängig von ihrer Stimmberechtigung ebenfalls für Quoren berücksichtigt. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt.
(7) Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens 25 Personen. Der Antrag wirkt sich auf die geheime Abstimmung aller mit diesem Antrag konkurrierenden Anträge aus. Anträge zu personellen Sachverhalten, insbesondere Wahlen, Ersatzwahlen, Abwahlen, oder die Wahl einer geordneten Liste, werden grundsätzlich geheim abgestimmt.
(8) Ein Antrag verfällt, sobald er auf dem Parteitag behandelt wurde oder wenn er innerhalb von sechs Monaten das notwendige Quorum zur Zulassung zur Abstimmung nicht erreicht hat. (9) Um eine Wahl durchzuführen, muss diese wie ein Antrag gemäß Absatz 2 zugelassen werden. Der Vorstand ist gemäß Absatz 2 b) berechtigt, Wahlen für Beauftragungen oder sonstige organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter zu veranlassen. Für eine Kandidaturen zu einer zugelassenen Wahl sind im allgemeinen zwanzig Unterstützer notwendig. Für Kandidaturen für Basisbefragungen zu öffentlichen Wahlen ist abweichend jeder Vorschlag eines Teilnehmers mit Zustimmung des wahlberechtigten Kandidaten zur Wahl zugelassen.

§4 - Ablauf und Fristen

(1) Die Mitglieder werden spätestens sechs Wochen vor dem nächsten möglichen Stichtag in Textform über die Termine der kommenden Stichtage und die Quelle, aus der sie aktuelle Informationen zum Verfahren und anstehenden Basisentscheiden erhalten können, informiert. Zwischen den Stichtagen muss ein Abstand von mindestens vier Wochen liegen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach §4 Absatz 9 vor. (2) Spätestens fünf Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der Vorgaben von den Verantwortlichen festgelegt, ob an diesem geheime Abstimmungen stattfinden und welche Basisentscheide gemäß der Reihenfolge der Zulassung zur Abstimmung an diesem abgestimmt werden. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. Dabei werden nur Basisentscheide berücksichtigt, bei denen mindestens ein Antrag spätestens sieben Wochen vor dem Stichtag zur Abstimmung zugelassen war. Konkurrierende Anträge zu einem abzustimmenden Basisentscheid, die bis fünf Wochen vor dem Stichtag noch nicht zur Abstimmung zugelassen sind, werden nicht mehr für diesen Basisentscheid berücksichtigt.
(3) Die Teilnehmer werden spätestens vier Wochen vor dem Stichtag (Einberufungsfrist) in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen und dabei über die zur Abstimmung stehenden Anträge informiert. Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach §9 Abs. 3 PartG beschlossen hat und daraufhin ein Basisentscheid stattfindet, werden hiervon abweichend alle Mitglieder in Textform eingeladen. Die Partei stellt bis zum Stichtag Ressourcen bereit, um die mitgliederöffentliche Debatte zu diesen zu fördern. Antragsteller und Kandidaten haben das gleiche Recht, den Antrag bzw. sich angemessen zu Beginn der Debatte vorzustellen.
(4) Nach Zulassung eines Antrags zur Abstimmung kann dessen geheime Abstimmung bis zu eine Woche vor Beginn der Abstimmung beantragt und von Teilnehmern unterstützt werden. Der Antrag auf geheime Abstimmung verfällt, wenn er nicht bis eine Woche vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht. Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war, wird die Abstimmung auf einen späteren Stichtag vertagt. Sofern die pseudonymisierte und anonyme elektronische Abstimmung an einem Stichtag aus schwerwiegenden Gründen nicht durchführbar ist, werden alle Abstimmungen zu diesem Termin, sofern geplant, geheim durchgeführt.
(5) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag und endet an diesem. Im Falle einer anonymen elektronischen Abstimmung können Teilnehmer elektronische Wahlscheine zwei Wochen vor Beginn der Abstimmung bis zum Beginn der Abstimmung erhalten.
(6) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums ausgezählt und das Ergebnis im Online-System veröffentlicht und von den Verantwortlichen schriftlich beurkundet. Eine vorherige Weitergabe der Auszählungsergebnisse von Stimmen ist nicht zulässig.
(7) Alle wesentlichen Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum Ablauf der Vorhaltefrist sicher aufbewahrt, die eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisses endet. Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens.
(8) Die Sperrfrist gemäß Satzung §14 Absatz 3 für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den Verantwortlichen begründet abgelehnt werden.
(9) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden. Dabei muss jedoch zwischen Zulassung zur Abstimmung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen. Die Verantwortlichen informieren die Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt geheim per Brief.

§5 - Abstimmungen

(1) Pseudonymisierte und anonyme elektronische Abstimmungen erfolgen per Online-System, geheime Abstimmungen per Urne. In besonderen Fällen können einzelne Teilnehmer stattdessen auch schriftlich per Brief abstimmen. Eine Abstimmung per Brief erfolgt bei pseudonymisierten Abstimmungen pseudonymisiert, bei geheimen und anonymen elektronischen Abstimmungen geheim.
(2) Es sollten nicht mehr als zwanzig unabhängige Abstimmungen zu demselben Stichtag erfolgen. Wird über mehrere konkurrierende Anträge abgestimmt, so ist deren Reihenfolge bei der Stimmabgabe vorab zufällig per Los festzulegen.
Ein zur Abstimmung zugelassener Antrag verfällt, wenn der Antragsgegenstand gemäß Satzung §14 Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist, oder der Parteitag diesen per Beschluss zurückzieht.
(3) Basisentscheide werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Zeitpunkts ihres am frühesten zur Abstimmung zugelassenen Antrags abgestimmt. Für zwingend geheim abzustimmende Basisentscheide wird die Reihenfolge gesondert erfasst und an Stichtagen abgestimmt, die für geheime Abstimmungen vorgesehen sind. Stehen an einem Stichtag für geheime Abstimmungen so wenige Basisentscheide zur Abstimmung, dass deren Abstimmung den Aufwand für Partei und Mitglieder nicht rechtfertigt, kann die Abstimmung der geheim abzustimmenden Basisentscheide auf den nächsten Stichtag mit geheimer Abstimmung vertagt werden. Außerdem können die Verantwortlichen die Abstimmung eines Basisentscheids auf den nächsten Stichtag vertagen, sofern keiner der Antragsteller der Anträge in jenem Basisentscheid auf Befragen innerhalb einer Woche Widerspruch erhebt.
(4) Ein Teilnehmer kann bis zu eine Woche vor dem Stichtag beantragen zu diesem Stichtag per Brief abzustimmen, wenn er dabei triftige Gründe nennt, warum seine Teilnahme andernfalls nicht zumutbar wäre. Sind diese Gründe bei einem Teilnehmer dauerhaft gegeben, so kann dieser eine Briefabstimmung für die Dauer der Anmeldung als Teilnehmer beantragen. Ein Antrag zur Abstimmung per Brief für einen Stichtag kann nach Versand der Abstimmungsunterlagen nicht widerrufen werden. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die Notwendigkeit zur Abstimmung per Brief zu minimieren.
(5) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmabgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang ausgeübt zu haben. Ein Teilnehmer, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme selbst abzugeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies den Urnenbeauftragten bzw. bei Briefabstimmung auf dem Wahlschein bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Teilnehmers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat.
(6) Außerhalb des Abstimmungszeitraums eingegangene Stimmen sind ungültig. Nur bis zu drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums als Teilnehmer angemeldete haben Anspruch darauf, an der Abstimmung teilnehmen zu können. Die Verantwortlichen können diese Frist verlängern. Eine Stimme eines Teilnehmers ist auch gültig, wenn dieser vor Ende der Abstimmung seine Teilnahmeberechtigung verliert. Bei pseudonymisierter Abstimmung zählt nur die zuletzt abgegebene Stimme; bei geheimer und anonymer elektronischer Abstimmung ist die abgegebene Stimme endgültig.
(7) Die Zuordnung von Stimmtoken und Teilnehmern einer pseudonymisierten Abstimmung unterliegt besonderem Schutz und wird nach Ablauf der Vorhaltefrist gelöscht. Die Stimmzettel und sonstige für die Überprüfung notwendige Wahlunterlagen der Urnen- oder Briefabstimmung werden für diese Dauer sicher aufbewahrt. Die Verantwortlichen verschaffen dem Schiedsgericht auf Anfrage Zugriff auf die für ein Schiedsgerichtsverfahren erforderlichen Informationen.
(8) Abstimmungen und deren Auszählung können dezentral in Untergliederungen erfolgen.
(9) Regelverstöße, die nachweislich keine Auswirkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Antrags haben konnten, sind für die Wirksamkeit eines Beschlusses unerheblich.

§5a - Pseudonymisierte Abstimmung

(1) Bei der Stimmabgabe wird je Abstimmung jeder abgegebenen Stimme ein neues, unverwechselbares Stimmtoken zugeordnet. Dieses wird bei Online-Abstimmung dem Teilnehmer mit der Bestätigung der Stimmabgabe als kryptographisch signierter Nachweis unverzüglich zugesandt.
(2) Nach Abschluss der Abstimmung wird sowohl das Ergebnis als auch die Liste der abgegebenen Stimmen mit Stimmtoken veröffentlicht. Jeder Teilnehmer kann mit seinen Stimmtoken nachvollziehen, dass seine Stimmabgabe in der Gesamtheit richtig erfasst ist und gezählt wurde. Die Teilnehmer haben unverzüglich nach ihrer elektronischen Stimmabgabe den Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen und Fehler oder Missbrauch ihres Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis.
(3) Es wird mindestens ein Zehntel der Abstimmenden zufällig ausgewählt und aufgefordert, zu prüfen, ob ihre Stimmen jeweils korrekt im Ergebnis erfasst wurden. Die Ergebnisse der Rückmeldungen werden anonymisiert veröffentlicht.

§5b - Geheime Abstimmung

(1) Bei der geheimen Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentralen Urnen. Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt ausschließlich am Stichtag.
(2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter folgenden Bedingungen bis zur Einberufungsfrist bei den Verantwortlichen beantragt werden (Urnenantrag):

  • Zwei Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied einer Gliederung oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied, erklären sich in dem Antrag bereit, als Urnenbeauftragte für die Abstimmung an der Urne zu fungieren;
  • insgesamt mindestens fünf Teilnehmer erklären in dem Antrag, an der Urne abstimmen zu wollen.

Ein Urnenantrag kann abgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob mindestens zehn Teilnehmer an der Urne abstimmen werden und die Zusammenführung voraussichtlich länger als eine Stunde dauern würde. Die Entscheidung wird den Antragstellern spätestens drei Wochen vor dem Stichtag mitgeteilt.
(3) Die Urnenbeauftragten verpflichten sich insbesondere zu

  • der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und Zuordnung der Mitglieder,
  • der Sicherstellung, dass diese nur einmal abstimmen,
  • der Beaufsichtigung zu den Öffnungszeiten,
  • dem Auszählen,
  • der Zusammenführung und
  • der sicheren Verwahrung der Stimmunterlagen.

Die Urnenbeauftragten erhalten spätestens drei Tage vor dem Stichtag die Liste der ihrer Urne zugeordneten Teilnehmer und die notwendigen Wahlunterlagen. Die Urnenbeauftragten melden den Verantwortlichen den Erhalt der Informationen zur Zusammenführung, den Erfolg bzw. Probleme bei der Zusammenführung der Urnen.
(4) Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung gegenüber einem Urnenbeauftragten einmalig seine Stimme abgeben. Die Zuordnung wird dem Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag in Textform mitgeteilt. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu einer Woche vor dem Stichtag elektronisch oder in Textform eine andere Zuordnung. Teilnehmer, die im Urnenantrag erklärt haben an der beantragten Urne abstimmen zu wollen, werden ihr zugeordnet.
(5) Die Öffnungszeiten einer Urne werden im Urnenantrag festgelegt und können nachträglich von den Urnenbeauftragten nur verlängert (d.h. früher geöffnet) werden. Sie werden den Teilnehmern bei der Einladung zur Abstimmung mitgeteilt. Die Abstimmung endet an allen Urnen gleichzeitig. Falls der Stichtag ein Werktag ist, endet die Öffnungszeit um 21:00 Uhr, andernfalls um 18:00 Uhr. Die Urne muss mindestens zwei Stunden und stets durchgehend geöffnet sein.
(6) Nach Ende der Abstimmung berichten alle Urnenbeauftragten zum Zweck der ggf. nötigen Urnenzusammenführung unverzüglich die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel an die Verantwortlichen. Die Auszählung erfolgt öffentlich an dem Ort der Urne unverzüglich nach Ende der Abstimmung und der Zusammenlegung von Urnen. Eine Urne wird unter der Koordination der Verantwortlichen solange mit den nächstgelegenen Urnen zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Haben alle an der Urne Abstimmenden zugestimmt, so kann die Urne unabhängig von der Anzahl der Stimmen ohne Zusammenführung ausgezählt werden. Für die Zusammenführung werden sie für die Dauer des Transports versiegelt und den Mitgliedern soll die Möglichkeit gegeben werden, den ordnungsgemäßen Transport zu kontrollieren.
(7) Nach der Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ende der Vorhaltefrist versiegelt von den Urnenbeauftragten oder Verantwortlichen sicher aufzubewahren. Das Ergebnis der Auszählung und eventuelle Korrekturen werden von den Urnenbeauftragten unverzüglich in Textform oder elektronisch an die Verantwortlichen gemeldet. Falls nicht bereits geschehen, reichen sie eine schriftliche Beurkundung der Ergebnisse nach.

§5c - Abstimmung per Brief

(1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Eingang des Briefes bei der jeweiligen Adresse für die Briefabstimmung als Tag der Stimmabgabe. Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag zu verschließen. Das Rückporto bei geheimer Abstimmung trägt das Mitglied.
(2) Die dem Teilnehmer für die Abstimmung zugesandten oder ausgehändigten Unterlagen enthalten insbesondere: ein vom Teilnehmer zu unterschreibendes Formular zur Erklärung seiner persönlichen Stimmabgabe, Informationsmaterial zu der Abstimmung, ein unfrankiertes Rückkuvert mit der Rücksendeadresse, die Stimmzettel und bei geheimer Abstimmung ein innerer Umschlag für die Stimmzettel. Bei pseudonymisierter Stimmabgabe ist der Stimmzettel mit dem Stimmtoken versehen.
(3) Die Auszählung bei geheimer Abstimmung erfolgt öffentlich an spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag bekannt gegebenen Orten. Dabei werden nur die verschlossenen, inneren Umschläge der Briefe von Teilnehmern, die nicht bereits ihre Stimme abgegeben haben, in eine Urne eingeworfen. Nachdem alle Briefe bearbeitet wurden, wird die Urne wie in §5b ausgezählt.
(4) Bei pseudonymisierter Stimmabgabe werden die Stimmen unverzüglich durch die Verantwortlichen oder ihre Beauftragen erfasst und die Unterlagen bis zum Ende der Vorhaltefrist sicher verwahrt.

§5d - anonyme elektronische Abstimmung

(1) Anonyme elektronische Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht. In diesem Fall sind anonyme elektronische Abstimmungen gegenüber pseudonymen Abstimmungen zu bevorzugen.
(2) Die anonyme elektrische Abstimmung wird mit Hilfe von Public-Key Krypographie und Blinden Signaturen umgesetzt.
(3) Um an einer Abstimmung teilzunehmen, generiert der Teilnehmer pro Abstimmung zufällig ein Schlüsselpaar aus einem öffentlichem und einem privaten, geheimzuhaltenden Schlüssel. Der Teilnehmer erhält pro Abstimmung vor der Abstimmungsphase genau einen Wahlschein, indem er seinen jeweiligen öffentlichen Schlüssel durch mindestens zwei Abstimmungsserver (nachfolgend Server) verblindet signieren lässt.
(4) Der Teilnehmer wird unverzüglich über einen anderen Kanal über die Ausstellung des Wahlscheins benachrichtigt.
(5) Für die Stimmabgabe übermittelt der Teilnehmer sowohl den entblindeten öffentlichen Teil des Wahlscheins als auch die mit seinem jeweiligen privaten Schlüssel signierte Stimme an mindestens zwei Server. Die Stimme wird nur akzeptiert, wenn die Signatur korrekt ist, sowohl der Wahlschein zu der Signatur der Stimme als auch zur Abstimmung passt und die Signaturen der Server korrekt sind. Wenn dies der Fall ist, erhält der Teilnehmer unverzüglich die zusätzlich vom Server signierte Stimme als Nachweis für die korrekte Stimmabgabe.
(6) Die Absätze 2 und 3 von §5a gelten sinngemäß auch für die anonyme elektronische Abstimmung, wobei die Stimmen signiert sind und die jeweiligen öffentlichen Teile der Wahlscheine den Stimmtoken entsprechen.

§6 - Wahlsystem und Auswertung

(1) Sofern nicht anders durch die Satzung festgelegt, ist eine einfache Mehrheit für die Annahme eines Antrags notwendig.
(2) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen über deren Annahme.
(3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine verbundene Einzelwahl zusammen mit einer Bewertungswahl durchgeführt. Bei der Bewertungswahl kann jeder Option unabhängig Null bis K Punkte (Ganzzahlen) vergeben werden. Keine Angabe entspricht Null Punkten. Bei bis zu fünf Optionen beträgt die Höchstpunktzahl K drei, ansonsten neun Punkte. Es scheiden die Optionen aus, die in der verbundenen Einzelwahl nicht die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen erreichen. Die verbliebenen Optionen werden absteigend nach der Summe an Punkten in der Bewertungswahl sortiert. Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von deren Ja minus Nein-Stimmen in der verbundenen Einzelwahl sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los über deren Reihenfolge.
(4) Soll aus mehreren Optionen ein einzelner Gewinner bestimmt werden, ist der vorderste Platz gemäß Absatz 3 angenommen.
(5) Soll bei einer Wahl mehr als ein Gewinner ermittelt werden, so werden die Plätze nacheinander gemäß der in Absatz 3 ermittelten Reihenfolge vergeben. Ist eine feste Anzahl vorgegeben und erfüllen nicht genügend Kandidaten die notwendige Mehrheit, so wird eine erneute Wahl für die restlichen Plätze durchgeführt.



Begründung

Diese Entscheidungsordnung wurde vom LPT in BY verabschiedet. Sie kann (Sitzungsänderung vorausgesetzt) auch über einen Basisentscheid geändert werden. Sie stellt zunächst mal eine Basis dar um den BEO auch auf Landesebene nutzen zu können und Erfahrungen sammeln zu können.


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SH:LPT2014.2/Anträge/X010 - Ausgabenanstieg der Eingliederungshilfe begrenzen

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X010 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Ausgabenanstieg der Eingliederungshilfe begrenzen
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Es wird beantragt die Fraktion aufzufordern, einen Gesetzentwurf einzubringen, der die Organisation der Eingliederungshilfe und ihre Finanzierung von Selbstbedienung auf Nachvollziehbarkeit umstellt und auf die vorhandenen Mittel begrenzt.

Aktuelle Fassung:

n.a.

Neue Fassung:

n.a.

Begründung

Im Moment herrscht in diesem Bereich offenbar freie Fahrt für Marzipan. Zur Problembeschreibung vgl zB

http://www.landesrechnungshof-sh.de/file/bemerkungen_2012_tz31.pdf

Zu den "Besonderheiten" in SH vgl

http://www.shz.de/schleswig-holstein/politik/das-handicap-mit-der-statistik-id5314436.html

Es scheint unwahrscheinlich, dass es in SH ein knappes Drittel mehr Behinderte geben soll als anderswo. Das Problem ist vermutlich eher, dass Landkreise und kreisfreie Städte allein entscheiden, wer auf Grund (s)einer Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe erhält und wer nicht. „Nur dort kann beantwortet werden, warum die Fallzahlen von 23 300 Menschen im Jahr 2007 auf 28600 Menschen im vergangenen Jahr gestiegen sind“

Hier kann nur die Landespolitik für vernünftige Verhältnisse im Sinne von "Eingliederungshilfe nur für die, die sie brauchen" sorgen.

Mich erinnert das ein wenig an blinde italienische Busfahrer mit Frühverrentungszahlungen bei voller Berufstätigkeit. Jedenfalls ist hier was zu fragen und eventuell auch zu bewegen: Bei 608mio Jahres(!)budget und eventuell 27% Fake also eventuell so um die 164 000 000 Euro jährlich !

Die Kommunen & Co entscheiden aktuell über die Ansprüche, die das Land bezahlt. Mein Vorschlag: IMHO sollten entweder das Land auch zentral über die Anspruchskriterien und Zuwendungen entscheiden oder die Kommunen für ihre Entscheidungen auch selbst bezahlen.

Derzeit haben wir eine klassische Trittbrettfahrersituation, die obendrein finanziell gravierend ist.


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SH:LPT2014.2/Anträge/X011 - Fraktionsfinanzierung begrenzen

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X011 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
SiHansen und Sven Stückelschweiger
Titel 
Resolution 1337 - Selbstverständnisse der Piratenpartei
Empfehlung der Antragskommission
nicht geprüft
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Der Landesparteitag möge folgende Resolution beschließen:

Der Landesparteitag der Piratenpartei fordert die Piratenfraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag unmissverständlich auf, das Wahlprogramm zur Landtagswahl 2012 Punkt 11.6 „Fraktionsfinanzierung begrenzen“ unverändert umzusetzen. Insbesondere fordert sie den Fraktionsvorsitzenden der Piratenfraktion auf, vorerst auf einen eigenen Dienstwagen mit Fahrer für den Fraktionsvorsitzenden zu verzichten.

Des Weiteren verlangt der Landesparteitag, dass ein „Paradigmenwechsel“ oder der Weg zu einer "etablierteren" Partei nicht von der Landtagsfraktion eigenständig ohne einen ausreichenden Dialog mit der Partei verkündet werden kann.

Es ist ein offener und ehrlicher Dialog zu führen, in dem nicht nur ein Dienstwagen oder Fraktionsmittel thematisiert werden sollen, sondern auch die Kernfragen des politischen Handels in Parlamenten und die Erwartungen an Abgeordnete der Piratenpartei. Es wird verlangt, dass sich sowohl die Abgeordneten aller Parlamente in Schleswig-Holstein, als auch die Mitglieder der Piratenpartei aktiv daran beteiligen. Alle Vorstellungen und Erwartungen sollen unter Einbeziehung der gewonnenen Parlamentserfahrung einem Faktencheck unterzogen werden. Das Ergebnis soll einem Landesparteitag zur Abstimmung vorgelegt werden.

Bis dahin stellt sich der Landesparteitag, das höchste Gremium der Piratenpartei Schleswig-Holstein, gegen die aktuellen Entwicklungen und erachtet etwaige Handlungen, die im Gegensatz zu dieser Resolution stehen, insbesondere die Nutzung eines persönlichen Dienstwagens, als parteischädigendes Verhalten.



Begründung

erfolgt mündlich auf dem Landesparteitag


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SH:LPT2014.2/Anträge/Kernfragen des politischen Handels in Parlamenten

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X011.b; an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Christian Sylt Kathie Jasper
Titel 
Kernfragen des politischen Handels in Parlamenten
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Der Landesparteitag möge folgende Resolution beschließen:

Wir Piraten sind jetzt seit 2 1/2 Jahren im Landtag Schleswig-Holstein vertreten. In der Präambel von unseren Grundsatzprogramm fordern wir uns selbst auf zu lernen. Daher fordert der Landesparteitag, dass ein offener und ehrlicher Dialog zu führen ist, in dem nicht nur ein Dienstwagen oder Fraktionsmittel thematisiert werden sollen, sondern auch die Kernfragen des politischen Handels in Parlamenten und die Erwartungen an Abgeordnete der Piratenpartei. Die zu wählende Wahlprogrammkommission (Bei Annahme X031 a/b sonst Arbeitsgruppe) wird vom Parteitag aufgefordert diese Fragen auf den Prüfstand zu stellen und eine Beschlussvorlage für den nächsten Parteitag zu erstellen. Alle Vorstellungen sollen unter Einbeziehung der gewonnenen Parlamentserfahrung einem Faktencheck unterzogen werden. Das Ergebnis soll dem nächsten Landesparteitag zur Abstimmung vorgelegt werden. Bis zur Klärung dieser Fragen wird der Fraktionsvorsitzende gebeten von einem Fahrer und Dienstwagen nicht Gebrauch zu nehmen.



Begründung

Wir erheben keinen absoluten Anspruch auf unsere Meinung. Wir agieren aktiv und lernen kontinuierlich von allen Bürgern. Unser Politikstil ist nicht personenbezogen, diffamierend, nachtragend oder aggressiv, sondern bestrebt, die beste Lösung für alle Beteiligten zu finden.


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SH:LPT2014.2/Anträge/X021 - Verfassungsschutz abschaffen

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X021 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Verfassungsschutz abschaffen
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Der Landesparteitag möge das folgende Positionspapier beschließen

Verfassungsschutz abschaffen

Vom Celler Loch über den NSU-Skandal hin zu den Enthüllungen Snowdens haben Geheimdienste immer wieder gezeigt, dass sie vor allem eines sind:

Eine Gefahr für die Demokratie

Die Piratenpartei fordert deshalb die Auflösung des Landesverfassungsschutzes Schleswig-Holstein. Die Kontrolle des Verfassungsschutzes findet faktisch nicht statt. Gerade in Schleswig-Holstein weigert sich die Landesregierung selbst Abgeordneten gegenüber Informationen über seine Tätigkeit zu erstatten und verhindert so den letzten Rest einer demokratischen Kontrolle.

Lediglich dem parlamentarischen Kontrollgremium gegenüber will sie Bericht erstatten. Einem Gremium, welches mit wenigen Abgeordneten besetzt ist und aufgrund der Geheimhaltung keine fachliche Unterstützung hinzuziehen kann und darf. Die Mitglieder dieses Gremium dürfen keinem anderen Abgeordneten Informationen über den Verfassungsschutz weitergeben, ohne sich der Gefahr eines strafbaren Geheimnisverrats auszusetzen. In dieser Form ist der für jede demokratische Veränderung erforderliche Diskurs über die Tätigkeit des Verfassungsschutzes nicht möglich. Damit hat sich der Verfassungsschutz als argumentativ unangreifbarer Staat im Staate positioniert, der schon deshalb nicht kontrolliert oder eingeschränkt werden kann, weil die Auseinandersetzung über ihn nicht mehr möglich ist.

In der Abwehr von Wirtschaftsspionage und staatlicher Spionage ist der Landesverfassungsschutz mit gerade einmal zwei hierfür zur Verfügung stehenden Stellen nicht von Bedeutung. Die weiteren Aufgaben der Gefahrenabwehr können in deutlich bürgerrechtsfreundlicherer Umsetzung durch bereits bestehende Behörden, wie z.B. die Polizei vorgenommen werden. Aufgrund des Erfordernisses einer konkreten Gefahrenlage würde dadurch auch das bedenkliche Einschleusen von V-Leuten oder eigenen Mitarbeitern in politisch missliebigen Gruppierungen unterbunden.

Die Analyse der Entwicklung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Bevölkerung, die von dem Verfassungsschutz ganz überwiegend durch die analyse öffentlich zugänglicher Informationen betrieben wird, kann an ein unabhängiges und öffentlich arbeitendes Institut übertragen werden. Dieses muss seine Analysen auf wissenschaftlicher Grundlage betreiben und der Öffentlichkeit zugänglich machen. Denn nur eine informierte Öffentlichkeit kann wirkungsvoll gegen jede Form von Extremismus einstehen.

In dem Wissen, dass eine Auflösung des Verfassungsschutzes nicht von heute auf morgen möglich sein wird, fordert die Piratenpartei bis dahin, die demokratische Kontrolle durch den Landtag quantitativ und qualitativ zu stärken. 

  • Derzeit werden Fragen von Abgeordneten fast durchgängig unter Missachtung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht beantwortet, weil das PKG zuständig sei. Daran schließen sich zwei maßgebliche Probleme an.
    • Es ist nur noch einem kleinen Teil des Parlamentes möglich, die dem gesamten Parlament obliegende Kontrolle des Verfassungsschutzes auszuüben. Alle anderen Abgeordneten sind hiervon ausgeschlossen. 
    • Die Beschränkung der Informationserteilung auf die Mitglieder des PKG unterminiert in erheblichem Maße die Vorteile eines pluralistischen und mehrlöpfigen Parlaments. Obwohl kein Abgeordneter alle politischen Vorgänge selbstständig im Auge behalten und bewerten kann, kommt es immer wieder vor, dass einzelne Abgeordnete sich mit Vorgängen beschäftigen, die nicht ihrem Fachgebiet zugehörig sind. Der neue Blickwinkel, den diese Abgeordneten haben, ist für die Verhinderung einer "Kontrollroutine" gerade in Fragen des Verfassungsschutzes besonders wichtig.
  • Den Abgeordneten ist es nach Auffassung der Landesregierung nicht gestattet, die über den Verfassungsschutz erlangten Informationen mit anderen Abgeordneten aber auch Fachleuten zu besprechen. Hierbei ist zu beachten, dass die von ihnen zu beurteilenden Materien von einiger tatsächlicher und rechtlicher Komplexität sind. Ohne eine adäquate fachliche Unterstützung ist es daher den allermeisten Abgeordneten nicht oder nur schwer möglich, die Sachverhalte eigenständig vollumfänglich zu bewerten und hieraus Folgerungen zu ziehen. Hierbei könnte der Ausschuss für Verfassungsschutz im Berliner Abgeordnetenhaus Musterbeispiel sein, zu dem auch bei nicht-öffentlicher Sitzung (sicherheitsüberprüfte) Mitarbeiter der Fraktionen in der Regel Zutritt haben, ohne dass es zu erheblichen Problemen gekommen ist.
  • Das PKG erhält derzeit Informationen über den Verfassungsschutz ausschließlich gefiltert durch die Stabsabteilung des Innenministeriums. Es ist vollkommen unrealistisch zu glauben, dieses würde von sich aus Probleme und Fehler des Verfassungsschutzes mitteilen. Vielmehr dient die - im Übrigen bei allen parlamentarischen Anfragen erfolgende - Filterung durch die Stabsstellen gerade dem Zweck, politisch brisante Informationen nicht oder wenigstens nur versteckt mitzuteilen. Das PKG erhält daher in der Regeln von vornherein nur solche Informationen, die nicht für den Verfassungsschutz selbst nachteilig sind.
  • Mitarbeitern des Verfassungsschutzes ist es zudem aufgrund ihrer Verpflichtung zur Geheimhaltung verwehrt, dem Parlament Informationen über den Verfassungsschutz und etwaige Missstände zu offenbaren. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sie dies von sich heraus oder auf Veranlassung des Landtages wollen.
  • Das PKG tagt derzeit, anders als z.B. der Ausschuss für Verfassungsschutz in Berlin, ausschließlich nicht öffentlich. Dies wird mit der Geheimschutzbedürftigkeit kraft Natur der Sache begründet. Selbst wenn man die Existenz eines Geheimdienstes an und für sich für erforderlich erachtet, bedeutet dies aber noch nicht, dass man jegliche Information über diesen als Geheim ansehen muss. Regelmäßige Berichte über gefahrdrohende Entwicklungen, aufgrund von Informationen des Verfassungsschutzes eingeleiteter Strafverfahren, abgeschlossener Sachverhalte können in aller Regel auch öffentlich erfolgen, weil eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Verfassungsschutzes nicht mehr droht.
  • Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Verfassungsschutzes ist in der Regel schon deshalb ausgeschlossen, weil die Betroffenen nur in den seltensten Fällen von der Maßnahme Kenntnis erlangen. Die Rechtmäßigkeitskontrolle der Exekutive, die grundsätzlich den Gerichten obliegt, ist daher faktisch ausgeschaltet. Dem Landtag kommt ausschließlich eine politische Kontrolle zu. Aufgrund des Bestrebens der regierungstragenden Fraktionen, politischen Schaden von der Regierung abzuwenden, ist selbst dies jedoch auf ein Minimum reduziert.
  • Auch bei unterlassenen Informationen oder gar aktiven Täuschungen sind daran keine rechtlichen Folgen geknüpft. Auch hier werden die Mehrheitsverhältnisse im Landtag einen effektiven Schutz der Verantwortlichen bedeuten.

Diese Einschränkungen der Kontrolle des Verfassungsschutzes sind aufzuheben oder durch andere Kontrollmechnismen zu kompensieren. In jedem Fall müssen

  • in Zukunft allen Abgeordneten von ihnen angeforderte Informationen zum Verfassungsschutz gewährt werden. 
  • die Abgeordneten die Möglichkeit erhalten, diese Informationen mit anderen Abgeordneten und Fachleuten, die sie selbst bestimmen können, zu besprechen und bewerten. 
  • die Abgeordneten ist ein jederzeitiges Betretungs- und Befragungsrecht in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes erhalten. 
  • die Mitarbeitern des Verfassungsschutzes die Möglichkeit erhalten, sich jederzeit ohne Nachteile an das PKG oder einzelne Abgeordnete  zu wenden.
  • eine Möglichkeit geschaffen werden, mittels derer einzelne Abgeordnete bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen des Verfassungsschutzes diese gerichtlich prüfen zu lassen.
  • im Falle pflichtwidrig nicht erteilter Informationen oder gar Täuschungen Berichtspflichten der Landesregierung im öffentlich tagenden Plenum ebenso wie rechtliche Sanktionsmöglichkeiten angedacht werden.



Begründung



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SH:LPT2014.2/Anträge/X022 - Bürgerbeteiligung stärken

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X022 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Bürgerbeteiligung stärken
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Der Landesparteitag möge das folgende Positionspapier beschließen:

Bürgerbeteiligung stärken

Gesellschaftliche Gestaltung setzt die Beteiligungsmöglichkeit der betroffenen Menschen voraus. Ohne sie ist die Akzeptanz der Politik als Grundlage der Demokratie nicht zu gewährleisten. Die mit Unterstützung der Piratenpartei Schleswig-Holstein und ihrer Landtagsfraktion erfolgte Stärkung der Bürgerbeteiligung in Kommunen ist ein zwingend erforderlicher Schritt gewesen. Dennoch bestehen weiterhin rechtliche und tatsächliche Einschränkungen der Bürgerbeteiligung, die in Zukunft abgebaut werden müssen.

(1) Die Initiatoren von Bürgerbegehren sehen sich regelmäßig einer kommunalen Verwaltung gegenüber, die das Ziel des Begehrens ablehnt. Der Verwaltung stehen für die öffentlichkeitswirksame Verbreitung ihrer Meinung deutlich mehr Ressourcen zur Verfügung, als dies bei den Initiatoren der Fall ist. Hieraus resultiert ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Initiatoren und Verwaltung bei der Vertretung und Bewerbung der jeweiligen Anliegen. Wie im Fall Möbel Kraft (Kiel) kommen auf der Seite der Verwaltung zudem auch private Investoren mit einer noch weitergehenden Werbe- und Finanzkraft hinzu, was von vornherein die Initiatoren benachteiligt.

Die Piratenpartei fordert daher, dass bei Bürgerentscheide die kommunale Verwaltung nur dann eigene Mittel zur Bewerbung der eigenen Position aufwenden darf, wenn auch den Initiatoren Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Bei Privaten, welche in Bezug auf den Gegenstand des Bürgerentscheids mit der Kommune oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts verbunden sind, ist zudem eine Beschränkung der Werbemöglichkeit (z.B. im Wege der Versagung von Sondernutzungsgenehmigungen) oder eine entsprechende Gleichstellung der Initiatoren aus den kommunalen Mitteln in Erwägung zu ziehen.

(2) Die Möglichkeit zur Bürgerbeteiligung kann in jedoch auch faktisch ausgeschaltet werden, indem die Kommune ihre Aufgaben auf einen Zweckverband überträgt. Das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) sieht zwar die Einwohnerunterrichtung, Fragestunde sowie das kommunale Petitionsrecht, nicht jedoch die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens oder gar -entscheids vor. Die im Grunde zu befürwortende kommunale Zusammenarbeit bewirkt dadurch eine Einschränkung der Bürgerbeteiligung.

Die Piratenpartei fordert daher eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Bürgerbeteiligung bei Aufgabenübertragungen an Zweckverbände.

(3) Auch bei dem kommunalen Petitionsrecht (§§ 16e GO, 16d KrO) besteht Verbesserungsbedarf. Zwar hat danach jeder Bürger das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an die kommunale Vertretung zu wenden und über deren Stellungnahme informiert zu werden. Allerdings sieht das Gesetz weder eine Frist zur Behandlung der Eingaben vor, noch ist die Information der Petenten an eine Form gebunden.

Wünschenswert ist es daher, gesetzlich eine Reaktionsfrist für kommunalen Vertretungsorgane zu schaffen und sie zur schriftlichen Information zu verpflichten.



Begründung

Die Ziffern dienen lediglich der Unterscheidung der einzelnen Forderungen, sie sind nicht Bestandteil des Positionspapiers. Gegebenenfalls kann über die einzelnen Abschnitte modular abgestimmt werden.


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SH:LPT2014.2/Anträge/X023 - Landesparlamente auf Bundesebene stärken

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X023 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Landesparlamente auf Bundesebene stärken
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Der Landesparteitag möge des folgende Positionspapier beschließen:

Landesparlamente auf Bundesebene stärken

Die Landesparlamente müssen bei Angelegenheiten, die Landespolitik betreffen beteiligt werden. Durch den Bundesrat wirken die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit; besonders relevant ist das, wenn Bundesgesetze Auswirkungen auf die Länder haben. Obwohl es sich hierbei um Gesetzgebung handelt, sind es nicht die Landesparlamente, sondern die Landesregierungen, die über gesetzgeberische Entscheidungen im Bundesrat entscheiden. Sie unterliegen hierbei bestenfalls einer politischen Kontrolle, können sich aber jederzeit auch gegen den klaren politischen Willen ihrer eigenen Parlamente wenden. Nach der überwiegenden Auffassung ergibt sich diese Unabhängigkeit aus der originären Mitgliedschaft der Landesregierungen im Bundestag aus Art. 51 Abs. 1 GG. 

Die Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes sollte jedoch bei dem Landesgesetzgeber liegen, welcher die Vertreter im Bundesrat ernennt. Hierzu ist voraussichtlich eine Grundgesetzänderung erforderlich.

Darüber hinaus ist die Mitwirkung der Länder bei Staatsverträgen des Bundes, Art. 32 Abs. 2 GG, zu stärken. Derzeit wird aufgrund des Linderauer Abkommens von 1957 zwischen Bund und Ländern den Ländern die Möglichkeit eines Vetos eingeräumt. Auch hier sind es allerdings die Landesregierungen und nicht die Parlamente, welche dann als Gesetzgeber - durch Ablehnung oder Zustimmung - auftreten. Deshalb ist auch auf eine Änderung der Bund-Länder-Beziehungen bei Staatsverträgen, welche die Gesetzgebungskompetenz der Länder berühren, hinzuwirken, um den Landesparlamenten ein Mitspracherecht zukommen zu lassen.



Begründung



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Der für das Attribut „AKHinweise“ des Datentyps Seite angegebene Wert „ “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.



SH:LPT2014.2/Anträge/X024 - Öffentlichen Personennahverkehr stärken

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X024 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Mario
Titel 
Öffentlichen Personennahverkehr stärken
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
entfällt

Antragstext

Der Landesparteitag möge als Positionspapier beschließen:

Die Sicherstellung eines ausreichenden öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) wird von der Piratenpartei Schleswig-Holstein als Teil des öffentlichen Verkehrs (ÖV) im Rahmen der Daseinsvorsorge als wichtige staatliche Aufgabe verstanden.

Dabei sind siedlungsgeografische Faktoren, sozio-demografische Faktoren sowie der Wertewandel in der Gesellschaft bei politischen Entscheidungen, die den ÖPNV betreffen, in besonderem Maße zu berücksichtigen.

Die Piratenpartei Schleswig-Holstein tritt einer zunehmenden Privatisierung der Leistungen entgegen und drängt bei öffentlichen und privaten Betrieben, Anbietern und Vermittlern auf verbindliche Mindeststandards hinsichtlich der Arbeitsbedingungen des Personals, Qualifikation von Fahrern, der Qualität von Fahrzeugen, der Absicherung der Fahrgäste und des Gepäcks und der Versicherungspflicht in allen Formen des ÖPNV.

Aktuelle Fassung:

- entfällt -

Neue Fassung:

siehe oben

Begründung

Im Antragstext enthalten. Eine weitere Begründung erfolgt ggf. mündlich.


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SH:LPT2014.2/Anträge/Öffentlichen Personennahverkehr stärken

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X024.b an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Pab
Titel 
Öffentlichen Personennahverkehr stärken (Alternativantrag)
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Der Landesparteitag möge als Positionspapier beschließen:

Die Sicherstellung eines ausreichenden öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) wird von der Piratenpartei Schleswig-Holstein als Teil des öffentlichen Verkehrs (ÖV) im Rahmen der Daseinsvorsorge als wichtige staatliche Aufgabe verstanden.

Dabei sind siedlungsgeografische Faktoren, sozio-demografische Faktoren sowie der Wertewandel in der Gesellschaft bei politischen Entscheidungen, die den ÖPNV betreffen, in besonderem Maße zu berücksichtigen.

Die Piratenpartei Schleswig-Holstein lehnt eine Privatisierung der Schienen- und Straßeninfrastruktur als Grundlage des ÖPNV ab und drängt bei öffentlichen und privaten Betrieben, Anbietern und Vermittlern auf verbindliche Mindeststandards hinsichtlich der Arbeitsbedingungen des Personals, Qualifikation von Fahrern, der Qualität von Fahrzeugen, der Absicherung der Fahrgäste und des Gepäcks und der Versicherungspflicht in allen Formen des ÖPNV.



Begründung

Entspricht dem Antrag X024. Jedoch wird nicht eine Privatisierung von ÖPNV-Leistungen abgelehnt, sondern eine Privatisierung der Schienen- und Straßeninfrastruktur als Grundlage des ÖPNV.

Im Bereich des Schienenverkehrs hat es sich sehr bewährt, dass Nahverkehrsleistungen regelmäßig neu ausgeschrieben und an den besten Bieter vergeben werden. Der Wettbewerb privater Unternehmen (z.B. Nord-Ostsee-Bahn, Nordbahn) zur Deutschen Bahn hat - trotz einiger Probleme - im Großen und Ganzen zu einer besseren Qualität der Verkehrsleistungen in Schleswig-Holstein zu denselben oder geringeren Kosten geführt. Auch das private Fernbusangebot wird sehr gut angenommen.

Es ist wichtig, dass die Infrastruktur - wie das Schienennetz oder Straßen - in staatlicher Hand bleibt, damit alle - auch Private - sie nutzen können. Die Infrastruktur bildet ein sogenanntes natürliches Monopol. Die Verkehre auf dieser Infrastruktur müssen nicht in jedem Fall in öffentlicher Hand liegen.


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SH:LPT2014.2/Anträge/X025 - Wirkliche Transparenz beim Strompreis

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X025 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Mario
Titel 
Wirkliche Transparenz beim Strompreis
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Die Piratenpartei Schleswig-Holstein setzt sich für eine vollständige transparente Ausweisung der Preisbestandteile in der Strom- und Gasversorgung ein. Alle Verbraucher müssen erkennen können, wer für mögliche Preissteigerungen verantwortlich ist und wie sie sich verteilen.

Die Pflichten der Versorgungsunternehmen sollen dahingehend konkretisiert werden, dass die Versorgungsunternehmen nicht nur den Allgemeinen Preis, sondern auch die in dessen Kalkulation einfließenden staatlich veranlassten Preisbestandteile und im Strombereich zusätzlich auch die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen für den Messstellenbetrieb und die Messung auszuweisen hat.

Die Piratenpartei Schleswig-Holstein drängt bei Versorgern aus Schleswig-Holstein an denen das Land oder Kommunen direkt oder indirekt beteiligt sind, auf die freiwillige Ausweisung auch der aus Steuermitteln finanzierten Fördersummen für konventionellen Strom und die durch die Grubenwasserhaltung anfallenden Ewigkeitskosten.

Aktuelle Fassung:

-entfällt-

Neue Fassung:

siehe oben

Begründung

Im Antrag enthalten. Eine weitere Begründung erfolgt ggf. mündlich.


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SH:LPT2014.2/Anträge/X026 - Ordentliche Haushaltsführung auch bei institutionellen Empfängern von Landesmitteln

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X026 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Mario
Titel 
Ordentliche Haushaltsführung auch bei institutionellen Empfängern von Landesmitteln
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
entfällt

Antragstext

Der Landesparteitag möge als Positionspapier beschließen:

Ordentliche Haushaltsführung auch bei institutionellen Empfängern von Landesmitteln

Es ist Auftrag und Ziel verantwortlichen politischen Handelns, Steuergelder effizient und verteilungsgerecht einzusetzen. Damit in Fragen der Verteilung und Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von Steuermitteln eine Entscheidung getroffen werden kann, ist eine belastbare Datengrundlage erforderlich. Das Land Schleswig-Holstein verfügt mit dem Landesrechnungshof Schleswig-Holstein über ein unabhängiges und gut funktionierendes Instrument der Finanzkontrolle.

Die Piratenpartei Schleswig-Holstein setzt sich für einen umfassend plausiblen Einsatz von Steuergeldern ein. Dazu sind weitere Anstrengungen nach zusätzlicher Transparenz über Steueraufkommen und Steuerverwendung erforderlich. Die Steuermittel werden im Landeshaushalt für unterschiedliche Aufgaben und Empfänger vorgesehen. Dazu gehören neben dem Land, den kommunalen Körperschaften sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch institutionelle Empfänger von Landesmitteln.

Die ordentliche und nachvollziehbare Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Aufgabenträger ist vor einer weiteren Mittelbereitstellung zu prüfen und zu bestätigen. Die Dispositionsfreiheit des Landesrechnungshofs Schleswig-Holstein ist auszuweiten.

Aktuelle Fassung:

- entfällt -

Neue Fassung:

siehe oben

Begründung

Sparen geht am besten durch effizienten Einsatz von Steuergeldern. Eine weitere Begründung erfollgt ggf. mündlich.


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SH:LPT2014.2/Anträge/X031.a - Wahl einer Wahlprogrammkommission für die kommende Landtagswahl (19. Legislaturperiode)

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X031.a an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Winderprobt [Hauke Bruhns]
Titel 
Wahl einer Wahlprogrammkommission für die kommende Landtagswahl (19. Legislaturperiode)
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
N. N.

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen:

»Zur Erstellung des Wahlprogramms für die kommende Landtagswahl (19. Wahlperiode) wählt der Landesparteitag eine Wahlprogrammkommission. Diese besteht aus acht Mitgliedern. Die Kommission soll sich paritätisch aus Basispiraten, Kommunalpiraten, Mitgliedern des Landesvorstandes und Mitgliedern der Landtagsfraktion zusammensetzen. Die Mitglieder der Kommission werden durch den Landesparteitag mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gewählt.

Die Kommission ernennt einen Sprecher, der den Mitgliedern monatlich elektronisch sowie auf den folgenden Landesparteitagen berichtet. Falls Mitglieder der Kommission zurücktreten, werden diese paritätisch durch den Landesvorstand nachbesetzt. 

Diese Wahlprogrammkommission hat die Aufgabe, die Aussagen des bestehenden Wahlprogrammes auf ihre Aktualität hin zu prüfen, die aktuelle politische Lage zu analysieren und aus dieser, aus bestehenden Beschlüssen (z. B. Positionspapiere und Fraktionsbeschlüsse), aus sonstigen Anträgen (z. B. Anträge und Programme des Landesverbandes, anderer Landesverbände und des Bundesverbandes) einen Entwurf für Positionen innerhalb eines neuen Wahlprogramms anzufertigen. Die Aufgaben der Kommission beinhalten die redaktionelle und sprachliche Erstellung und Formulierung des Wahlprogramms. Vorschläge der Mitgliederbasis sind erwünscht und bis spätestens April 2015 an die Wahlprogrammkommission zu richten. Diese nimmt eine Vorab-Prüfung vor und stellt den Mitgliedern bereits geprüfte Anträge online zur Verfügung (bspw. wie in Antragsportalen zu Bundesparteitagen). Die Wahlprogrammkommission wird dem Landesparteitag bis spätestens Juni 2015 eine Wahlprogrammempfehlung vorlegen und diese zur Diskussion und Abstimmung stellen. Das grundlegende Recht der Mitglieder Anträge zum Wahlprogramm auf einem Landesparteitag einzubringen, bleibt hiervon unberührt.«



Begründung

Das bestehende Wahlprogramm muss der aktuellen politischen Lage angepasst und für einen – ggf. noch vor 2017 - stattfindenen Landtagswahlkampf aufbereitet werden. Da die Arbeitsgruppen innerhalb des Landesverbandes derzeit personell und strukturell nur eingeschränkt dazu in der Lage scheinen, ein vollumfängliches, ganzheitliches Wahlprogramm für den Schleswig-Holsteinischen Landtagswahlkampf zu erstellen, erscheint es dringend geboten, dieses von einer Wahlprogrammkommission vorbereiten zu lassen.


Diskussion
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SH:LPT2014.2/Anträge/X031.b - Alternativantrag: Wahl einer Wahlprogrammkommission

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X031.b an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Malte S.
Titel 
Alternativantrag: Wahl einer Wahlprogrammkommission
Empfehlung der Antragskommission
Formal OK
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen:

"Zur Erstellung des Wahlprogramms für die kommende Landtagswahl (19. Wahlperiode) wählt der Landesparteitag eine Wahlprogrammkommission. Diese besteht aus neun Mitgliedern. Insofern der Landesvorstand, der Kommunalpiraten und der Landtagsfraktion nicht vertreten sind, werden sie aufgefordert, Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden. Die Mitglieder der Kommission werden durch den Landesparteitag mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die Kommission ernennt einen Sprecher, der den Mitgliedern monatlich elektronisch sowie auf den folgenden Landesparteitagen berichtet. Falls Mitglieder der Kommission zurücktreten oder sich nicht im erforderlichen Umfang beteiligen, werden diese durch den Landesvorstand nachbesetzt. 

Die Wahlprogrammkommission hat die Aufgabe, Vorschläge für ein Wahlprogramm zur nächsten Landtagswahl zu erarbeiten. Hierzu hat sie die Aussagen des bestehenden Wahlprogrammes auf ihre Aktualität hin zu prüfen, die aktuelle politische Lage zu analysieren und aus dieser, aus bestehenden Beschlüssen (z. B. Positionspapiere und Fraktionsbeschlüsse), aus sonstigen Anträgen (z. B. Anträge und Programme des Landesverbandes, anderer Landesverbände und des Bundesverbandes) einen Entwurf für Positionen innerhalb eines neuen Wahlprogramms anzufertigen. Die Aufgaben der Kommission beinhalten die redaktionelle und sprachliche Erstellung und Formulierung des Wahlprogramms. Vorschläge der Mitgliederbasis sind erwünscht und bis spätestens April 2015 an die Wahlprogrammkommission zu richten. Diese nimmt eine Vorab-Prüfung vor und stellt den Mitgliedern bereits geprüfte Anträge online zur Verfügung (bspw. wie in Antragsportalen zu Bundesparteitagen). Die Wahlprogrammkommission wird dem Landesparteitag bis spätestens Juni 2015 eine Wahlprogrammempfehlung vorlegen und diese zur Diskussion und Abstimmung stellen. Das grundlegende Recht der Mitglieder Anträge zum Wahlprogramm auf einem Landesparteitag einzubringen, bleibt hiervon unberührt."

Aktuelle Fassung:

»Zur Erstellung des Wahlprogramms für die kommende Landtagswahl (19. Wahlperiode) wählt der Landesparteitag eine Wahlprogrammkommission. Diese besteht aus acht Mitgliedern. Die Kommission soll sich paritätisch aus Basispiraten, Kommunalpiraten, Mitgliedern des Landesvorstandes und Mitgliedern der Landtagsfraktion zusammensetzen. Die Mitglieder der Kommission werden durch den Landesparteitag mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gewählt.

Die Kommission ernennt einen Sprecher, der den Mitgliedern monatlich elektronisch sowie auf den folgenden Landesparteitagen berichtet. Falls Mitglieder der Kommission zurücktreten, werden diese paritätisch durch den Landesvorstand nachbesetzt. 

Diese Wahlprogrammkommission hat die Aufgabe, die Aussagen des bestehenden Wahlprogrammes auf ihre Aktualität hin zu prüfen, die aktuelle politische Lage zu analysieren und aus dieser, aus bestehenden Beschlüssen (z. B. Positionspapiere und Fraktionsbeschlüsse), aus sonstigen Anträgen (z. B. Anträge und Programme des Landesverbandes, anderer Landesverbände und des Bundesverbandes) einen Entwurf für Positionen innerhalb eines neuen Wahlprogramms anzufertigen. Die Aufgaben der Kommission beinhalten die redaktionelle und sprachliche Erstellung und Formulierung des Wahlprogramms. Vorschläge der Mitgliederbasis sind erwünscht und bis spätestens April 2015 an die Wahlprogrammkommission zu richten. Diese nimmt eine Vorab-Prüfung vor und stellt den Mitgliedern bereits geprüfte Anträge online zur Verfügung (bspw. wie in Antragsportalen zu Bundesparteitagen). Die Wahlprogrammkommission wird dem Landesparteitag bis spätestens Juni 2015 eine Wahlprogrammempfehlung vorlegen und diese zur Diskussion und Abstimmung stellen. Das grundlegende Recht der Mitglieder Anträge zum Wahlprogramm auf einem Landesparteitag einzubringen, bleibt hiervon unberührt.«

Neue Fassung:

"Zur Erstellung des Wahlprogramms für die kommende Landtagswahl (19. Wahlperiode) wählt der Landesparteitag eine Wahlprogrammkommission. Diese besteht aus neun Mitgliedern. Insofern der Landesvorstand, der Kommunalpiraten und der Landtagsfraktion nicht vertreten sind, werden sie aufgefordert, Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden. Die Mitglieder der Kommission werden durch den Landesparteitag mit einfacher Mehrheit gewählt.

Die Kommission ernennt einen Sprecher, der den Mitgliedern monatlich elektronisch sowie auf den folgenden Landesparteitagen berichtet. Falls Mitglieder der Kommission zurücktreten oder sich nicht im erforderlichen Umfang beteiligen, werden diese durch den Landesvorstand nachbesetzt. 

Die Wahlprogrammkommission hat die Aufgabe, Vorschläge für ein Wahlprogramm zur nächsten Landtagswahl zu erarbeiten. Hierzu hat sie die Aussagen des bestehenden Wahlprogrammes auf ihre Aktualität hin zu prüfen, die aktuelle politische Lage zu analysieren und aus dieser, aus bestehenden Beschlüssen (z. B. Positionspapiere und Fraktionsbeschlüsse), aus sonstigen Anträgen (z. B. Anträge und Programme des Landesverbandes, anderer Landesverbände und des Bundesverbandes) einen Entwurf für Positionen innerhalb eines neuen Wahlprogramms anzufertigen. Die Aufgaben der Kommission beinhalten die redaktionelle und sprachliche Erstellung und Formulierung des Wahlprogramms. Vorschläge der Mitgliederbasis sind erwünscht und bis spätestens April 2015 an die Wahlprogrammkommission zu richten. Diese nimmt eine Vorab-Prüfung vor und stellt den Mitgliedern bereits geprüfte Anträge online zur Verfügung (bspw. wie in Antragsportalen zu Bundesparteitagen). Die Wahlprogrammkommission wird dem Landesparteitag bis spätestens Juni 2015 eine Wahlprogrammempfehlung vorlegen und diese zur Diskussion und Abstimmung stellen. Das grundlegende Recht der Mitglieder Anträge zum Wahlprogramm auf einem Landesparteitag einzubringen, bleibt hiervon unberührt."

Begründung

Der Antrag ist als Alternative zu dem Antrag "Wahl einer Wahlprogrammkommission für die kommende Landtagswahl (19. Legislaturperiode)" eingestellt. Er unterscheidet sich hiervon wie folgt:

Anzahl der Mitglieder Die Anzahl der Mitglieder sollte, wie in allen anderen Gremien der Piratenpartei auch, ungerade sein, um eine Pattsituation zu verhindern.

Paritätische Besetzung Die Vorgabe einer paritätischen Besetzung wurde gestrichen. Zwar ist es wünschenswert, dass sich LaVo, Kommunalpiraten und Landtagsfraktion in der Kommission einbringen. In der vorgeschlagenen Aufteilung (Basis 2, LaVo 2, Kommunalpiraten 2, #6Piraten 2) wird jedoch die Basis deutlich zu gering repräsentiert und die Amts- bzw. Mandatsträger überrepräsentiert. Es sollte dem LPT überlassen bleiben, wen er in diese Funktion wählt. Als Ergänzung werden jedoch die jeweiligen Gruppen aufgefordert, beratende Mitglieder zu entsenden, wenn niemand aus ihren Reihen Mitglied ist. Hierdurch werden Informationsvermittlung und -austausch sichergestellt.

Verlust der Mitgliedschaft bei zu geringer Beteiligung Zahlreiche Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, dass engagierte Piraten nach einiger Zeit nicht mehr mitwirken. Hierfür sollte es die Möglichkeit geben, diese aus der Kommission zu entfernen, auch wenn sie trotz fehlender Mitarbeit nicht zurücktreten. Das Stimmrecht in der Kommission sollte nur denjenigen zukommen, die auch aktiv mitarbeiten.

Paritätische Nachbesetzung Hier gilt das zur Besetzung der Kommission allgemein gesagte. Der LaVo ist hierbei natürlich gehalten, zuvor Meinungen unter den Piraten einzuholen.

Aufgabe Rein sprachliche Änderung, die den eigentlichen Auftrag in den Vordergrund stellt und im Anschluss die Art der Ausführung erläutert.

Wahlmodus Der Wahlmodus ist Bestandteil der in der Satzung verankerten Geschäftsordnung und kann durch einen sonstigen Antrag nicht abgeändert werden. Personenwahlen finden jedoch ohnehin grundsätzlich offen statt, so dass sich eine Änderung in der Sache nicht ergibt.


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SH:LPT2014.2/Anträge/X032 - Wahlkampfthemen

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X032 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
Old elf
Titel 
Wahlkampfthemen
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Allgemein

Antragstext

Es wird beantragt, der hoffentlich installierten Wahlkampfkommission mit auf den Weg zu geben, dass nicht

- gefühlt jede zweite Pressemeldung das Sylter Luxusleben/ Wohnraumproblem zum Thema haben sollte

- unbezahlte Praktikanten in unbekannter Anzahl -201 ?- zu den Kernproblemen des Landes gehören

sondern gute Ideen

- wie zB der Gesetzesvorschlag zu Karenzzeiten der allen Bürgern wichtig sein wird, denen Typen wie Breitner oder Schöneberg-Kubicki auf den Senkel gehen oder

- wie zB im Bereich Datenschutz, Breitband etc auf dem Land

gefragt sind.



Begründung

Für abseitige Spezialthemen und auch Bundesgesetze ist unser 1%-Landtagswahlkampf einfach der falsche Ort.


Diskussion
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SH:LPT2014.2/Anträge/X041 - Keine Landesmittel für Elbfährverbindungen

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X041 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
SiHansen
Titel 
Keine Landesmittel für Elbfährverbindungen
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Es wird beantragt im Wahlprogramm an geeigneter Stelle einzufügen: Die Piratenpartei Schleswig-Holstein fordert die Landesregierung in Schleswig-Holstein auf, keinerlei finanzielle Mittel für den möglichen Betrieb von Elbfährverbindungen wie zum Beispiel der Fährverbindung Cuxhaven – Brunsbüttel bereit zu stellen.



Begründung

Die Forderung nach Elbfährverbindungen, insbesondere einer Fährverbindung Cuxhaven – Brunsbüttel basiert auf einer Forderung der Partei Bündnis90/Die Grünen und soll lediglich dazu dienen, den bereits beschlossenen Bau der A20 inklusive der festen Elbquerung bei Glückstadt zu verhindern bzw. zu verzögern. Die Einrichtung solcher Fährverbindungen – hier am Beispiel Cuxhaven <-> Brunsbüttel - mag für den privaten PKW Benutzer noch sinnvoll sein, für die kommerzielle Nutzung ist diese allerdings denkbar ungeeignet, da durch die Fährverbindung keine verlässliche Möglichkeit geschaffen wird, die Elbe termingerecht zu überqueren. Am Beispiel der vorhandenen Elbfährverbindung Glückstadt – Wischhafen lässt sich diese Tatsache anschaulich verdeutlichen: Im Sommer bis zu 3 Stunden Wartezeit und im Winter aufgrund von Treibeis lediglich verzögerte bis gar keine Überfahrten. Die Wirtschaft in Schleswig-Holstein benötigt eine verlässliche Möglichkeit der westlichen Elbquerung, Elbfährverbindungen – insbesondere eine Fährverbindung Cuxhaven – Brunsbüttel - liefern diese nicht.


Diskussion
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SH:LPT2014.2/Anträge/X042 - Bauliche Umsetzung des Abschnitts Sieben der A 20 zwischen der A 23 (Hohenfelde) und der B 431 (Glückstadt) sofort nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Angriff nehmen

Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2014.2.

Antrag Nummer X042 an den Landesparteitag 2014.2.
Beantragt von
SiHansen
Titel 
Bauliche Umsetzung des Abschnitts Sieben der A 20 zwischen der A 23 (Hohenfelde) und der B 431 (Glückstadt) sofort nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Angriff nehmen
Empfehlung der Antragskommission
 
Hinweise der Antragskommission
 


Antragstext

Es wird beantragt im Wahlprogramm an geeigneter Stelle einzufügen:

Die Piratenpartei Schleswig-Holstein fordert die Landesregierung in Schleswig-Holstein auf, die bauliche Umsetzung des Abschnitts 7 der A20 zwischen der A 23 (Hohenfelde) und der B 431 (Glückstadt) sofort nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Angriff zu nehmen.



Begründung

Begründung: Nur bei Existenz dieses Abschnitts kann der Bau des geplanten Elbtunnels bei Glückstadt so ausgeschrieben werden, dass zeitnah mit dem Bau des Tunnels begonnen werden kann. Der beim Bau des Elbtunnels anfallende Aushub kann nicht über die vorhandenen Bundestrassen abtransportiert werden, da dann dort 45 respektive 30 LKW´s pro Stunde über einen Zeitraum von einem Jahr fahren sollen, welches zu berechtigten massivem Widerstand in der Bevölkerung führen würde. (1,2,3). Bei Realisierung dieser Forderung würde die ursprüngliche Planung wieder hergestellt, die im Jahr 2012 im Zuge des Regierungswechsels in Schleswig-Holstein durch Bündnis90/Die Grünen abgeändert wurde. Der Abschnitt Sieben wird zwingend für den Abtransport des Aushubs benötigt.

1.) http://www.shz.de/index.php?id=160&tx_ttnews[tt_news]=2781181&no_cache=1

2.) http://www.shz.de/ablage/elbtunnel-einwaende-gegen-lkw-verkehr-jetzt-abgeben-id4992.html

3.) http://www.shz.de/lokales/elmshorner-nachrichten/45-lkw-pro-stunde-politik-sagt-nein-id18196.html


Diskussion
Diskussionsseite


<ul><li>Der für das Attribut „AKEmpfehlung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „ “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „AKHinweise“ des Datentyps Seite angegebene Wert „ “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>