RP:Stammtisch Ahrweiler/Satzung

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SATZUNG des KV / Ahrweiler - Rechtschreibfehler wurden berichtigt. Es gilt die zum Abstimmungstermin bekannte Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Ahrweiler des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland „Kreisverband Ahrweiler“

(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Bad Neuenahr-Ahrweiler

(3) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Ahrweiler

(4) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Ahrweiler. Was diese Satzung nicht regelt, bestimmt sich sinngemäß über die Satzung des LV RPL bzw. des Bundesverbandes.


§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person mit Wohnsitz im Landkreis Ahrweiler werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt. Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können auch Piraten ohne Wohnsitz im Landkreis Ahrweiler nach schriftlichem Antrag an den Landesverband Rheinland-Pfalz Mitglied werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand.

(3) Stimmberechtigt sind Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand sind.

(4) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden als "Ahrpiraten" bezeichnet.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt gemäß Bundessatzung


§ 4 Gliederung

(1) Die Untergliederung in Ortsverbände richtet sich nach der Landes- und Bundessatzung.


§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.

(2) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.


§ 6 Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Piraten:

a) dem Kreisvorsitzenden

b) seinem Stellvertreter

c) dem Kreisschatzmeister

d) den in Absatz 3 definierten Ämtern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 13 Monaten gewählt.


(3) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter können durch den Kreisparteitag oder die Gründungsversammlung vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode festgelegt werden. Die Anzahl soll ungerade sein.


(4) Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteitage.


(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes aus oder kann anderweitig seinen Aufgaben nicht nachkommen, so beschließt der Kreisvorstand die kommissarische Übernahme der betroffenen Aufgaben durch ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes. Fällt der Verhinderungsgrund weg, kann das ursprüngliche Mitglied die Aufgaben wieder übernehmen, sofern es weiterhin Mitglied des Kreisvorstandes ist.


(6) Wird der Kreisvorstand handlungsunfähig (weniger als drei Mitglieder), bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den kommissarischen Kreisvorstand. Der kommissarische Kreisvorstand muss unverzüglich zu einem Kreisparteitag mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einladen.


(7) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Parteitage bzw. der Gründungsversammlung (analog § 9a Abs. 6 Bundessatzung https://wiki.piratenpartei.de/Satzung#.C2.A7_9a_-_Der_Bundesvorstand)


(8) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von einem seiner/ihrer StellvertreterIn, mit einer Frist von 7 Tagen unter Angabe der provisorischen Tagesordnung und des Tagungsortes bekannt gegeben. Der Kreisvorstand tagt öffentlich.


(9)Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.


(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie umfasst Regelungen zu:

a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,

b) Protokoll der Sitzungen

c) Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen.

d) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,

e) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.


(11) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.


(12) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.


§ 7 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen, insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder , eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher in Textform ein.

(4) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(5) Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung durch ein geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.

(6) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(7) Ist ein Kreisparteitag aufgrund der in §7, Absatz 6 genannten Regelungen nicht beschlussfähig, so entfällt für den darauffolgenden Kreisparteitag die Regelung aus §7, Absatz 7.

(8) Der Kreisparteitag tagt öffentlich. Gäste haben kein Stimmrecht.

(9) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn ein Tagungspräsidium. Darunter mindestens einen Versammlungsleiter, mindestens einen Protokollanten sowie bei Wahlen einen Wahlleiter.

(10) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über die Entlastung.

(11) Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes vor der Entlastung prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag vorgetragen und zu Protokoll genommen.Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(12) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter unterschrieben und dem Protokoll beigefügt. Das weitere regelt die Wahlordnung.

(13) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(14) Werden elektronische Systeme für dezentrale Parteitage entwickelt, können solche Systeme nach Mehrheitsbeschluss eines Kreisparteitages auch für Kreisparteitage eingesetzt werden.


§ 8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Die Einladung zum Kreisparteitag muss bei Aufstellungen zu Wahlen von Volksvertretungen ausdrücklich auf diese hinweisen.


§ 9 Satzungs- und Programmänderung

1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.


§ 10 Beitrag und Finanzordnung.

(1) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzeln vertretungsberechtigt. Der Kreisvorstand kann bei wichtigem Grund weiteren Mitgliedern Bankvollmacht erteilen. Im übrigen gelten die Beitrags- und Finanzordnungen der übergeordneten Gliederungen.


§ 11 Urabstimmung

(1) Urabstimmungen werden in der Landessatzung geregelt.


§ 12 Auflösung des Kreisverbandes

(1) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten des Kreisparteitags beschlossen werden, und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes dem Landesverband Rheinland-Pfalz zu.


§ 13 Datenschutz

(1) Der Kreisverband verpflichtet sich und alle Beauftragten, die Richtlinien des BDSG und des LDSG (Bundesdatenschutzgesetzes und Landesdatenschutzgesetzes) zu beachten.

(2) Der Kreisvorstand legt in seiner GO (Geschäftsordnung) die Pflichten zur Veröffentlichung von Daten seitens des Gebotes der piratischen Transparenz fest und entscheidet eigenständig über die Bekanntgabe von Finanz und Kampagnedaten.

(3) Persönliche Daten und Daten über Ordnungsmaßnahmen werden nur auf Antrag der betroffenen Piraten öffentlich gemacht und in keinem Falle zu einem anderen Zwecke, als im Mitgliedsantrag benannt verwendet. Eine Verwendung der Daten über die im Mitgliedsantrag hinaus gehende Verwendung bedarf der Genehmigung durch das Mitglied, diese ist schriftlich oder in Form von elektronischen Medien einzuholen.

(4) Mitglieder, die vergessen ihre Postadresse bei Umzug zu ändern sind einverstanden, das der Kreisvorstand eine Adressermittlung durchführen kann oder die Einladungen zu Veranstaltungen und Wahlen aussetzt, bis eine Adresse (Post oder Mail) die zustellungsfähig ist, wieder vorliegt. Ein Recht auf eine Zustellung, oder die Wahrung von Mitgliedsrechten kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Vorstand des Kreisverbandes die mangelnde Funktionalität einer Adresse belegen kann.


§ 14 Inkrafttreten

(1) Nach Beschluss durch die Gründungsversammlung tritt diese Satzung sofort in Kraft.

(2) Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Beschlossen in Bad Neuenahr-Ahrweiler am 11. Januar 2014