RP:Satzungsentwurf

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Diese Seite wurde benutzt, um die Satzung für den Landesverband Rheinland-Pfalz zu entwerfen. Inzwischen wurde der Landesverband gegründet, die derzeit gültige Satzung findet sich auf der Seite RP:Satzung. Diese Seite hat daher keine konkrete Bedeutung mehr für den Landesverband und wird nur noch aus Historischen Gründen aufbewahrt.

Inhaltsverzeichnis

Satzungsentwurf Rheinland-Pfalz

Arbeitshinweis

Achtung! Dies ist eine Arbeitsvorlage! Bei umfangreicheren Änderungen bitte auf der Diskussionsseite kommentieren, ansonsten muss damit gerechnet werden, dass die Änderungen wieder rückgängig gemacht werden!

Eine vorausblickende Satzung könnte auch nicht schaden. Es ist ja nicht andauernd möglich eine Landesversammlung einzuberufen um die Satzung ändern zu dürfen.

Ggf. hilfreiche Links:

Entwurf einer Satzung der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz (Landesverband der Piratenpartei Deutschland)

SED-Skript für die Paragraphen und Absatznummierierung

s/@P_NAME_SITZ_BETAETIGUNGSBEREICH@/1/g
s/@P_MITGLIEDSCHAFT@/2/g
s/@P_MITGLIEDSCHAFT_ERWERB@/2.1/g
s/@P_MITGLIEDSCHAFT_BEENDIGUNG@/2.2/g
s/@P_MITGLIEDSCHAFT_RECHTEUNDPFLICHTEN@/2.3/g
s/@P_LANDESVERBAND@/3/g
s/@P_ORGANE@/4/g
s/@P_ORGANE_LPT@/4.1/g
s/@P_ORGANE_LMV@/4.1.1/g
s/@P_ORGANE_LDK@/4.1.2/g
s/@P_ORGANE_LVS@/4.2/g
s/@P_ORGANE_LSG@/4.3/g
s/@P_ORGANE_BEZIRKSGRUPPEN@/4.4/g
s/@P_ORGANE_LFA@/4.5/g
s/@P_VERSAMMLUNGEN@/5/g
s/@P_VERSAMMLUNGEN_EINBERUFUNG@/5.1/g
s/@P_VERSAMMLUNGEN_DURCHFUEHRUNG@/5.2/g
s/@P_VERSAMMLUNGEN_GAESTE@/5.3/g
s/@P_VERSAMMLUNGEN_VS@/5.4/g
s/@P_VERSAMMLUNGEN_VETO@/5.5/g
s/@P_VERSAMMLUNGEN_UA@/5.6/g
s/@P_VERSAMMLUNGEN_SATZUNGSAENDERUNG@/5.7/g
s/@P_WAHLEN@/6/g
s/@P_WAHLEN_BEWERBERAUFSTELLUNG@/6.1/g
s/@P_WAHLEN_NEUENQUOTE@/6.2/g
s/@P_WAHLEN_AEMTER@/6.3/g
s/@P_FINANZEN@/7/g
s/@P_SCHIEDSGERICHTSORDNUNG@/8/g
s/@P_ORDNUNGSMASSNAHMEN@/9/g
s/@P_WEITERBILDUNG@/10/g
s/@P_AUFLOESUNG@/11/g
s/@P_VERBINDLICHKEIT@/12/g

Die folgenden Befehle wurden benutzt, um zu prüfen, daß

  1. jeder @*@-Code aus dem SED-Skript in der Satzung als Überschrift vorkommt,
  2. jeder @*@-Code aus den Überschriften im SED-Skript vorkommt und
  3. die Reihenfolge in beiden Fällen identisch ist.

Die Zahlen wurden danach per Hand in das SED-Skript eingetragen. Die Befehle werden hier nur zum dokumentatorischen Charakter veröffentlicht (es dürfen keine Ausgaben produziert werden - ganz nach dem Motto: No news are good news ;-):

for i in $(grep "^=* *@" RP\:Satzung.wiki | sed -e 's/^=* \(@.*@\).*$/\1/'); do
	grep $i RP\:Satzung.sed >/dev/null || echo "$i: nicht gefunden"
done
for i in $(cat RP\:Satzung.sed | sed -e 's_s/\(@.*@\)/.*/g_\1_'); do
	grep $i RP\:Satzung.wiki >/dev/null || echo "$i: nicht gefunden"
done
grep "^=* *@" RP\:Satzung.wiki | sed -e 's/^=* \(@.*@\).*$/\1/' > RP\:Satzung.headings1
cat RP\:Satzung.sed | sed -e 's_s/\(@.*@\)/.*/g_\1_' > RP\:Satzung.headings2
diff -u RP\:Satzung.headings1 RP\:Satzung.headings2

Satzung und Zusätze

Teil I Inhaltsverzeichnis

wird automatisch generiert.

Teil II Glossar

  • LDK = Landesdelegiertenkonferenz
  • LMV = Landesmitgliederversammlung
  • LPT = Landesparteitag
  • LV = Landesverband
  • LVOR = Landesvorstand

Teil III Satzung

@P_NAME_SITZ_BETAETIGUNGSBEREICH@ [Name, Sitz und Betätigungsbereich]

(1) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben der Bundessatzung.

(2) Der Landesverband Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN

(3) Der Sitz des LVs ist Mainz.

(4) Der Betätigungsbereich des LVs ist auf das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschränkt

@P_MITGLIEDSCHAFT@ [Mitgliedschaft]

@P_MITGLIEDSCHAFT_ERWERB@ [Erwerb der Mitgliedschaft]

(1) Pirat des LVs (Landespirat) kann jede Person werden, die einen Wohnsitz im Betätigungsbereich hat, das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung des LVs anerkennt.

(2) Die Mitgliedschaft im LV geht einher mit einer Mitgliedschaft im Bundesverband.

(3) Die für die Bewerbung zuständige Instanz kann dem Beitritt widersprechen. Bei Widerspruch kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.

(4) Bei einem Wohnsitzwechsel in den Betätigungsbereich einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze im Betätigungsbereich des LVs, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

@P_MITGLIEDSCHAFT_BEENDIGUNG@ [Beendigung der Mitgliedschaft]

(1) Die Mitgliedschaft im LV und seinen Gliederungen, endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Verlegung des gemeldeten Wohnsitzes außerhalb des Betätigungsbereiches des LVs oder dem Ausschluss aus der Partei und zwar mit sofortiger Wirkung.

@P_MITGLIEDSCHAFT_RECHTEUNDPFLICHTEN@ [Rechte und Pflichten der Landespiraten]

(1) Jeder Landespirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des LVs und ihrer Gliederungen zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Jeder Landespirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen, Abstimmungen und Urabstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.

(3) Alle Landespiraten haben gleiches Stimmrecht.

(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angegebenen Wohnsitz im Betätigungsbereich des LVs hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Der Wechsel der Wahrnehmung des Stimmrechts in einen anderen als den ursprünglich angegebenen Gebietsverband ist vier Wochen nach der Mitteilung an den LVOR wirksam.

(5) Jeder Bundespirat hat bei der Aufstellung der KandidatInnen für öffentliche Wahlen aktives bzw. passives Stimmrecht in dem Verband, in dem er nach dem entsprechenden Wahlgesetz aktives bzw. passives Wahlrecht hat.

(6) Jeder Landespirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen gewählt werden, sofern dies nicht durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

(7) Eine Ämterkumulation ist auf Landesebene nicht zulässig. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des LVORs notwendig.

(8) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und niedrigeren Gliederungen teilzunehmen.

(9) Jeder Pirat hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Arbeitsgruppen, Ausschüsse und niedrigerer Gliederungen in Kenntnis zu setzen.

(10) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Arbeitsgruppen und Ausschüsse, in der er mitarbeitet.

(11) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des LVs und seiner Untergliederungen.

(12) Die Rechte nach Abs 8, 9 und 11 können nach @P_VERSAMMLUNGEN_VS@ eingeschränkt werden.

(13) Jeder Pirat ist verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Modalitäten der Beitragszahlung regelt die Finanzordnung.

(14) Die Mitglieds- und Sonderbeiträge werden in der Finanzordnung geregelt.

@P_LANDESVERBAND@ [Landesverband und ihre Gliederung und ihre Verpflichtungen gegenüber der Bundespartei]

(1) Der LV verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der LV verpflichtet sich weiter, seine Organe zu einer eben solchen Verhaltensweise anzuhalten.

@P_ORGANE@ [Organe und Gremien des Landesverbandes]

Der LV besitzt folgende Organe und Gremien:

  • Landesparteitag (LPT)
    • Landesmitgliederversammlung (LMV)
    • Landesdelegiertenkonferenz (LDK)
  • Landesvorstand (LVOR)
  • Landesschiedsgericht
  • Beschwerdeausschuss
  • Landesfinanzausschuss
  • Jugendverband
  • Bezirksgruppen
  • Arbeitsgruppen
@P_ORGANE_LPT@ [Der Landesparteitag (LPT)]

(1) Der Landesparteitag findet in Form der LMV oder LDK nach den jeweiligen Regeln statt. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.

(2) Die Aufgaben des LPT sind:
a) die Wahl des LVORs,
b) die Wahl von RechnungsprüferInnen,
c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
e) die Beschlussfassung über die Landesliste für die Wahl zum Bundestag und Landtag,
f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und VertreterInnen,
g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
j) die Beschlussfassung über die Entlastung des LVORs bzw. einzelner Mitglieder des LVORs,
k) die Entgegennahme des Berichtes des Landesfinanzausschuss.

(3) Der LPT beschließt mit relativer einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.

(4) Der LPT wird auf Verlangen
a) des LVORs,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstuntergeordneten Gliederungen
einberufen.

(5) Anträge zum LPT sollen vorher in Arbeitsgruppen transparent diskutiert werden können. Sie sollen mindestens 3 Wochen vor dem LPT dem LVOR vorgelegt werden.

(6) Dringlichkeitsanträge im Laufe des LPT sind zuzulassen.

(7) Antragsberechtigt sind alle Landespiraten.

@P_ORGANE_LMV@ [Die Landesmitgliederversammlung (LMV)]

(1) Sofern die LDK noch nicht gewählt ist, tagt die LMV in der Regel viermal im Jahr. Zwischen den regelmäßigen Treffen sollen drei Monate liegen. Ist die LDK gewählt, findet die LMV nur auf Antrag statt.

(2) Die Einberufung der LMV nach @P_VERSAMMLUNGEN_EINBERUFUNG@ soll spätestens 5 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen. Es dürfen mehrere reguläre Treffen in einer gemeinsamen Einladung einberufen werden; diese müssen innerhalb von 12 Monaten stattfinden.

(3) Die LMV wird auch auf Verlangen der LDK einberufen.

(4) Die LMV setzt sich aus allen Landespiraten zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Landespiraten anwesend sind.

(5) Die LMV gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden LMVs in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer LMV geändert wird.

@P_ORGANE_LDK@ [Die Landesdelegiertenkonferenz (LDK)]

(1) Die Einrichtung und die Wahl der LDK erfolgt nur auf direkten Beschluss der LMV.

(2) Die LDK tagt in der Regel zweimal jährlich, sofern sie eingerichtet wurde.

(3) Die Delegierten informieren die sie aufstellenden Verbände über die Vorkommnisse auf der LDK.

(4) Die Einberufung des LDK nach @P_VERSAMMLUNGEN_EINBERUFUNG@ soll 5 bis 7 Wochen vor der Veranstaltung erfolgen.

(5) Die LDK wird auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Delegierten einberufen.

(6) Die LDK setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der nächstuntergeordneten Gliederungen,
b) zwei Delegierte aus der Landesfraktion und
c) dem LVOR, wobei die Mitglieder des LVORs von Amts wegen nur beratende Positionen in der LDK beziehen. Die LDK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei der Delegierten anwesend sind.

(7) Jede nächstuntergeordnete Gliederung stellt für je angefangene 50 Piraten ihrer Gliederung aus ihren Reihen einen Mandaten auf. Die Delegierten werden für maximal zwei Jahre von den Kreishauptversammlungen in geheimer und gleicher Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist zuzulassen.

(8) Auf je zwei Delegierte kann ein/e Ersatzdelegierte/r gewählt werden, die/der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens das Mandat wahrnimmt. Im Übrigen ist das Mandat nicht übertragbar.

(9) Die LDK gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden LDKs in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer LDK geändert wird.

(10) Antragstellern ist während der Behandlung ihrer Anträge ein den Delegierten gleichgestelltes Rederecht einzuräumen. Ein Stimmrecht erhalten Antragsteller nicht.

@P_ORGANE_LVS@ [Der Landesvorstand (LVOR)]

(1) Der LVOR vertritt den Landesverband vor dem Bundesvorstand und führt alle organisatorischen und politischen Tätigkeiten auf Grundlage der Beschlüsse des Bundesvorstandes, des Bundesparteitages, des Bundesschiedsgerichtes, des Landesparteitages, des Landesschiedsgerichtes und der Ergebnisse von Urabstimmungen durch.

(2) Dem LVOR gehören fünf Landespiraten an. Jedes Geschlecht soll im LVOR vertreten sein.

(3) Die Mitglieder des LVORs werden vom LPT in geheimer Wahl für die Dauer von maximal einem Jahr gewählt.

(4) Die Positionen des Landesvorsitzenden, des stellvertretenden Landesvorsitzenden, des Landesgeneralsekretärs und des Landesschatzmeisters werden gesondert gewählt.

(5) Personen, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum LV stehen, sind nicht zur Wahl zuzulassen.

(6) Der LVOR hat neben den Aufgaben nach Abs 1 insbesondere folgende Aufgaben:
a) den LV nach außen zu vertreten,
b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,
c) seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,
d) den LPT vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.

(7) Der LVOR tritt mindestens 4 Mal jährlich zusammen.

(8) Die Einberufung einer LVOR-Sitzung nach @P_VERSAMMLUNGEN_EINBERUFUNG@ soll mindestens eine Woche vor der Veranstaltung erfolgen. Zu regelmäßigen Treffen brauchet nicht gesondert eingeladen zu werden.

(9) Auf Antrag eines Zehntels der Landespiraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(10) Über die Sitzungen ist ein dokumentenechtes Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich für alle Landespiraten. Ausnahmen hierzu sind nur nach @P_VERSAMMLUNGEN_VS@ zulässig.

(11) Der LVOR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit relativer einfacher Mehrheit der Anwesenden.

(12) Der LVOR bestimmt eine zuständige Person für die Belange des innerorganisatorischen Datenschutzes. Diese legt zusammen mit dem Rechenschaftsbericht des LVORs einen Bericht zum Datenschutz vor.

@P_ORGANE_LSG@ [Landesschiedsgericht]

(1) Das Landesschiedsgericht richtet sich nach der Landesschiedsgerichtsordnung.

@P_ORGANE_BEZIRKSGRUPPEN@ [Die nächstuntergeordneten Gliederungen]

(1) Die nächstuntergeordneten Gliederungen sind Kreisverbände und Verbände für kreisfreie Städte. Sie tragen den Namen Piratenpartei, zuzüglich des Namens des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

(2) Aufgaben der nächstuntergeordneten Gliederungen:
a) Wahl von Delegierten zur LDK nach dem Schlüssel dieser Satzung,
b) Weitere Aufgaben, die in den Satzungen der jeweiligen Gliederung festgelegt werden.

(3) Solange für einen Kreis bzw. für eine kreisfreie Stadt noch keine Gliederung existiert, nimmt der Landesverband dessen Aufgaben wahr.

@P_ORGANE_LFA@ [Der Landesfinanzausschuss]

(1) Der Landesfinanzausschuss besteht aus den Finanzverantwortlichen der nächstuntergeordneten Gliederungen und dem Landesschatzmeister.

(2) Der Landesfinanzausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Erstellung der mittelfristigen Finanzplanung und Verabschiedung des Landeshaushaltsplanes,
b) Abstimmung der Finanzplanungen der nächstuntergeordneten Gliederungen und Beschluss über den Finanzausgleich zwischen den nächstuntergeordneten Gliederungen.

(3) Der Landesfinanzausschuss hat ein aufschiebendes Veto bis zur nächsten Sitzung bei finanzwirksamen Beschlüssen aller Gremien, die Ausgaben betreffen, welche nicht durch entsprechende Etattitel gedeckt sind bzw. welche nicht durch Umwidmung anderer Etatposten ermöglicht werden.

(4) Der Landesfinanzausschuss tagt mindestens vierteljährlich. Er muss einberufen werden, wenn dies von
a) mindestens 10% seiner Mitglieder oder
b) vom LVOR
gefordert wird.

(5) Der Landesfinanzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

@P_VERSAMMLUNGEN@ [Versammlungen]

@P_VERSAMMLUNGEN_EINBERUFUNG@ [Einberufung von Versammlungen]

(1) Versammlungen werden durch Einladung der Piraten einberufen, die ihr angehören.

(2) Eine Versammlung muss eine festzulegende Zeit vor ihrem Stattfinden einberufen werden.

(3) Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung begründeterweise auch kurzfristiger aber unverzüglich nach Beschluss erfolgen.

(4) Die Einladung kann per E-Mail, per Fax oder per Brief entsprechend dem Wunsch des Piraten erfolgen.

(5) Die Einladung muss folgende Informationen enthalten:

  • Tagesordnung
  • Tagungsort
  • Beginn der Versammlung
  • Geplantes Ende der Versammlung
  • Angabe, wo weitere aktuelle Informationen vor der Veranstaltung veröffentlich werden.
@P_VERSAMMLUNGEN_DURCHFUEHRUNG@ [Durchführung von Versammlungen]

(1) Versammlungen sind so zu planen, dass der Veranstaltungsort sowohl mit dem Öffentlichen Personenverkehr, als auch mit privaten Fahrzeugen gut erreicht werden kann. Versammlungen sind Behindertengerecht durchzuführen. Bei Tagesveranstaltungen ist auf Antrag eine Kinderbetreuung zu gewährleisten. Der Antrag ist formlos, mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung, an den LVOR zu stellen.

(2) Der LVOR schlägt einen Versammlungsleiter vor. Darüber hinaus hat die jeweilige Versammlung das Recht, alternative Versammlungsleiter vorzuschlagen. Wurden von der Versammlung eigene Versammlungsleiter vorgeschlagen, so wird zu Beginn der Sitzung der Versammlungsleiter mit relativer einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Zu Tagesordnungspunkten die einer Abstimmung bedürfen, muss eine Diskussion ermöglicht werden. Anträge zur Geschäftsordnung auf Ende der Rednerliste oder Ende der Debatte, bleiben davon unberührt.

(4) Die Finanzierung von ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen übernimmt der LV.

(5) Ist eine Versammlung nicht beschlußfähig, so wird die nächste Versammlung ungeachtet anderer Regelungen beschlußfähig sein. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Auf einer Versammlung sind alle ihre teilnehmenden Mitglieder stimmberechtigt.

@P_VERSAMMLUNGEN_GAESTE@ [Zulassung von Gästen]

(1) Grundsätzlich sind zu allen Versammlungen Gäste zugelassen. Auf Beschluss der Versammlung können Gäste jederzeit von der Sitzung ausgeschlossen werden.

(2) Gäste haben kein Stimmrecht.

@P_VERSAMMLUNGEN_VS@ [Verschlusssachen]

(1) Interna können per mehrheitlichem Beschluss, durch den LPT oder dem LVOR, als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss vom LVOR oder vom LPT von diesem Status befreit werden. Die LMV kann Verschlussssachen der LDK und des LVORs nur nach Abs. 2 aufheben, die LDK kann Verschlussssachen des LVORs nur nach Abs. 3 aufheben.

(2) Die LMV kann einen Antrag auf Aufhebung einer Verschlusssache der LDK oder des LVORs stellen. Stimmt die Versammlung einem Antrag auf Aufhebung eines Verschlussstatutes zu, so wählt sie einen siebenköpfigen Ausschuss, der eigenverantwortlich in Zusammenarbeit mit Eingeweihten der Verschlusssache über die Aufhebung des Verschlussstatutes entscheidet.

(3) Die LDK kann eine Verschlusssache des LVORs entsprechend nach Abs. 2 aufheben.

(4) Diesem Ausschuss sind sämtliche Informationen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(5) Mit der endgültigen Entscheidung ist der Ausschuss aufgelöst.

(6) Ein erneuter Antrag auf Aufhebung der selben Verschlusssache kann frühestens drei Jahre nach einer vorhergehenden Entscheidung gestellt werden.

@P_VERSAMMLUNGEN_VETO@ [Vertagungsrecht]

(1) Eine Versammlung kann mit relativer einfacher Mehrheit den Beschlusses über eine Vorlage auf die nächste Versammlung zu vertagen. Gegen den Willen des Antragstellers darf dies maximal einmal geschehen.

(2) Eine Versammlung ist für eine Vorlage, die auf der vorhergehenden Sitzung nach Abs 1 vertagt wurde, in jedem Fall beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Ist eine Versammlung für eine Beschlußvorlage nicht beschlußfähig, so gilt diese Beschlußvorlage auf der nächsten Versammlung als nach Abs 1 vertagt.

@P_VERSAMMLUNGEN_UA@ [Die Urabstimmung]

(1) Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen
a) vom LPT,
b) von mindestens einem Zehntel der Landespiraten oder
c) von mindestens einem Viertel der nächstniedrigeren Gliederungen

(2) Die Urabstimmung ist zulässig bei grundsätzlichen politischen Fragen. Dazu gehören insbesondere:
a) Beschluss über Programm und Satzung,
b) Beschluss der Wahlprogramme.

(3) Die Urabstimmung ist notwendig über den von der LMV gefassten Beschluss über Auflösung und Verschmelzung des LVs.

(4) Nach einem Verlangen gem. Abs. 1 oder einem Beschluss gem. Abs. 3 ist vom LVOR unverzüglich die Urabstimmung einzuleiten. Der Inhalt der zur Urabstimmung gestellten Frage wird von den Antragstellern/-innen festgelegt.

(5) Es entscheidet die relative einfache Mehrheit. Auf Verlangen von drei nächstniedrigeren Gliederungen wird die Urabstimmung getrennt nach Gliederungen ausgezählt. Diese getrennte Auszählung hat nur den Charakter eines Meinungsbildes.

(6) Die Urabstimmung findet nicht statt, wenn der LPT ihr Begehren unverändert beschließt, bevor mit der Abstimmung begonnen wurde, ausgenommen eine Urabstimmung nach Abs. 3.

(7) Der LPT und der LVOR können bei jeder Urabstimmung jeweils einen eigenen Vorschlag alternativ zur Abstimmung stellen.

(8) Die Kosten der Urabstimmung trägt der LV.

(9) Der LPT erlässt eine Ordnung zur Durchführung von Urabstimmungen.

@P_VERSAMMLUNGEN_SATZUNGSAENDERUNG@ [Satzungs- und Programmänderung]

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem LPT mit einer relativen 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei LPTs, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn sich mehr als die Hälfte der Landespiraten mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung einverstanden erklären.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 bedarf es jeweils einer relativen 3/4 Mehrheit für die Änderung dieses Paragraphen.

(4) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem LPT kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist. Wird ein abstimmungsfähiger Antrag zurückgezogen, so kann er von jedem Teilnehmer im Laufe der Versammlung unverändert wieder gestellt werden; der Antrag verliert dadurch nicht seine abstimmungsfähig.

@P_WAHLEN@ [Wahlen]

@P_WAHLEN_BEWERBERAUFSTELLUNG@ [Bewerberaufstellungen für die Wahlen]

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten neben dieser Satzung die Bestimmungen der Wahlgesetze.

(2) Bewerber müssen zu der Volksvertretung wählbar sein (passives Wahlrecht).

@P_WAHLEN_NEUENQUOTE@ [Neuenquote]

(1) Bei der Aufstellung der Listen für die Volksvertretungen durch den LV ist das Wahlverfahren möglichst so zu gestalten, dass mindestens jeder fünfte Listenplatz in numerischer Reihenfolge mit einem Piraten besetzt wird, welcher noch nie einem Parlament (Landtag eines deutschen Landes, Bundestag, Europaparlament) angehört hat. Die Ausübung öffentlicher Wahlämter (z.B. Regierungsmitglieder, Bezirksamtsmitglieder, StaatssekretärInnen, Aufsichtsräte), die in der Regel hauptamtlich erfolgt, steht insoweit der Mitgliedschaft in einem Parlament gleich.

@P_WAHLEN_AEMTER@ [Parteiämter]

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen, sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

@P_FINANZEN@ [Finanzordnung]

(1) Es gilt die Bundesfinanzordnung.

@P_SCHIEDSGERICHTSORDNUNG@ [Landesschiedsgerichtsordnung]

(1) Es gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung.

@P_ORDNUNGSMASSNAHMEN@ [Ordnungsmaßnahmen]

(1) Verstößt ein Landespirat gegen die Satzung, oder gegen Grundsätze, oder Ordnung, oder politischen Ziele der Partei, so können die Ordnungsmaßnahmen der Satzungen der Partei in Kraft treten. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei.

(2) Ein Landespiraten kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt.

(3) Die in Abs. 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom LVOR angeordnet. Der Vorstand muss dem Landespiraten den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(4) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung des LSG zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, wird er erst nach Beschluss des LSG rechtskräftig.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Landespiraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Gliederungen können nur auf Beschluss des LPTs aufgelöst werden. Dagegen kann beim Landesschiedsgericht Einspruch eingereicht werden.

@P_WEITERBILDUNG@ [Weiterbildung]

(1) Der LV soll gewährleisten, dass zur Weiterbildung im Rahmen des politischen Nutzens für die Partei, finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Dies kann auch über eine parteinahe Stiftung erfolgen.

@P_AUFLOESUNG@ [Auflösung und Verschmelzung]

(1) Die Auflösung des LVs oder ihre Verschmelzung mit einem anderen LV bedarf eines Beschlusses einer eigens zu diesem Zweck einberufenen LMV mit einer relativen 3/4 Mehrheit. Ist die LMV nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Vierteljahres eine weitere LMV einzuberufen, die über den Antrag beschließt.

(2) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung des LVs muss durch eine Urabstimmung unter den Landespiraten bestätigt werden. Die Landespiraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim.

(3) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der LMV beim LVOR eingegangen ist.

(4) Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernimmt ein Ausschuss, bestehend aus Piraten des LVORs und der auflösenden LMV.

(5) Durch den Beschluss des LVs, sich aufzulösen, wird automatisch auch die Auflösung aller unteren Gliederungen beschlossen.

(6) Bei der Auflösung des LVs fällt sein Vermögen und das Vermögen aller unteren Gliederungen an die Bundespartei.

(7) Näheres bestimmt der auflösende LMV.

(8) Ein Beschluss nach diesem Paragraphen durch die LDK ist nicht zulässig.

@P_VERBINDLICHKEIT@ [Verbindlichkeit dieser Landessatzung]

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung der Bundessatzung, so tritt für diesen Teil, automatisch die Bundessatzung in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

(2) Widerspricht ein Teil dieser Satzung den gesetzlichen Vorschriften, so treten für diesen Teil automatisch die gesetzlichen Vorschriften in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.