RP:Kreisverband Rheinhessen/Kommunalwahl 2014/Wahlvorschläge

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Aufstellung der Kandidierenden

  • Abstimmungsberechtigt bei der Aufstellungsversammlung sind nur die im jeweiligen Wahlgebiet wohnhaften Wahlberechtigten. §17 (1) Satz 2 KWG besagt: "Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei." Das bedeutet: Für den Ortsbeirat Mainz-Bretzenheim dürfen nur die Bretzenheimer Piraten abstimmen - die Piraten aus anderen Mainzer Stadtteilen und von außerhalb von Mainz sind nicht stimmberechtigt.
  • Die Aufstellungsversammlung entscheidet ebenso über die Mehrfachbenennung von Kandidierenden. §17 (2) Satz 4 KWG: "Die Vertreterversammlung oder Mitgliederversammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Reihenfolge aller Bewerber und auf Antrag in gleicher Weise darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen; §15 Abs. 3 Satz 3 ist zu beachten."

Inhalt der Wahlvorschläge

Parteiseitig

  • Name der Partei (§21 (1) KWG)
  • soll: Vertrauensperson und Stellvertreter (bevollmächtigt zur Abgabe von Erklärungen gegenüber Wahlleiter) - im Zweifel gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensperson und Stellvertreter (§21 (2) KWG)

Bewerberseitig

Die Wahlvorschläge müssen eine eindeutige Zuordnung der benannten Bewerber zur Person ermöglichen. Daher sind im Wahlvorschlag anzugeben:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Staatsangehörigkeit
  • Beruf
  • Anschrift

Eine erkennbare Reihenfolge ist notwendig. (§19 (1) KWG)

Achtung

Kandidierende können nicht auf den Wahlvorschlägen mehrerer Parteien kandidieren (§19 (2) KWG), sehr wohl jedoch auf mehreren Wahlbereichs-Vorschlägen einer Partei bzw. auf mehreren verbundenen Wahlbereichsvorschlägen (folgt aus §42 (4) KWG)

Anlagen zu den Wahlvorschlägen

§20 KWG: (1) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: 1. die schriftliche Erklärung der Bewerber, dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, 2. ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, dass die Bewerber nach § 4 wählbar sind, 3. bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, zusätzlich: a) eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt über seine Staatsangehörigkeit, b) sofern der Bewerber nach § 23 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit ist und deshalb im Melderegister personenbezogene Daten über ihn nicht gespeichert sind, eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung (§ 16 Abs. 2 des Meldegesetzes) hat, c) eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seine Wählbarkeit nicht verloren hat, 4. ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlags wahlberechtigt sind. Die Kommunalwahlordnung bestimmt, welche weiteren Anlagen mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind. (2) Zuständig für die Abnahme von Versicherungen an Eides Statt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist die Gemeindeverwaltung; § 6 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

Niederschrift der Aufstellungsversammlung

§ 17 (5) fordert die nachfolgenden Angaben: "Eine Ausfertigung der Niederschrift

  • über die Wahl der Bewerber,
  • über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen
  • mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung,
  • über die Form der Einladung und
  • über die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie
  • über das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
  • Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides Statt zu versichern, dass bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 beachtet worden sind. Der Wahlleiter und die Gemeindeverwaltung sind zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie gelten insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
  • Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Plätzen)."