Positionspapiere/Transparenz und Unabhängigkeit der öffentlichen Verwaltung

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Die Mitarbeit von Angestellten von Unternehmen, Verbänden, Vereinen und Gewerkschaften in der öffentlichen Verwaltung und in Ministerien hat in der letzten Zeit die öffentliche Aufmerksamkeit erregt. Laut Presseberichten arbeiten etwa. 120 Angestellte von Firmen und Verbänden in Ministerien und der öffentlichen Verwaltung mit und haben so Zugang zu internen Informationen und Akten; teilweise arbeiten sie sogar an Gesetzgebungsvorhaben und Verwaltungsentscheidungen mit, die die Interessen ihres Arbeitsgebers betreffen.

Der ständige Informationsaustausch zwischen Verbänden, Unternehmen und Interessengruppen auf der einen Seite und der Verwaltung auf der anderen Seite ist Bestandteil des politischen Systems und daher im Prinzip nützlich und vertretbar. Auch die Piratenpartei Deutschland hält grundsätzlich einen Austausch zwischen Wirtschaft und Verwaltung vor dem Hintergrund der neuen und komplexen Fragestellungen der Gesellschaft für notwendig.

Dieser Austausch kann in Einzelfällen auch die Mitarbeit von Unternehmens- und Verbands- sowie Gewerkschaftsangehörigen in der öffentlichen Verwaltung und in Ministerien umfassen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Mitarbeit von Angestellten von Unternehmen und Verbänden in der öffentlichen Verwaltung und in Ministerien offen und transparent gestaltet ist und sofern keine unzulässige Einflussnahme auf den Kernbereich der Verwaltungstätigkeit erfolgt.

Interessenkonflikte müssen also vermieden werden. Nur unter solchen Bedingungen kann das Vertrauen der Bürger in die Integrität und die Neutralität der Verwaltung aufrechterhalten werden.

Daher fordert die Piratenpartei Deutschland als Mindeststandard,

  • dass die Verwaltungen und die Ministerien jährlich in einem Bericht, der im Internet zu veröffentlichen ist, darlegen, welche Mitarbeiter von Unternehmen, Verbänden und Vereinen sowie Gewerkschaften wie lange in den Organisationen mitgearbeitet haben und mit welchen Aufgaben sie befasst waren. Die Veröffentlichungspflicht bezieht sich auch auf Personen, die nicht in einem Angestelltenverhältnis zu den Unternehmen, Verbänden beziehungsweise Vereinen stehen, sondern als freie Mitarbeiter/innen oder Berater/innen für diese tätig sind.
  • Die Mitwirkung der "abgeordneten" Person an der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Tätigkeit des Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens oder Branchen-, Verbands- beziehungsweise Vereinsinteressen berühren, bei denen die Person beschäftigt ist, muss ausgeschlossen sein.
  • Im Übrigen darf die „abgeordnete“ Person nicht direkt oder indirekt an der Vorbereitung oder Durchführung von Grundsatzentscheidungen und Verwaltungsentscheidungen mitwirken, die die Tätigkeit des Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens berühren, beziehungsweise die Branchen-, Verbands- beziehungsweise Vereinsinteressen betreffen. Seitens der öffentlichen Verwaltung werden ferner zur Bewältigung neuer komplexer Fragestellungen immer mehr externe Beratungsleistungen eingekauft. Nur wenn die öffentliche Verwaltung und die Ministerien festgestellt haben, dass diese Aufgaben allein durch eigene Kräfte nicht zu erledigen sind, kommt nach Auffassung der Piratenpartei Deutschland der Einkauf von externen Beraterleistungen in Betracht (Grundsatz der Subsidiarität des Einsatzes von externen Beratern). Kommt es ausnahmsweise zum Einsatz von externen Beratern, müssen sich die Kosten für den Einsatz in einem marktüblichen Rahmen halten, und ein unzulässiger Einfluss Externer auf die Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung und Ministerien muss verhindert werden. Nur so kann das Vertrauen der Bürger in die Integrität und die Neutralität der Verwaltung aufrecht erhalten werden.

Daher fordert die Piratenpartei Deutschland, beim Einsatz externer Berater in der öffentlichen Verwaltung und in Ministerien folgende Gründsätze zu beachten:

  • Die Entscheidung über den Einsatz externer Berater muss nachvollziehbar und transparent erfolgen. Dies setzt voraus, dass die zu lösende Aufgabe nachvollziehbar beschrieben und abgegrenzt wird, dass die Notwendigkeit geprüft und die Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von externen Beratern ermittelt wird.
  • Die Beraterleistung muss öffentlich, gegebenenfalls europaweit ausgeschrieben werden. Sofern Eilbedürftigkeit geltend gemacht wird, ist diese zu begründen. Auch bei ausnahmsweise freihändiger Vergabe, muss die Vergabeentscheidung transparent sein und gleichwohl der Wettbewerb sichergestellt werden.
  • Die Verträge müssen so abgefasst sein, dass die Leistung, die durch Externe erbracht werden soll, sowohl inhaltlich als auch zeitlich eindeutig beschrieben und kontrollierbar ist.
  • Damit eventuell auch Ansprüche aus vertragswidrigem Verhalten oder Schlechtleistungen geltend gemacht werden können, müssen die Ergebnisse der Beraterleistungen auch zeitnah abgenommen werden.
  • Die nach dem Haushaltsrecht erforderliche Erfolgskontrolle ist durchzuführen (Nr. 2.2 der VV zu § 7 BHO).
  • Das gesamte Verfahren einschließlich der Entscheidung über das ob des Einkauf von externen Beratungsleistungen sowie die Umsetzung von Beraterleistungsergebnisse ist zu dokumentieren.
  • Alle direkt vom Staat oder indirekt in über vom Staat mehrheitlich kontrollierte Unternehmen oder Organisatinen für eine Volltagstätigkeit bezahlten Beamte und Angestellte müssen alle Nebeneinkünfte , die nicht aus Kapitalvermögen oder Vermietung/Verpachtung stammen, öffentlich machen.

Die Umsetzung dieser Grundsätze würde auch die Beachtung der Forderungen des Bundesrechnungshofes – Eckpunkte für den Einsatz externer Berater durch die Bundesverwaltung im Papier vom 29. Januar 2007 – sicherstellen.