Positionspapiere/§108e

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Gründe zur Anpassung des § 108 e StGB

DIe Piratenpartei Deutschland fordert die Neufassung des § 108 e StGB zur Abgeordnetenbestechung:

  • Voraussetzung zur Ratifizierung der UN Konvention gegen Korruption:Die UN Konvention gegen Korruption ist seit Dezember 2005 in Kraft und wurde von 140 Nationen, darunter auch Deutschland, unterzeichnet. Über 100 Nationen haben die Konvention mittlerweile ratifiziert, darunter Staaten wie Frankreich, Großbritannien, Kanada, Polen, Spanien, Schweden und USA. Deutschland hat dagegen die Konvention noch immer nicht ratifiziert. Dieses Versäumnis ist der fehlenden Neufassung des § 108 e StGB geschuldet.
  • Einhaltung internationaler Verpflichtungen: Im Schlussdokument des G-8 Gipfels von Heiligendamm (7. Juni 2007), das unter deutschem Vorsitz verabschiedet wurde, hat sich Deutschland nicht nur verpflichtet die Konvention umzusetzen, sondern auch zusammen mit den anderen G8 – Staaten „beispielgebend“ bei der „Bekämpfung der Korruption“ zu sein.
  • Antwort auf ein Urteil des BGH: Laut Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 (Az.: 5 StR 453/05, Ziff. 21 ff) sind Mitglieder von Kommunalparlamenten - sofern sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen - wie Abgeordnete zu behandeln. Für sie gilt demnach § 108 e StGB. Die Regelungen über die Straftaten im Amt, der §§ 331-335 StGB, sind nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund hat bereits der Bundesgerichtshof einen „gesetzgeberischen Handlungsbedarf“ angemahnt.
  • Anpassung an die Bestimmungen zur Bestechung ausländischer Abgeordneter: Durch das Internationale Bestechungsgesetz (IntBestG) unterliegt die Bestechung ausländischer Abgeordneter schärferen Maßstäben, als das bei inländischen Abgeordneten der Fall ist. Es ist dringend geboten, diese grobe Unsystematik zu beseitigen und die Bestechung ausländischer und inländischer Abgeordnete gleichen Maßstäben zu unterwerfen.

Anforderung an die neue gesetzliche Regelung

Um den dargelegten Anforderungen genüge zu tun, müssen bei der Novellierung der Strafnorm der Abgeordnetenbestechung nach § 108e StGB folgende Gesichtspunkte beachtet werden:

  • Ausweitung der Strafbarkeit auf alle Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Mandatspflichten, die als Gegenleistung für einen ungerechtfertigten Vorteil vorgenommen oder unterlassen werden (bisher ist nur der Kauf und Verkauf der Stimme bei Abstimmungen im Parlament erfasst).
  • Ausweitung der Strafbarkeit auf Vorteile, die nach der Handlung bzw. dem Unterlassen gewährt oder angenommen werden (zu erfassen sind auch sog. „Dankeschön-Spenden“).
  • Es müssen materielle und immaterielle Versprechen erfasst werden (bislang nur materielle Versprechen).
  • Es müssen Vorteile für sich oder einen Dritten erfasst werden (bislang nur Vorteile für sich).

Ergänzende Vorschläge

Damit eine so veränderte Strafnorm zur Abgeordnetenbestechung den einzelnen Abgeordneten in seinem täglichen Handeln nicht vor unlösbare Probleme stellt und letztlich dazu führt, dass immer weniger Menschen bereit sind, öffentliche Mandate zu übernehmen, halten wir die Regelung und Berücksichtigung folgender ergänzender Punkte für notwendig:

  • Begriff der Mandatspflichten: Die UN-Konvention stellt die Abgeordneten den Amtsträgern mit Amtspflichten gleich. Das Grundgesetz bestimmt für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages,dass sie Vertreter des ganzen Volkes sind, die an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind, und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (Art. 38 GG). Gleichwohl gibt es innerhalb dieses Bereiches Aufgaben, die von Abgeordneten üblicherweise ständig wahrgenommen werden, die das Bild des Abgeordneten prägen und deren Erfüllung geeignet ist, Rechtsfolgen oder andere Folgen zu bewirken, die vom Bestechenden gewünscht werden. Dazu gehören beispielsweise Abstimmungen im Plenum der Volksvertretung, in den Ausschüssen und in Arbeitsgruppen sowie in den Fraktionen. Der Kernbereich, hier Mandatspflichten genannt, sollte gesetzlich näher definiert werden.
  • Begriff des ungerechtfertigten Vorteils: Um der Vielgestaltigkeit der Abgeordnetentätigkeit gerecht zu werden, sollte insbesondere für die Frage, was als ungerechtfertigter Vorteil anzusehen ist, die Regel der Sozialadäquanz angewendet und gegebenenfalls. in den Gesetzestext an geeigneter Stelle eingeführt werden.
  • Untersagung der Annahme von Spenden durch Abgeordnete (Änderung des Abgeordnetengesetzes § 44 a, Abs. 2). In der Praxis wäre bei Änderung der Strafnorm der Abgeordnetenbestechung im obigen Sinne eine klare Trennung von Spenden für Abgeordnete und eine unrechtmäßige Annahme oder Gewährung von geldwerten Vorteilen nur schwer möglich. Spenden sollten deshalb nur von Parteien bzw. Wählergemeinschaften angenommen werden dürfen. Für parteilose und fraktionslose Abgeordnete könnte gegebenenfalls eine Sonderregelung geschaffen werden.