Pfändung

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Dies ist keine Rechtsberatung, bitte wende Dich hierzu an einen Anwalt, die Verwendung der Information geschieht auf eigenes Risiko. Weitere Hilfe bekommst Du bei der AG Recht oder AG Orange Hilfe

Eine Pfändung kann einen unerwartet treffen, normalerweise bekommt man jedoch vorher genügend post (Mahnungen Pfändungsbescheid Abmahnung- wenn man darauf handelt kann man eine Pfändung abwenden.

Vorab

eine ganz übliche Konstellation ist es, vorne das Inkasso, zwei Haustüren weiter, gleich die Anwaltskanzlei. Also nicht wundern. Notwendige Voraussetzung für eine ZV(Zwangs Vollstreckung) ist ein Titel. In der Regel ist das ein gerichtlicher Titel, es kann aber auch eine Notarurkunde oder ein EU-Titel sein. Ohne eine gerichtliche Geltendmachung und entsprechende Entscheidung (Vollstreckungsbescheid oder Urteil) kann keine Zwangsvollstreckung stattfinden, außer es läge eine notarielle Urkunde vor.

Dass Man also überhaupt nichts von dem gesamten Vorgang weiß, ist normalerweise nicht vorstellbar. Es müsste zumindest ein Mahn- und anschließend ein Vollstreckungsbescheid ergangen sein.

Wenn Man diese beiden allerdings ignoriert hat, im Glauben, mit der ganzen Sache nichts zu tun zu haben, ist das ein Fehler.

Ohne Existenz und Vorlage des Originals eines solchen "Titels" wird kein Pfänungs- und Überweisungsbeschluss erlassen.

Man muss unterscheiden, ob nur mit der ZV gedroht wird ("zahlen Sie, ich zeige ihnen jetzt schon, wo es sonst enden wird") oder ob man die ZV androht: ("Wir haben schon einen Titel und werden den GV losschicken und in das Kto pfänden, wenn Sie nicht unverzüglich zahlen").


Ablauf

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird dem Schuldner in Kopie durch den Gerichtsvollzieher erst dann zugestellt, wenn die Zustellung an den Drittschuldner bereits erfolgt ist. Es sollen so mögliche Vermögensinhalte auf dem Konto bzw. aus einer offenen Kreditlinie, Bankstahlfach o.ä. gesichert werden.

Vorgehensweise

Am Anfang steht der Anspruch gegen einen Schuldner, meist eine Rechnung welche über einen kalendarisch bestimmbaren Termin (vgl. §286 (2) 1. BGB) in die Fälligkeit durch Verzug übergeht, oder nach §286 (3) nach 30 Tagen automatisch die Fälligkeit der Rechnung eintritt, sofern der Schuldner über diesen Umständ entsprechend auf der Rechnung hingewiesen wurde.

Leistet der Schuldner nicht, so beginnt ab dem Tag des Verzuges die Zinsberechnung als auch die Schadensersatzpflicht aus §288 BGB. Meist sind dies Mahnkosten etc. Sofern der Schuldner den Verzug auch selbst verschuldet hat, ist er für die weiteren Kosten die ab jetzt anfallen auch haftbar. Einen Verzug hätte er dann nicht zu verantworten, wenn Umstände eingetreten sind die eine pünktliche Zahlung zum Stichtag der Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers verhindern und der Schuldner dies nicht verhindern kann.

Nachdem der Schuldner nun nicht leistet, geht es in den nächsten Schritt, meistens ein Inkasso das ebenfalls Briefe schickt, Gebühren verlangt, munter droht und es irgendwann an einen Rechtsanwalt zur Titulierung der Forderung abgibt. Dieser Rechtsanwalt verlangt auch noch einmal eine 1,3er Geschäftsgebühr nach RVG sowie Telekommunikationskosten. Pauschal sind dies 39,00 € bis 300 € Forderungssumme.

Leistet der Schuldner auch auf diese Mahnungen nicht, wird der Rechtsanwalt unter Zuhilfenahme der Vorschriften aus §688ff ZPO einen Mahnbescheid an dem für ihn zuständigen zentralen Mahngericht beantragen. Dieser Mahnbescheid ist ein automatisiertes Verfahren, das zuständige Amtsgericht prüft den tatsächlichen Bestand der Forderung nicht, sondern führt lediglich Plausibiltätsprüfungen durch, und ob gewisse Höhen überschritten wurden (mehr als 15 € Mahnkosten oder 10 € Kosten für Porto, Druck).

Der Rechtsanwalt wird in diesem Mahnbescheid versuchen (je nachdem was es für ein Gespann ist) die Kosten des Inkassounternehmens als auch seine Kosten sowie nach KostÄndG einen weiteren Aufschlag für den Mahnbescheid durchzudrücken. Hier sei angemerkt, dass man als Schuldner nicht Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu zahlen hat, da die vorherrschende Meinung ist, dass ein Inkasso eine andere Rechtsqualität liefert als ein Rechtsanwalt, daher eingespart werden kann.

Der Mahnbescheid wird per Postzustellungsurkunde an den Schuldner zugestellt. Dabei befindet sich der Mahnbescheid in einem gelben Umschlag, der Postbote legt diesen entweder in den Briefkasten oder übergibt diesen persönlich.

Ab diesem Zeitpunkt läuft die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid, Dauer 2 Wochen. Vorab per Fax ist durchaus legitim den Widerspruch einzulegen, Schriftlich muss aber der Widerspruch eingehen.

Sofern der Schuldner auch hier nicht reagiert, wird der Vollstreckungsbescheid beantragt, hierfür berechnet der RA auch wieder Kosten, schlägt diese auf den Titel drauf. Das Mahngericht erlässt den Vollstreckungsbescheid bzw. die vollstreckbare Ausfertigung. Diese wird ebenfalls wie der Mahnbescheid per Postzustellung zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt laufen wieder 2 Wochen Einspruchsfrist. Sollte der Schuldner nun widersprechen, wird das automatisierte Verfahren beim Mahngericht beendet und die Akte an das Streitgericht abgegeben, es wird damit rechtsanhängig.

Wenn auch auf den Vollstreckungsbescheid nicht reagiert wird, erhält der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung. Achtung: Ein Vollstreckungsbescheid ist bereits vorläufig vollstreckbar, es bedarf nicht dem Ablauf der 2 Wochen zu Erlangung der Rechtskraft.

Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger nun verschiedene Maßnahmen ergreifen:

- Mobiliarvollstreckung - Vollstreckung in bewegliches Vermögen - Vollstreckung in Vermögensanteile, Geschäftsanteile - Vollstreckung auf Konten, Darlehen (bei geöffneter Kreditlinie, Stahlfächer)

etc.

zusätzlich kann nach §900 ZPO das Verfahren zur Eidesstattlichen Versicherung begonnen werden, wenn die VOllstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers geführt hat. AUch hier erfolgt eine Ladung zum Termin beim Gerichtsvollzieher, erscheint der Schuldner nicht, wird meistens vom Gläubiger im Kombi-Auftrag der Erlass des Haftbefehls nach §901 ZPO beantragt. Achtung: Der Haftbefehl ist kein strafrechtlicher Haftbefehl, sondern zivilrechtlicher Natur. Es wird nicht zur Fahndung ausgeschrieben, sondern der Gerichtsvollzieher wird unter Zuhilfenahme der Polizei beim Schuldner auftauchen und versuchen die Verhaftung durchzuführen. Der HB hat eine Wirkdauer von 6 Monaten, auch die Beugehaft dauert max. 6 Monate, danach wird man entlassen. Während der Haft muss der Schuldner jederzeit die Möglichkeit zur sofortigen Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung haben.

In deinem Fall wurde ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ODER eine Vorpfändung nach §845 ZPO durchgeführt.

Zuerst gilt es also rauszufinden (bei der Bank anrufen) ob das eine Haupt- oder Vorpfändung ist. Allerdings sollte man auch die Unterlagen bald im Postkasten haben. Bei einer Vorpfändung folgt die Hauptpfändung unmittelbar binnen 4 Wochen danach, da sonst die Vorpfändung entfällt bzw. erlischt.

Falls es sich um eine Hauptpfändung handelt, stehen einem noch 7 Tage die SOzialleistungen aus Hartz4, Lohn und Gehalt bis zur Pfändungsfreigrenze zur Verfügung. Diese MUSS sie binnen 7 Tagen abholen sonst ist das Geld weg und landet beim Gläubiger.

Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gibt es den Rechtsschutz des Vollstreckungsschutzes nach §765a ZPO. Unter Zuhilfenahme von §§850 ff ZPO eine teilweise oder vollständige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwirken.

Problematisch wird schlussendlich die Bank, bei Sparkassen kann man vor Ort mit einem Berater reden die einem meistens helfen, bei reinen Onlinebanken muss man den Gerichtsweg gehen.

Im Übrigen

Für den Vollstreckungsschutz braucht man keinen Rechtsanwalt. Einfach alle wichtigen Unterlagen aus Miete, Strom, Lohn, Hartz4 Bescheid einpacken, zur Rechtsbehelfslehrstelle gehen und dort den Antrag zu Protokoll geben. Die Rechtspfleger dürfen zwar keine Rechtsberatung geben, sorgen aber zumindest das der Antrag schnell, sauber und vollständig beim Vollstreckungsgericht eingereicht wird.

Ein Schufa Eintrag kann erfolgt sein, dies lässt sich kostenfrei erfragen Auskunftomat Was_über_uns_gespeichert_wird#Firma_Schufa

ergänzend und ohne jetzt in die tiefe gehen zu können. es wird zum 01.07.2010 eine neuerung geben. das sog. p-konto (pfändungsschutz-konto). auf antrag des konto inhabers, kann er auf guthaben basis im rahmen des pfändungsfreibetrages nach 850 c zpo über sein konto verfügen. für weitere und genauere informationen einfach mal googlen oder bingen.


Links

Bürgerkonto ein Konzept um der Problematik entgegen zu wirken