NDS:Osnabrück/AG Region Osnabrück/Satzung

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Bitte keine Änderungen vornehmen! Diese Satzung wurde so verabschiedet!

Die AG Region Osnabrück hat sich am 12.11.2009 in Osnabrück gegründet, und auf der 1. Mitgliederversammlung der beiden Mitglieder diese Satzung verabschiedet.

Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied

- der Staatsangehörigkeit,
- des Standes,
- der Herkunft,
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- des Geschlechts,
- der sexuellen Orientierung,
- des Bekenntnisses,

die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

Die AG Region Osnabrück dient der Koordinierung und Förderung der Zusammenarbeit des Stadtverbandes Osnabrück und des Kreisverbandes Osnabrück auf kommunaler Ebene.

die Vorstände des Stadtverbandes Osnabrück und des Kreisverbandes Osnabrück Piraten Osnabrück XX.XX.2009

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Piratenpartei Deutschland in der Region Osnabrücker Land. Die Kurzbezeichnung lautet Piraten Osnabrück. Sie ist eine Arbeitsgemeinschaft der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet der Piraten Osnabrück ist der Landkreis Osnabrück und die kreisfreie Stadt Osnabrück.
  3. Der Sitz der Piraten Osnabrück ist Osnabrück.
  4. Die in der Arbeitsgemeinschaft organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet


§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der Piraten Osnabrück sind der Stadtverband Osnabrück und der Kreisverband Osnabrück, vertreten durch ihre Vorstände.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Weitere Mitglieder können per Antrag aufgenommen werden. Dieser muss einstimmig genehmigt werden. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss schriftlich begründet werden.
  2. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können nur Verbände der Piratenpartei Deutschland sein.


§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, der Piraten Niedersachsen und der Piraten Osnabrück zu beteiligen.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Kooperation der Mitglieder in der Region Osnabrücker Land zu fördern und zu koordinieren.
  5. Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft berechtigt, hierfür ist eine 2/3 Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung des Mitglieds erforderlich.


§ 5 Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden.
  2. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
  3. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
  4. Verschlusssachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlusssache bestätigt werden. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlusssache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
  5. Grundsätzlich hat jeder Pirat der Mitgliedsverbände das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Osnabrück. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  6. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Osnabrück mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern der Mitgliedsverbände offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  7. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  8. Bei allen Sitzungen der Gremien und Organe sind Gäste zulassen. Durch Beschluss können Gäste ausgeschlossen werden.
  9. Ein Beschluss zum Ausschluss von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden.
  10. Gäste haben kein Stimmrecht.
  11. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
  12. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
  13. Ein Ausschluss von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
  14. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
  15. Inhaber eines in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen.
  16. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

§ 6 Bundespartei, Landesverband und Mitgliedsverbände

  1. Die Piraten Osnabrück sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die Mitgliedsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piraten Osnabrück zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piraten Osnabrück richtet.
  3. Verletzen den Piraten Osnabrück nachgeordnete Verbände oder Organe diese Pflichten, sind Piraten Osnabrück berechtigt und verpflichtet, die Verbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.


§ 7 Ämter

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft hat keinen Vorstand. Alle Mitglieder stimmen über jede Entscheidung ab.
  3. Die Arbeitsgemeinschaft kann Piraten Aufgaben erteilen.
  4. Die Arbeitsgemeinschaft kann Piraten das Recht erteilen, für die Piraten Osnabrück zu sprechen.

§ 8 Änderungen der Satzung

  1. Änderungen der Satzung der Arbeitsgemeinschaft können nur auf einem Parteitag der Mitglieder beschlossen werden. Hierfür müssen diese bei beiden Mitgliedsverbänden mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.


§ 9 Auflösung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft löst sich auf, wenn nur noch ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft angehört.


§ 10 Finanzordnung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft führt keine eigene Kasse. Alle Ausgaben werden gemeinsam durch die Mitgliedsverbände beschlossen und finanziert.


§ 11 Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 12.11.2009.
  2. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die 1. Mitgliederversammlung in Kraft.