NRW:Landesparteitag 2015.1/Satzungsänderungsübersicht/6a 3

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

edit

Ist SÄA009 & SÄA009.2
(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden. (3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Kalendertage für ordentliche, bzw. 7 Werktage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.
(4) Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge zu veröffentlichen. Satzungs- und Programmänderungsanträge sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. Anträge sind im Wortlaut zu veröffentlichen. (4) Spätestens 14 Kalendertage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge zu veröffentlichen. Satzungs- und Programmänderungsanträge sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. Anträge sind im Wortlaut zu veröffentlichen.