NRW:Landesparteitag 2013.1/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung

§1 Rahmenbedingungen

§1.1 Allgemeines

  1. Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  2. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
  3. Nur Piraten, welche ordentliche Mitglieder gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland im Landesverband NRW sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich Anderes bestimmt.
  4. Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens
    • Ort, Tag und Beginn der Versammlung,
    • die Namen der Mitglieder des Versammlungsgremiums, des Wahlleiters und der Protokollanten,
    • Wechsel des Versammlungsleiters,
    • die Feststellung, dass die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde,
    • die Tagesordnung,
    • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
    • bei Wahlen, die Namen der Kandidaten und Gewählten, sowie die Erklärung, dass sie die Wahl annehmen und
    • Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen (nicht GO-Anträge).
  5. Das Protokoll wird durch Unterschrift des oder der Protokollanten, eines Versammlungsleiters und mindestens zwei Mitgliedern des amtierenden Landesvorstandes beurkundet. Wird ein Wahlleiter gewählt, so fertigt er ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das dem Versammlungsprotokoll beigefügt wird.
  6. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.

§1.2 Akkreditierung

  1. Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden oder der Landesvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
  2. Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
  3. Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
  4. Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.
  5. Die Akkreditierung beginnt spätestens eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
  6. Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.

§2 Versammlungsämter

Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Stellvertretende Versammlungsleiter, Wahlleiter, Stellvertretende Wahlleiter, Wahlhelfer, Protokollanten und Helfer der Protokollanten.

§2.1 Definition der Versammlungsämter

§2.1.1 Versammlungsleiter

  1. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten kommissarisch mit dieser Aufgabe beauftragt.
  2. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Dieser darf nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
  3. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung einschließlich des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.
  4. Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen oder vertagen
  5. Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
    • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
    • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
    • Beginn und Ende der Versammlung
  6. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
  7. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein stellvertretender Versammlungsleiter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Kann kein stellvertretender Versammlungsleiter diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis zu dessen Neuwahl.
  8. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an einen seiner Stellvertreter übergeben. Zu jeder Zeit leitet jeweils nur eine Person aktiv die Versammlung, ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.
  9. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

§2.1.2 Stellvertretende Versammlungsleiters

  1. Der Versammlungsleiter ernennt mindestens zwei Stellvertreter, welche den Versammlungsleiter bei seiner Arbeit unterstützen. Diese dürfen nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
  2. Sie sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
  3. Bei Unklarheiten hat der Versammlungsleiter alle Entscheidungsgewalt.

§2.1.3 Wahlleiter

  1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmungen und Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
  2. Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei
    • die Ankündigung der Wahl,
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
    • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
    • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
    • die Auszählung der Stimmen,
    • die Feststellung des Wahlergebnisses,
    • die Verkündung des Wahlergebnisses,
    • die Erstellung des Wahlprotokolls. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an. Dieses muss folgende Angaben enthalten:
      • Namen aller Wahlhelfer
      • Ein Muster des Stimmzettels eines jeden Wahlgangs (als ungültig markiert)
      • Ergebnisse aller Wahlgänge
      • Umschläge mit den abgegebenen Stimmzetteln der einzelnen Wahlgänge (als Anlage)
      • Die Unterschrift des Wahlleiters und zweier stellvertretender Wahlleiter oder Wahlhelfer
  3. Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
  4. Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
  5. Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

§2.1.4 Stellvertretende Wahlleiter

  1. Der Wahlleiter kann stellvertretende Wahlleiter ernennen, welche den Wahlleiter bei seiner Arbeit unterstützen. Diese dürfen nicht bei Personenwahlen kandidieren, deren Durchführung während der Versammlung geplant ist.
  2. Sie sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.
  3. Bei Unklarheiten hat der Wahlleiter alle Entscheidungsgewalt.

§2.1.5 Wahlhelfer

  1. Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
  2. Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, sofern er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat. Ist dies der Fall, so ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung der Abstimmung.
  3. Ein Wahlhelfer darf bei Personenwahlen kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.
  4. Der Wahlleiter kann jederzeit Wahlhelfer nachträglich ernennen oder entlassen.
  5. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und der stellvertretenden Wahlleiter, sie handeln nach ihren Weisungen und Vorgaben.

§2.1.6 Protokollant

Die Versammlung wählt mindestens drei Protokollanten, die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen.

§2.1.7 Protokollhelfer

Die gewählten Protokollanten können weitere Helfer ernennen, die sie in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung unverzüglich bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Personen abzulehnen.

§2.1.8 Sonstige Pöstchen

Die folgenden sonstigen Pöstchen können bei Bedarf vom Versammlungsleiter vergeben werden:

  1. Zeitreisebeauftragter
  2. Ponytimebeauftragter

§3 Kandidatur

  1. Es gilt die vom Parteitag verabschiedete Wahlordnung.
  2. Für Satzungsänderungsanträge gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.

§4 Anträge

§4.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung

Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§4.2 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
  3. Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
  4. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt.
  5. Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.
  6. Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:

§4.2.1 GO-Anträge mit Quorum

Die Anträge

sind schriftlich zu stellen und benötigen außerdem die Unterstützungsunterschriften von zehn weiteren akkreditierten Piraten.

§4.2.2 GO-Anträge ohne Quorum

Ein Antrag zur Geschäftsordnung ohne Quorum kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände bzw. schriftlich beim Versammlungsgremium gestellt werden.

§4.2.3 Nähere Erläuterung einzelner GO-Anträge

§4.2.3.1 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  • Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten.
  • Änderungen, die §§ 1, und 4 berühren sind unzulässig.
  • Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.
§4.2.3.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  • Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
    • das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
    • das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
    • das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
    • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag
    • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
    • das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
§4.2.3.3 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
  • Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten.
  • Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem Abstand von wenigstens 13 Tagen, höchstens aber 29 Tagen festgesetzt werden.
  • Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
  • Eine kompakte schriftliche Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.
§4.2.3.4 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
  • Der Antrag auf Enthebung eines einzelnen Versammlungsamtes kann von jedem Mitglied der Versammlung gestellt werden.
  • Eine Begründung kann zusätzlich zum Antragstext verlesen werden.
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden und erfordert weitere 10 Unterstützer-Unterschriften.
§4.2.3.5 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  • Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
  • Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
  • Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.
§4.2.3.6 GO-Antrag auf Auszählung
  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Auszählung eines durch den Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisses beantragen.
§4.2.3.7 GO-Antrag auf erneute Auszählung
  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Neuauszählung der ersten Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.
  • Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
  • Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.
§4.2.3.8 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge
  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann eine gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge beantragen.
  • Die Antragsteller der gemeinsam abzustimmenden Anträge haben hierbei ein Vetorecht und können dies verhindern.
§4.2.3.9 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  • Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §4.2 (Anträge zur Geschäftsordnung) Abs.2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
  • Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
  • Das Meinungsbild muss in einer laufenden Diskussion einen klaren Bezug zu dieser aufweisen. Ist dies nicht der Fall, kann der Versammlungsleiter den Antrag ablehnen oder bis zum Ende der laufenden Diskussion zurückstellen.
  • Meinungsbilder, die unmittelbar vor oder nach einer Abstimmung nach der Zu- oder Ablehnung eben dieser fragen, müssen abgelehnt werden.
  • Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
  • Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder indifferent ist.
§4.2.3.10 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
  • Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen.
  • Der Antragsteller darf
    • selbst bisher nicht auf der aktuellen Rednerliste gestanden haben und
    • sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird.
  • Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Antragsteller beziehungsweise ein Vertreter der Antrag stellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.
§4.2.3.11 GO-Antrag auf Volumenbegrenzung
  • Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Minuten und Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden.
  • Eine Aufhebung dieser Begrenzung kann jederzeit beantragt werden .
  • Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.