NRW:Kreis Minden-Lübbecke/Kreisverband/Satzung

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Satzung des KV Minden-Lübbecke vom 28.08.2011 (Kreismitgliederversammlung 2011.2).

Inhaltsverzeichnis

I. Kreisverband

§ 1 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei mit Wohnsitz im Kreis Minden-Lübbecke, sofern es nicht Mitglied eines anderen Gebietsverbandes ist. Mitglieder der Piratenpartei, die keinen Wohnsitz im Kreis Minden-Lübbecke haben, können vom Kreisvorstand auf Antrag aufgenommen werden.

§ 2 Kreisverband

  1. Der Kreisverband Minden-Lübbecke der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Minden-Lübbecke". Die Kurzbezeichnung für den Kreisverband lautet "Piratenpartei Minden-Lübbecke".
  2. Der Sitz und Gerichtsstand des Kreisverbandes Minden-Lübbecke ist die Stadt Minden. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Kreis Minden-Lübbecke.

II. Die Organe des Kreisverbandes

§ 3 Organe

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. Kreisparteitag
  2. Kreisvorstand

§ 4 Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
  2. Kreisparteitage sind Mitgliederversammlungen auf Kreisebene. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
    1. Kreisparteitage finden mindestens einmal im Kalenderjahr im Kreis Minden-Lübbecke auf Einladung des Kreisvorstandes statt. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
    2. Der Kreisvorstand kann aus dringenden Fällen einen außerordentlichen Kreisparteitag mit einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen. In diesem Fall dürfen keine Vorstandswahlen und Satzungsänderungen beschlossen werden.
    3. Auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes beruft der Kreisvorstand eine Mitgliederversammlung mit Frist von vier Wochen ein.
  3. Die Einladung muss in Schriftform erfolgen.

§ 5 Aufgaben des Kreisparteitages

  1. Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
  2. Die Tagesordnung des Kreisparteitages nach §4, Abs. 3, Punkt 1 in einem Kalenderjahr hat vorzusehen:
    1. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    2. den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
    3. Antragsberatungen und Beschlussfassungen,
    4. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
    5. Wahl des Kreisvorstandes und
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht zwingend Mitglieder des Kreisverbandes sein müssen.
  3. Anträge können von allen Mitgliedern des Kreisverbandes und den Mitgliedern des Kreisverbandes der Jungen Piraten gestellt werden.
  4. Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Im ersten und zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
  5. Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit, die keine Funktion auf dem Parteitag wahrnimmt, von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 6 Satzungsänderungsanträge (SÄA)

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung beim Kreisvorstand gestellt werden. Der Kreisvorstand hat diese Anträge den Mitgliedern so schnell wie möglich zugänglich zu machen.
  3. Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag den Mitgliedern zugänglich gemacht wurden.
  4. Änderungsanträge im Rahmen eines vorliegenden Antrages sind möglich sofern sie nicht über den ursprünglichen SÄA hinausgehen.

§ 7 Geschäftsordnung des Kreisparteitages (GO KPT)

  1. Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
  2. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist mit fünf anwesenden und akkreditierten Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.

§ 8 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • Dem Kreisvorsitzenden,
    • seinem Stellvertreter,
    • dem Kreisschatzmeister/Verwaltungspiraten,
    • und bis zu zwei vom Kreisparteitag gewählten Beisitzern.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein Kreisparteitag einzuberufen.
  3. Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Die Mitglieder des Vorstandes können sich gegenseitig vertreten.

§ 9 Amtsdauer

  1. Die Amtsperiode des Vorstandes und der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Die Amtsdauer dauert in jedem Falle bis zur Wahl der Nachfolger. Der Vorstand hat die Möglichkeit vorzeitige Neuwahlen per Vorstandsbeschluss frei zu machen.
  2. Der Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit zum nächsten Kreisparteitag, zu dem unter Einhaltung der Fristen zwecks Wahl eines neuen Vorstandes geladen wird, beendet.

§ 10 Aufgaben des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages.
  2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend sind.
  3. Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit ⅔ Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei. Es dürfen keine ungedeckten Schulden gemacht werden.
  4. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.
  5. Der Kreisvorstand legt dem Kreisparteitag Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.
  6. Der Kreisvorstand kann Aufgaben an Dritte in gegenseitigem Einverständnis delegieren.

§ 11 Einberufung des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand hat die Mitglieder in geeigneter Weise über seine bevorstehenden Sitzungen zu informieren.

III. Beitrags- und Finanzordnung

§ 12 Beitrags- und Finanzordnung

Die Beitrags- und Finanzordnung des Bundes und Landes gelten entsprechend.

§ 13 Buchführung und Kassenprüfung

  1. Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
  2. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
  3. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
  4. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
  5. Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

IV. Allgemeine Bestimmungen und Satzung

§ 15 Landesverband und Kreisverbände

Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet.

§ 16 Auflösung des Kreisverbandes

Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitages beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Abstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Minden-Lübbecke an die nächsthöhere Gliederung.

§ 17 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.