NRW:Kreis Minden-Lübbecke/Kreisverband/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Wappen Stadt Minden.png



Satzung des KV Minden-Lübbecke vom 22.11.2015 (Kreismitgliederversammlung 2015.3).

I. Kreisverband

§ 1 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei mit Wohnsitz im Kreis Minden-Lübbecke, sofern es nicht Mitglied eines anderen Gebietsverbandes ist. Mitglieder der Piratenpartei, die keinen Wohnsitz im Kreis Minden-Lübbecke haben, können vom Kreisvorstand auf Antrag aufgenommen werden.

§ 2 Kreisverband

  1. Der Kreisverband Minden-Lübbecke der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene. Er führt den Namen "Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Minden-Lübbecke". Die Kurzbezeichnung für den Kreisverband lautet "Piratenpartei Minden-Lübbecke".
  2. Der Sitz und Gerichtsstand des Kreisverbandes Minden-Lübbecke ist die Stadt Minden. Sein Tätigkeitsgebiet ist der Kreis Minden-Lübbecke.

II. Die Organe des Kreisverbandes

§ 3 Organe

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  1. Kreisparteitag
  2. Ständige Mitgliederversammlung
  3. Kreisvorstand

§ 4 Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
  2. Kreisparteitage sind Mitgliederversammlungen auf Kreisebene. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind.
    1. Kreisparteitage finden mindestens einmal im Kalenderjahr im Kreis Minden-Lübbecke auf Einladung des Kreisvorstandes statt. Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
    2. Der Kreisvorstand kann aus dringenden Fällen einen außerordentlichen Kreisparteitag mit einer Ladungsfrist von einer Woche einberufen. In diesem Fall dürfen keine Vorstandswahlen und Satzungsänderungen beschlossen werden.
    3. Auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes beruft der Kreisvorstand eine Mitgliederversammlung mit Frist von vier Wochen ein.
  3. Die Einladung muss in Schriftform erfolgen.

§ 5 Aufgaben des Kreisparteitages

  1. Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
  2. Die Tagesordnung des Kreisparteitages nach §4, Abs. 3, Punkt 1 in einem Kalenderjahr hat vorzusehen:
    1. den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
    2. den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
    3. Antragsberatungen und Beschlussfassungen,
    4. Entlastung des Kreisvorstandes auf Empfehlung der Rechnungsprüfer,
    5. Wahl des Kreisvorstandes und
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht zwingend Mitglieder des Kreisverbandes sein müssen.
  3. Anträge können von allen Mitgliedern des Kreisverbandes und den Mitgliedern des Kreisverbandes der Jungen Piraten gestellt werden.
  4. Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen. Im ersten und zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
  5. Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit, die keine Funktion auf dem Parteitag wahrnimmt, von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.

§ 6 Satzungsänderungsanträge (SÄA)

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mindestens drei Wochen vor der Versammlung beim Kreisvorstand gestellt werden. Der Kreisvorstand hat diese Anträge den Mitgliedern so schnell wie möglich zugänglich zu machen.
  3. Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie spätestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag den Mitgliedern zugänglich gemacht wurden.
  4. Änderungsanträge im Rahmen eines vorliegenden Antrages sind möglich sofern sie nicht über den ursprünglichen SÄA hinausgehen.

§ 7 Geschäftsordnung des Kreisparteitages (GO KPT)

  1. Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
  2. Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist mit fünf anwesenden und akkreditierten Mitgliedern beschlussfähig.
  3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird.
  5. Anträge zur Geschäftsordnung
    1. Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.
    2. Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen. Dazu hebt er beide Hände und begibt sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.
    3. Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.
    4. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollen komplexere GO-Anträge als Text beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten eingereicht werden.
    5. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
    6. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.
    7. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
    8. Geschäftsordnungsanträge
      1. Antrag auf Zulassung eines Gastredners. Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.
      2. Antrag auf geheime Abstimmung. Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 25 v.H. der akkreditierten Mitglieder zustimmen.
      3. Antrag auf getrennte Wahlgänge. Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge lässt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge von der Mitgliederversammlung abstimmen.
      4. GO-Alternativantrag. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
      5. Antrag auf Schließung der Rednerliste. Wurde ein GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden. Der GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Rednerliste eingereiht ist.
      6. Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste. Jeder Pirat kann einen begründeten GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste stellen, falls die Rednerliste geschlossen ist. Ein GO-Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste wird erst abgestimmt, sobald alle Redner auf der geschlossenen Redeliste an der Reihe waren.
      7. Antrag auf Begrenzung der Redezeit. Ein GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). Der GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit ist nicht zulässig, wenn er von einem Piraten gestellt wurde der bereits eine Rede in der aktuellen Debatte gehalten hat oder selbst in der Redeliste eingereiht ist.
      8. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes. Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen. Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen. Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.
      9. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung. Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.
      10. Antrag auf Änderung der Tagesordnung. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
        1. das Hinzufügen eines Punktes,
        2. das Entfernen eines Punktes,
        3. das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
        4. das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
      Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

§ 8 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • Dem Kreisvorsitzenden,
    • seinem Stellvertreter,
    • dem Kreisschatzmeister/Verwaltungspiraten,
    • und bis zu vier vom Kreisparteitag gewählten Beisitzern.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein Kreisparteitag einzuberufen.
  3. Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Die Mitglieder des Vorstandes können sich gegenseitig vertreten.

§ 9 Amtsdauer

  1. Die Amtsperiode des Vorstandes und der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Amtsdauer dauert in jedem Falle bis zur Wahl der Nachfolger. Der Vorstand hat die Möglichkeit vorzeitige Neuwahlen per Vorstandsbeschluss anzusetzen.
  2. Der Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit zum nächsten Kreisparteitag, zu dem unter Einhaltung der Fristen zwecks Wahl eines neuen Vorstandes geladen wird, beendet.

§ 10 Aufgaben des Kreisvorstandes

  1. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages.
  2. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend sind.
  3. Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit ⅔ Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei. Es dürfen keine ungedeckten Schulden gemacht werden.
  4. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.
  5. Der Kreisvorstand legt dem Kreisparteitag Rechenschaft über seine Tätigkeit ab. Wird ein neuer Vorstand gewählt, so haben die Tätigkeitsberichte in schriftlicher Form zu erfolgen.
  6. Der Kreisvorstand kann Aufgaben an Dritte in gegenseitigem Einverständnis delegieren.
  7. Ordnungsmaßnahmen
    1. Alle Regelungen der Landessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
    2. Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand ausgesprochen.

§ 11 Einberufung des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand hat die Mitglieder in geeigneter Weise über seine bevorstehenden Sitzungen zu informieren.

§ 12 Ständige Mitgliederversammlung

  1. Zu jedem regelmäßigen Mindener Stammtisch im Monat findet die ständige Mitgliederversammlung (SMV) statt. Diese hat zum Zweck die programmatische Ausrichtung und Tiefe auszuarbeiten und zu beschließen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein hier gefasster Beschluss wird dem Programm des Kreisverbandes hinzugefügt.
  2. Beschlüsse, die für eine Ortsebene gefasst werden, gehen ab dem Tage der Gründung des dortigen Ortsverbandes auf das Programm des neuen Ortsverbandes über.
  3. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes. Beschlussfähig ist der SMV wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  4. Von den SMV werden Protokolle angefertigt, welche nach spätestens 72 Stunden in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

III. Beitrags- und Finanzordnung

§ 13 Beitrags- und Finanzordnung

Die Beitrags- und Finanzordnung des Bundes und Landes gelten entsprechend.

§ 14 Buchführung und Kassenprüfung

  1. Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
  2. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Kassenprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
  3. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Kassenprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
  4. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
  5. Für die Rechnungslegung gilt die Landessatzung entsprechend.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

IV. Allgemeine Bestimmungen und Satzung

§ 16 Landesverband und Kreisverbände

Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet.

§ 17 Auflösung des Kreisverbandes

Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit des Kreisparteitages beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Abstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes Minden-Lübbecke an die nächsthöhere Gliederung.

§ 18 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.