NRW:Kommunalpolitische Vereinigung/KomPi
Hallo NRW Pirat,
wir gründen am Donnerstag, den 28.03. in Düsseldorf um 19 Uhr eine offene kommunalpolitische Vereinigung! Eine kommunalpolitische Vereinigung ist ein parteinaher Verein, der Schulungen u.ä. für kommunalpolitisch Interessierte anbietet. Der Verein kann vom Landesvorstand oder dem Landesparteitag als parteinah eingestuft werden, was finanzielle Zuwendungen durch durch das Land NRW ermöglichen würde. Ihr seid herzlich zur Gründungsversammlung eingeladen.
Hintergrund: Am 23.3.2013 fand im Essener Unperfekthaus (UPH) bereits eine Gründung eines kommunalpolitischen Vereins für die Piratenpartei NRW statt. Auf dieser Veranstaltung wurde nach heftiger Diskussion ein Delegiertensystem beschlossen, bei dem aus allen 53 NRW Kreisen/kreisfreien Städten/Städteregion nur jeweils ein Mitglied auf der Mitgiederversammlung stimmberechtigt ist. Erforderliche Regelungen zur Delegiertenwahl wurden vor der Abstimmung nicht getroffen und bis heute nicht in der Satzung verankert. Von den zu diesem Zeitpunkt ca. 50 Anwesenden verließen daraufhin die Hälfte der Anwesenden, die der Satzung so nicht zustimmen wollten, ernüchtert den Saal. Der fundamentale Kritikpunkt an dem geplanten Delegiertensytem hat dazu geführt, diese Vereinsgründung nicht zu unterstützen. Darunter waren auch beratende Mitglieder des AK Kommunal NRW, die im Vorfeld an arbeitsintensiven, monatelangen Beratungen zwischen Fraktion und LVor teilgenommen hatten.
In der organisatorischen und inhaltlichen Ausrichtung stimmen wir in weiten Teilen mit dem in Essen vorgelegten Konzept überein. Allerdings ist eine Stimmberechtigung, die auf Delegierte beschränkt ist, mit unserem Verständnis von freier Teilhabe für jedes Mitglied nicht vereinbar und passt nicht zur Kultur der Piraten. Daher haben wir uns zu der Gründung einer alternativen, offenen kommunalpolitischen Vereinigung entschlossen, um die abschließende Entscheidung den Mitgliedern der Piratenpartei NRW durch einen Landesparteitag zu überlassen.
Um das deutlich zu machen: Wir wollen keine Parallelstruktur aufbauen. Es geht hier darum, den Piraten aus NRW eine Alternative anzubieten. Wir werden in jedem Falle eine Entscheidung des Landesverbandes respektieren.
Als Namen für den alternativen Verein schlagen wir vor: Kommunalpiraten NRW - kurz KomPi NRW
Inhaltsverzeichnis
Gründungsversammlung
- Donnerstag, den 28.03.2013 ab 19:00 Uhr im Café Saffran`s, Collenbachstraße 21, 40476 Düsseldorf - Derendorf
(Achtung wenig Parkmöglichkeiten).
Vorbesprechung
- Mittwoch, den 27.03 ab 22:00 Uhr im Mumble
- Mumble-Server NRW/Arbeitskreise/Kommunalpolitik
Satzungsneuentwurf für die KomPi
§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Kommunalpiraten NRW" - kurz KomPi NRW
(2) Der Verein hat seinen Sitz in TBD.
(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt danach den Zusatz e.V.
§ 2 - Zweck und Aufgabe
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein hat die Aufgabe, den Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen kommunalpolitisch interessierten Bürgern zu intensivieren, kommunalpolitisches Wissen zu verbreiten und hierdurch piraten-politische Grundsätze in der Kommunalpolitik zu fördern.
Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) die Erarbeitung von Richtlinien für die praktische Arbeit in den kommunalen Vertretungen und Körperschaften nach Maßgabe piraten-politischer Grundlagen;
b) die Beratung der Piraten-Fraktion im Landtag im kommunalen Bereich, damit für kommunalpolitische Probleme nach Möglichkeit einheitlich gelöst werden;
c) die Beratung der Piraten im kommunalen Bereich, damit kommunalpolitische Probleme nach Möglichkeit einheitlich gelöst werden;
d) die Vertretung kommunalpolitischer Interessen gegenüber den Piraten-Fraktionen des Landtages und des Bundestages;
e) Herstellung und Pflege von Kontakten zu kommunalen Spitzenverbänden und anderen, an der Kommunalpolitik interessierten Institutionen, sowie deren Vermittlung an kommunalpolitisch tätige Mitglieder der Piratenpartei;
f) Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren, die der staatsbürgerlichen und kommunalpolitischen Fortbildung dienen, insbesondere auch der Unterstützung der kommunalpolitischen Bildungsarbeit der örtlichen Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände sowie der kommunalpolitischen Arbeitskreise oder Crews.
§ 3 - Mitglieder
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und piraten-politische Grundsätze vertritt.
(2) Förderndes Mitglied können werden:
a) juristische Personen,
b) natürliche Personen,die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind.
(3) Fördernde Mitglieder haben keine Stimme bei Mitgliederversammlungen.
(4) Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand, in dem sich die Antragstellenden zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichten. Der Vorstand entscheidet auf seiner folgenden Sitzung bzw. unverzüglich per Umlaufbeschluss über die Aufnahme. Ablehnende Entscheidungen werden der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt, die den Beschluss des Vorstandes aufheben kann. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Ausschluss oder Tod. Der Ausschluss kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen:
a) bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinssatzung
b) bei Nichtzahlung der satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge für mindestens ein Jahr
(6) Vor der Beschlussfassung ist dabei dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung über den Ausschluss Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Einspruch. Solange über den Einspruch nicht entschieden ist, ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 4 - Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 - Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 6 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch Einladung in Textform aller Mitglieder unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 28 Tagen einberufen. Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung, die mindestens einer 2/3 Mehrheit bedürfen, müssen bei der Einladung auf der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sein.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mit der Zahlungs ihres Mitgliedsbeitrags nicht in Verzug sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage mit Angabe einer vollständigen Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
- die Feststellung der Jahresabschlüsse und der Entlastung des Vorstandes,
- die Bestimmung von 2 Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nur einmal unmittelbar wiedergewählt werden können,
- Entscheidungen über durch den Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge und Einsprüche gegen den Ausschluss,
- die Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über Anträge,
- die Annahme und Veränderung der Beitragsordnung,
- die Festsetzung von Sonderbeiträgen und Umlagen;
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschhttp://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/1/13/Button_enter.pnglussfähig, wenn fristgemäß eingeladen wurde. Außerdem müssen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens 10 Prozent und mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mindestanwesenheit nicht erreicht, lädt der Vorstand fristgemäß zu einer weiteren Mitgliederversammlung ein. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Einer Zweidrittelmehrheit bedürfen Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und die Abberufung des Vorstandes. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung nötig.
(8) Über die Beratungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und an geeigneter Stelle zu veröffentlichen ist.
§ 7 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister.
d) bis zu zwei Beisitzern,
e) eventuell zusätzlich zwei entsandte Beisitzer gemäß Absatz 4.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(3) Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand gemeinsam vertreten.
(4) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um den vakanten Vorstandsposten neu zu besetzen.
(5) Der Landesvorstand sowie die Landtagsfraktion der Piraten NRW sind dazu berechtigt, jeweils eine Person ihrer Wahl jederzeit in den Vorstand als zusätzliche Beisitzer zu entsenden. Die Regelungen zur Parteiferne sind bei der Berufung zu beachten.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen (Vorsitzende, Schatzmeister sowie Beisitzer) von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder vor Beendigung der Wahlperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen und ebenfalls mit einfacher Mehrheit Ersatz- und Ergänzungswahlen des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode vornehmen.
(8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen.
(9) Der Vorstand kann Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vornehmen.
(10) Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch einen der Vorsitzenden mindestens einmal monatlich. Die Einberufung erfolgt in Textform mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(12) Die Sitzungen des Vorstands finden in der Regel öffentlich statt; sie sind zu protokollieren und das Protokoll ist an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.
(13) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(14) Der Vorstands berichtet in den Sitzungen des Vorstandes zu
a) laufenden Projekten des Vereins,
b) Veröffentlichung des Finanzmittelbestands.
§ 8 - Auflösung
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an TBD, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern der vorgenannte Verein zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht mehr besteht, entscheidet die auflösende Versammlung mit einfacher Mehrheit über einen anderen Empfänger, der ein gemeinnütziger und eingetragener Verein sein muss und es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.