NRW:Aachen/GO KMV 2014.2

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Hinweis

Das ist nur ein erster Entwurf. Anregungen und konstruktive Kritik bitte auf der Diskussionsseite.

Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung 2014.2 der Städteregion Aachen am 19.01.2014

§1 – Rahmenbedingungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht explizit anders bestimmt, mit dem Ende der Versammlung.

(3) Es wird ein Versammlungsprotokoll erstellt und innerhalb von 14 Tagen veröffentlicht. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten unterschrieben. Das Protokoll enthält mindestens:

  1. Beginn, Ende, Unterbrechungen und Vertagungen der Versammlung,
  2. Wechsel des Versammlungsleiters,
  3. Anträge (nicht GO-Anträge) und GO-Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung im Wortlaut,
  4. Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge, die protokolliert werden,
  5. und das Wahlprotokoll.

(4) Die Akkreditierung beginnt spätestens 15 Minuten vor Beginn der Versammlung und endet zeitgleich mit ihr. Während laufender Abstimmungen oder Wahlen wird die Akkreditierung zeitweise ausgesetzt.

§2 – Versammlungsablauf

(1) Nachdem die Versammlung sich eine Geschäftsordnung gegeben hat, werden die Versammlungsämter gewählt, so dies nicht bereits geschehen ist.

(2) Der Versammlungsleiter stellt die vorläufige Tagesordnung vor, nimmt Änderungsanträge entgegen und lässt über diese Anträge und die schlussendlich resultierende Tagesordnung abstimmen.

(3) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung gemäß der Tagesordnung. Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Versammlung.

§3 – Versammlungsämter

(1) Die Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter und Protokollant.

(2) Niemand kann mehr als ein Versammlungsamt gleichzeitig innehaben.

(3) Jeder kann von einem Versammlungsamt jederzeit zurücktreten. In diesem Fall wird umgehend ein Nachfolger gewählt.

(4) Ein Wahlleiter muss erst gewählt werden, wenn eine geheime Abstimmung oder Wahl durchzuführen ist. Dies gilt auch im Fall des Rücktritts des bisherigen Wahlleiters.

(5) Träger eines Versammlungsamtes können Helfer berufen und ihnen Aufgaben übertragen. Der Versammlungsleiter informiert die Versammlung über solche Berufungen; Berufungen werden ins Versammlungsprotokoll aufgenommmen.

§3a – Versammlungsleiter

(1) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans. Dazu erteilt er Mitgliedern der Piratenpartei Deutschland (Piraten) angemessene Redezeit, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.

(2) Der Versammlungsleiter kann auch Personen, die keine Piraten sind, Rederecht erteilen.

(3) Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:

  1. Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen,
  2. Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung,
  3. und Beginn und Ende der Versammlung.

(4) Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von dieser ausschließen.

(5) Sollte der Versammlungsleiter zurücktreten, übernimmt der Wahlleiter, der Protokollant oder ein Büropirat (in dieser Reihenfolge) die Versammlungsleitung bis ein Nachfolger gewählt ist.

§3b – Wahlleiter

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von geheimen Abstimmung und Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für Ämter sein, deren Wahl er durchzuführen hat. Der Versammlungsleiter übernimmt die Durchführung der Wahl des Wahlleiters.

(2) Die Durchführung von geheimen Abstimmungen und Wahlen umfasst dabei:

  1. Die Ankündigung der Abstimmung/Wahl,
  2. Hinweise auf die Modalitäten der Abstimmung/Wahl,
  3. die Eröffnung und die Beendigung der Stimmabgabe,
  4. das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Abstimmungen/Wahlen,
  5. das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  6. die Auszählung der Stimmen,
  7. die Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Wahloptionen entfallenen Stimmen,
  8. die Feststellung des Wahlergebnisses und
  9. das Erstellen des Wahlprotokolls.

(3) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle geheimen Abstimmungen und Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.

(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.

(5) Tritt der Wahlleiter während der Durchführung einer geheimen Abstimmung oder Wahl zurück, so ist diese nach der Wahl eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Die momentan laufende Stimmabgabe wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

(6) Sollen Wahlgänge und/oder Abstimmungen zusammengelegt werden, die unter unterschiedlichen Tagesordnungspunkten (TOPs) angekündigt wurden, müssen diese TOPs zunächst per GO-Antrag verschmolzen werden.

§3c – Protokollant

(1) Der Protokollant fertigt das Versammlungsprotokoll gemäß der Geschäftsordnung an.

(2) Sollte der Protokollant zurücktreten, übernimmt der Versammlungsleiter dessen Funktion, bis ein Nachfolger gewählt ist.

§4 – Abstimmungen und Wahlen

(1) Geheime Abstimmungen und Wahlen werden vom Wahlleiter durchgeführt und öffentlich ausgezählt. Öffentliche Abstimmungen und Wahlen werden vom Versammlungsleiter durchgeführt und ausgewertet.

(2) Abstimmungen müssen frei, gleich, unmittelbar und persönlich sein. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden.

(3) Wahlen müssen frei, gleich, unmittelbar und persönlich sein. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten muss eine Wahl geheim durchgeführt werden. Wahlen für Ämter, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, sind grundsätzlich geheim.

(4) Für Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder Ordnungsmaßnahmen eines Schiedsgerichtes entgegenstehen. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden. Kandidaten können sich auch in Textform melden, müssen dann aber selber sicherstellen, dass den Wahlleiter diese Meldung rechtzeitig erreicht.

(5) Bei Wahlen, die eine Einzelperson zum Wahlsieger erklären sollen, gilt:

  1. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
  2. Kann kein Kandidat mehr Stimmen auf sich vereinigen als alle anderen Kandidaten zusammen, kommt es zu einer Stichwahl.
    1. Hat ein Kandidat mehr Stimmen als jeweils alle anderen, tritt dieser gegen den Kandidaten mit den zweitmeisten Stimmen an. Gegebenenfalls wird dieser Kandidat zunächst ebenfalls per Stichwahl ermittelt.
    2. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen und kein anderer Kandidat mehr Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt.
    3. Auch eine Stichwahl kann weitere Stichwahlen zur Folge haben. Kann eine Stichwahl nicht mindestens einen Kandidaten ausschließen, wird sie nur einmal wiederholt. Sollte auch die Wiederholung keinen Kandidaten ausschließen, entscheidet das Los über den Wahlsieger der Stichwahl.

(6) Bei Wahlen, die eine Gruppe von Personen bestimmen sollen, gilt:

  1. Jeder Stimmberechtigte kann für jeden Kandidaten angeben, ob er diesen wählen will (Ja/Nein/Enthaltung).
  2. Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.

(7) Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen erhält jeder Stimmberechtigte genau einen eindeutig dieser Stimmabgabe zuzuordnenden Stimmzettel vom Wahlleiter. Dieser Enthält:

  1. Die eindeutig beschriebenen Wahloptionen,
  2. Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten und nur einem Sieger ein Auswahlfeld pro Kandidat,
  3. Bei allen anderen Wahlen ein Ja- und ein Nein-Feld pro Kandidat,
  4. Bei Abstimmungen ein Ja- und ein Nein-Feld,
  5. Die Anzahl zu vergebener Stimmen.

Der Wahlleiter kann mehrere geheime Abstimmungen und/oder Wahlen eines Tagesordnungspunktes zusammenlegen und deren Stimmzettel auf ein Blatt drucken lassen. Dabei ist darauf zu achten, dass die einzelnen Stimmzettel klar voneinander abgesetzt sind.

(8) Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig. Sind mehrere Stimmzettel auf ein Blatt gedruckt, so wird die Gültigkeit für jeden Stimmzettel separat ermittelt. Anderweitige Markierungen oder Kommentare auf einem Blatt, machen alle Stimmzettel auf diesem Blatt ungültig.

(9) Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen mindestens doppelt so hoch ist wie die Anzahl der abgegebenen Nein-Stimmen.

(10) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen die Anzahl der abgegebenen Nein-Stimmen übersteigt.

(11) Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung mit einfacher Mehrheit getroffen.

(12) Wenn der Wahlleiter begründete Zweifel an der Korrektheit einer geheimen Abstimmung oder Wahl hat, kann er diese wiederholen lassen.

(13) Keine mit der Durchführung einer Wahl betraute Person darf Kandidat dieser Wahl sein.

§5 – Anträge

(1) Anträge können von jedem Piraten gestellt werden. Anträge, die vor Beginn der Versammlung gestellt werden, sind Teil der vorläufigen Tagesordnung. Nach Beginn der Versammlung können Anträge nur noch von Stimmberechtigten per Antrag zur Geschäftsordnung (GO-Antrag) in die Tagesordnung eingebracht werden.

(2) Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

(3) Anträge können mit Zustimmung des Antragsstellers oder nach ihrer Ablehnung durch die Versammlung vom Versammlungsleiter in eine Bearbeitungsphase überführt werden. In dieser Phase schreibt der Versammlungsleiter auf Basis von Wortmeldungen aus der Versammlung den Antrag um. Der Versammlungsleiter kann die Bearbeitungsphase jederzeit abbrechen oder beenden. Wird die Bearbeitungsphase beendet, wird der entstandene Antrag umgehend abgestimmt.

§6 - GO-Anträge

(1) Jeder Stimmberechtige kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Schriftliche Anträge werden hierzu beim Versammlungsleiter abgegeben; das Vorhaben einen mündlichen Antrag zu stellen kann durch deutlich sichtbares Heben beider Hände angezeigt werden. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Abstimmung oder Wahl Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Stimmberechtigte einen Alternativantrag stellen. Andere GO-Anträge sind bis zum Beschluss über den aktuellen GO-Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.

(3) Jeder Stimmberechtigte kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenreden oder mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt. Abstimmungen über GO-Anträge sind immer öffentlich.

(5) Es gelten nur GO-Anträge, die ihre Grundlage in (6)-(9) haben.

(6) GO-Anträge zur Ordnung und Durchführung der Versammlung

  1. GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung: Der GO-Antrag muss schriftlich eingereicht werden, die gewünschte Änderung im Wortlaut enthalten und bedarf einer Zweidrittelmehrheit um angenommen zu werden.
  2. GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung: Der GO-Antrag muss schriftlich eingereicht werden, die gewünschte Änderung im Wortlaut enthalten und bedarf einer Zweidrittelmehrheit um angenommen zu werden.
  3. GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung: Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und Datum, Zeit und Ort der Fortsetzung enthalten. Eine Vertagung bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Eine Vertagung ist schnellstmöglich öffentlich bekanntzugeben.
  4. GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung: Der Antrag muss die Länge der Unterbrechung enthalten, welche 60 Minuten nicht überschreiten darf. Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.

(7) GO-Anträge gegen die Versammlungsleitung

  1. GO-Antrag auf Enthebung und Neuwahl eines Versammlungsamtes
  2. GO-Antrag auf Aufhebung einer Erteilung von Rederecht an eine Personen, die keine Pirat ist, durch den Versammlungsleiter
  3. GO-Antrag auf Aufhebung eines Versammlungsausschlusses durch den Versammlungsleiter: Dieser GO-Antrag kann nicht von der ausgeschlossenen Person gestellt werden, da diese durch den Ausschluss bereits ihr Stimmrecht (vorübergehend) verloren hat.
  4. GO-Antrag auf Einleitung einer Bearbeitungsphase für einen abgelehnten Antrag.
  5. GO-Antrag auf Abbruch einer Bearbeitungsphase
  6. GO-Antrag auf Beendigung einer Bearbeitungsphase
  7. GO-Antrag gegen Einleitung, Abbruch oder Beendigung einer Bearbeitungsphase durch den Versammlungsleiter

(8) GO-Anträge zu Wortmeldungen

  1. GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
  2. GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit: Der Antrag muss die Höchstdauer der Redezeit enthalten, diese darf eine Minute nicht unterschreiten.
  3. GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit
  4. GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste: Der GO-Antragsteller darf selber nicht auf der aktuellen Rednerliste stehen oder gestanden haben. Er darf sich nicht mehr auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag scheitert. Wird der GO-Antrag angenommen, wird der Antragsteller des aktuell diskutierten Antrags oder ein Vertreter als letzter Redner auf die Rednerliste gesetzt. Anschließend kann niemand mehr auf die aktuelle Rednerliste gesetzt werden.

(9) GO-Anträge zu Meinungsbildern, Abstimmungen und Wahlen

  1. GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes: Der GO-Antrag ist automatisch angenommen, d.h. (2)-(4) finden keine Anwendung. Der GO-Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage zum aktuellen Tagesordnungspunkt über die sofort öffentlich abgestimmt wird. Auch bei knappem Ergebnis wird nicht ausgezählt. Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder unklar ist. Meinungsbilder müssen nicht ins Protokoll übernommen werden.
  2. GO-Antrag auf Auszählung: Der GO-Antrag muss unverzüglich nach einer öffentlichen Abstimmung gestellt werden und ist dann automatisch angenommen, d.h. (2)-(4) finden keine Anwendung. Eine gerade stattgefundene öffentliche Abstimmung, die nicht genau ausgezählt wurde, wird wiederholt und genau ausgezählt.
  3. GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung: Der GO-Antrag muss unverzüglich nach einer Auszählung gestellt werden. Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
  4. GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmungen und/oder Wahlen
  5. GO-Antrag auf getrennte Abstimmungen und/oder Wahlen
  6. GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge von Abstimmungen und/oder Wahlen
  7. GO-Antrag auf Mitteilung der Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht

(10) Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.

Quelle

Diese Geschäftordnung basiert auf der NRW:Aachen/GO_Vorlage_C.