NDS:Landesparteitag/2013.1/Geschäftsordnungsänderungsanträge

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Landesparteitag 2013.1 der Piratenpartei Niedersachsen

Vorschlag GO Jürgen Stemke

Diese Geschäftsordnung enthält ergänzende Regelungen zu der Satzung der Piraten Niedersachsen. Der hier gemachte Vorschlag kann sich im Detail noch ändern.

Änderungen gegenüber der gültigen GO sind grün hervor gehoben.

Begründung
Einige Punkte werden Angepasst, bzw. klargestellt, aufgrund der Erfahrungen des letzten Parteitages und aufgrund von Anregungen von Besuchern des letzten Parteitags.


Definitionen

Mehrheiten

  1. Relative Mehrheit: Die meisten positiven Stimmen (z.B. auch nur 20%)
  2. Einfache Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen , Enthaltungen werden nicht gezählt.
  3. Absolute Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen , Enthaltungen zählen als gültige Stimme.
  4. Qualifizierte Mehrheit: Mehr als 75% der gültigen, abgegebenen Stimmen , Enthaltungen werden nicht gezählt.

Landesparteitag

Tagesordnung

  1. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.

Tagungsleitung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn eine Tagungsleitung. Die Wahl der Tagungsleitung erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine konstruktive Abwahl kann jederzeit mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden.
  2. Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt inhaltliche Anträge, Bewerbungen und Anträge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, führt eine Redeliste, erteilt und entzieht das Wort. Die Tagungsleitung kann für die Protokollführung und für die Durchführung der Wahlen weitere Piraten bestimmen.
  3. Die Tagungsleitung ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Landesvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Tagungsleiter die Beratung für geschlossen.
  4. Die Tagungsleitung kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
  5. Piraten, die zur Wahl stehen, dürfen keine Tagungsleitung, Wahlleiter und / oder -helfer sein.
  6. Die TagungsleitungVersammlungsleitung kann Redezeitkontingente entsprechend den Erfordernissen vergeben und variabel festlegen, oder Redezeit kürzen.
  7. Die Tagungsleitung kann die Rednerliste nach eigenem Ermessen schließen, so die Versammlung nicht mit einfacher Mehrheit widerspricht.
  8. Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus und trägt für den ungestörten Ablauf der Mitgliederversammlung Sorge. Personen, die den Fortgang der Mitgliederversammlung erheblich und längerfristig stören, können aus der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.


Wahlen und Abstimmungen

  1. Wahlen zu Parteiämtern finden grundsätzlich frei und geheim statt. Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Mitgliederversammlung eingesetzt. Diese besteht aus einem Wahlleiter und mindestens einem Helfer und führt die Wahlen durch.
  2. Es werden an alle stimmberechtigten Piraten eindeutige Stimmzettel ausgegeben, die bei einfachen Wahlen und Abstimmungen auf Anforderung zur Stimmabgabe hochgehalten werden.
  3. Bei allen Wahlen und Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit. Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als 50% der akkreditierten Mitglieder anwesend sind und die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Die Beschlussfähigkeit kann von der Tagesleitung im Einvernehmen mit der Versammlung oder von 5% der anwesenden, akkreditierten Piraten angezweifelt werden.
  4. Personen werden mit absoluter Mehrheit gewählt.
  5. Für den Landesvorstand werden zunächst Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister in dieser Reihenfolge gewählt, wobei mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann, dass die Wahl gleichzeitig erfolgt. Anschließend werden die Beisitzer gewählt. Gewählt ist jeder Kandidat, der die erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht.
  6. Besetzungen zu Versammlungsämtern sind keine Personenwahlen im Sinne dieser Wahlordnung. Die Besetzungen von Versammlungsämtern werden nicht geheim und mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  7. Vor Personenwahlen dürfen die Kandidaten durch das wählende Gremium befragt werden.
  8. Die Tagungsleitung bestimmt ein Wahlverfahren, das für eine Wahl angewendet werden soll. Das wählende Gremium kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit die Anwendung eines bestimmten, anderen Verfahrens beschließen.
  9. Es können unter anderem folgende Wahlverfahren angewendet werden:
    1. Mehrheitsabstimmung
      1. Der Wähler hat eine Stimme und wählt eine Alternative aus der Liste der zur Wahl stehenden Alternativen.
      2. Gewonnen hat die Alternative, die mit den meisten Stimmen die erforderliche Mehrheit erreicht hat.
      3. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Alternativen satt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
      4. Wird nach einer Stichwahl die erforderliche Mehrheit nicht erzielt, so entscheidet das wählende Gremium über das weitere Verfahren.
    2. Abstimmung durch Zustimmung
      1. Es stehen mehrere Alternativen zur Abstimmung.
      2. Der Stimmberechtigte hat eine Stimme pro wählbarer Alternative.
      3. Jeder Alternative kann mit Ja zugestimmt werden.
      4. Gewählt ist die Alternative, die die erforderliche Mehrheit mit dem höchsten Zustimmungswert erhält.
      5. Können mehrere Alternativen gleichzeitig gewählt werden (z.B. Wahlen zu Beisitzern), so gelten die Alternativen als gewählt, die die erforderliche Mehrheit erreicht haben. Erreichen mehr Alternativen die erforderliche Mehrheit als gewählt werden können, so gelten die Alternativen nach der Höhe der erreichten Mehrheit als gewählt, bis die Anzahl der maximal möglichen wählbaren Alternativen erreicht ist. Bei Stimmengleichheit auf dem letzten Rang wird eine Stichwahl zwischen den betroffenen Alternativen durchgeführt.

Wahlen zu Listen

  1. Wahlen zu Listen für Wahlen in Parlamente auf Bundesebene, Landesebene oder Kommunaler Ebene werden in Aufstellungsversammlungen durchgeführt.
  2. Die Aufstellungsversammlungen können sich eine eigene Geschäftsordnung geben. Andernfalls kommt die Geschäftsordnung für Landesparteitage sinngemäß zur Anwendung.
  3. Es gelten die Regelungen der Satzung und die gesetzlichen Bestimmungen.


Geschäftsordnungsanträge

  1. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann nach jedem Redebeitrag einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Es zeigt dies durch Meldung an. Während eines Redebeitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung sind:
    1. Antrag auf Meinungsbild
    2. Antrag auf Schließen der Rednerliste,
    3. Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste (dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden),
    4. Antrag auf Vertagung (dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden),
    5. Antrag auf Redezeitbegrenzung (dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden),
    6. Antrag auf flexible Redezeit. Während der flexiblen Redezeit kann jeder Redner grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung vortragen. Der Redebeitrag kann durch die absolute Mehrheit der Versammlung mittels Heben der Stimmkarte vorzeitig beendet werden. Die Mindestredezeit beträgt eine Minute. Diese Regelung gilt nicht in Aufstellungsversammlungen. (dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden),
    7. Antrag auf Unterbrechung (dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden),
    8. Antrag auf Wahl einer neuen Tagungsleitung (dieser Antrag muss inklusive eines Wahlvorschlags schriftlich eingereicht werden),
    9. Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag (dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden),
    10. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Dieser Antrag kann nur mit einer qualifizierten Mehrheit angenommen werden.
    11. Antrag auf Änderung der Tagesordnung. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
  3. Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
  4. Der antragstellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal einer halben Minute. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelassen. Die Tagungsleitung kann nach eigenem Ermessen jeweils mehr Redezeit zugestehen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.

Anträge

  1. Antragsberechtigt sind alle Piraten des Landesverband Niedersachsen.
  2. Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der Landesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können.
  3. Anträge können bis 2 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Eine spätere Annahme ist nur durch Änderung der Tagesordnung möglich. Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträge sind immer möglich.
  4. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Behandeln mehrere Anträge den gleichen Gegenstand bzw. das gleiche Thema, so soll der am weitesten reichende Antrag zuerst zur Abstimmung gebracht werden. Alternativ kann auch über "Wahl durch Zustimmung" abgestimmt werden oder durch andere Abstimmungen die Präferenz des Plenums festgestellt werden.

Öffentlichkeit

  1. Der Landesparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten oder auf Antrag des Landesvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte, insbesondere bei Personaldebatten, ausgeschlossen werden.

Protokoll

  1. Über den Sitzungsverlauf ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Tagungsleiter zu unterzeichnen.

Antrag zum Wahlverfahren Phil-Wendland

Gemäß Abs. 8 der von Jürgen vorgeschlagenen GO stelle ich folgenden Antrag zum Wahlverfahren für den Landesvorstand:

Wahl nach Zustimmung (inkl. Enthaltung)

Kandidieren für Ämter genau soviele Bewerber, wie es Plätze gibt, wird das Verfahren „Wahl nach Zustimmung“ angewendet. Dabei hat jedes stimmberechtigte Mitglied für jeden Kandidaten eine Stimme. Die Optionen der Wahl sind ja, nein oder Enthaltung.
Ein Bewerber ist gewählt, wenn er mehr Zustimmung als Ablehnung erhält.

Kombinierte Wahl nach Zustimmung und Bewertung

Stehen mehr Bewerber zur Wahl, als Plätze zu vergeben sind, wird nach einem zweiteiligen Wahlverfahren gewählt. Jedes Mitglied darf dabei für jeden Bwerber zwei Stimmen vergeben. Mit der ersten Stimme wird die Zustimmung ausgedrückt. Optionen sind: Ja, nein oder Enthaltung. Mit der zweiten Stimme wird der Kandidat nach Punkten bewertet. Zur Auswahl stehen 0 1 2 oder 3 Punkte. „0“ ist dabei die niedrigste Bewertung, „3“ ist die höchste Bewertung.
Gewählt ist, wer mehr ja als nein Stimmen auf sich vereinen konnte und die höchste akkumulierte Punktzahl erreicht hat. Werden in einem Wahlgang mehrere Plätze besetzt, sind die Kandidaten mit der höchsten Punktzahl gewählt, so sie mehr ja als nein-Stimmen auf sich vereinen konnten.

alternativ: reine Bewertungswahl

Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, als Plätze zu besetzen sind, wird nach folgendem Bewertungsverfahren gewählt: Jedes Mitglied hat eine Stimme für jeden Kandidaten. Mit dieser Stimme kann es den Kandidaten auf einer Skala von -2 bis +2 bewerten. Dabei ist -2 die schlechteste +2 die beste Bewertung. Die einzelnen Stufen sind -2 -1 0 +1 +2. Um gewählt zu sein, muss der addierte Gesamtpunktwert eines Kandidaten positiv sein. Gewählt sind die Bewerber mit dem höchsten Gesamtpunktwert.

Begründung:

Beide vorgeschlagenen Wahlverfahren erlauben eine qualifiziertere Wahl, als dies bei der Wahl nach Zustimmung der Fall ist. Die Gefahr, dass ein Kandidat an dem 50 % Quorum scheitert ist geringer, da der Wähler sowohl Favoriten, als auch "nur geeigneten Kandidaten" seine differenzierte Stimme geben kann, ohne sie gleichzustellen.
Das alte Verfahren (nur nach Zustimmung) hatte bei den letzten Vorstandswahlen dazu geführt, dass nicht ausreichend viele Beisitzer gewählt werden konnten.