NDS:Landesparteitag/2012.3/Antragsportal/Programmantrag - 241

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die Landesparteitag Niedersachsen 2012.3. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die Landesparteitag Niedersachsen eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

P241

Einreichungsdatum

Antragstitel

Ende der Verfolgung von Drogenkonsumenten

Antragsteller

Antragstyp

Programmantrag

Art des Programmantrags

Wahlprogramm

Antragsgruppe

Drogen„Drogen“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.

Antragstext

Der Parteitag möge beschließen:

Die Piratenpartei NDS fordert das mildern der Strafe bei Drogenbesitz und Konsum von der Freiheitstrafe zur Ordnungswidrigkeit. Dadurch soll ereicht werden dass Verfolgungsbefugnisse der Ermittlungsbehörden gegen Konsumenten eingeschränkt werden.

Antragsbegründung

Der Besitz und Konsum von Drogen steht immer noch unter schwerer Strafe, obwohl hier Täter (Drogenbesitzer) und Opfer (Drogenkonsument) ein und dieselbe Person sind. Drogenkonsumenten werden in Sachen der Fahrerlaubnis benachteiligt behandelt. So wird bei Alkoholfahrten auf den Wirkstoff untersucht der sich bekanntlich schnell abbaut. bei Drogenkonsumenten hingegen wird das Abbauprodukt nachgewiesen, dies kann Tage bis Wochen nach dem Konsum und Rausch nachweisbar sein. Bedingt durch den §31 BtmG werden Dealer in Strafverfahren bevorzugt behandelt, weil ein Dealer Auskunft über seine Kunden geben kann bleibt dieser per Gesetz von der eigentlichen Strafe verschont. Wohingegen die Konsumenten, die niemanden beliefert haben, nicht in den Genuss des "Denunzianten-Paragraphen" kommen. derzeit ist in der Rechtsprechung zwar üblich den eigentlichen Kosnum nicht zu bestrafen, dieser geht aber grundsätzlich einher mit dem zu vorigen Besitz der Droge, dies führt selbst dann zur Haftstrafe wenn die Droge direkt angeboten wird. Derzeit führt die Rechtsprechung die eigentliche Intention der Konsumentenverschonung also ad absurdum. Es gibt deutliche Anzeichen dafür dass die Ermittlungsbehörden beim Einsatz von V-Leuten in der Drogenszene Verbrechen erst generieren. Dies geht soweit, als dass in zivil gekleidete Polizeibeamte Personen zum Drogenkauf ermutigen und persönlich im Dienstwagen zum Übergabeort transportieren. Bei der Verfolgung von Drogenkonsumenten stehen der Polizei zu weitgehende Eingriffe in die Privatsphäre sonst unbescholtener Bürger zur Verfügung die oft unangemessen bedient werden. So können bei schweren Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (also wenige Gramm Substanz!) Telefonüberwachungen und Hausdurchsuchungen schon auf einen anonymen Anruf hin angeordnet werden. Für solche Hinweise sind gezielt anonyme Rufnummern der Polizei geschaltet. Dies öffnet Missbrauch Tür und Tor. Die als "geringe Menge" angesehenen Grenzwerte sind so niedrig bemessen, das sich Konsumenten häufig auf unangenehmen Beschaffungsfahrten im Drogenmilieu bewegen müssen. Es besteht keinerlei Qualitätskontrolle der Drogen. Das Geld fließt steuerfrei in die Hände von Kriminellen. Unter erheblichen Kosten wird seit Jahrzenten eine Maschinerie gegen Drogenkonsum aufrechterhalten die sich als unfähig erwiesen hat das Angebot an Drogen einzudämmen. Drogenkonsumenten dürfen nicht die Ziele staatlicher Verfolgung sein.

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Antragsfabrik

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Datum der letzten Änderung

23.08.2012

Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft


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