NDS:Landesparteitag/2012.3/Antragsportal/Programmantrag - 224

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den/die Landesparteitag Niedersachsen 2012.3. Die Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den/die Landesparteitag Niedersachsen eingereichter Antrag. Jedes Mitglied ist dazu berechtigt, einen solchen Antrag einzureichen.

Version Antragsformular: 1.05

Antragsnummer

P224

Einreichungsdatum

Antragstitel

Gewinnausschüttung der Sparkasse an die Kommunen

Antragsteller

Antragstyp

Programmantrag

Art des Programmantrags

Wahlprogramm

Antragsgruppe

Wirtschaft und Finanzen

Antragstext

Die Piratenpartei Niedersachsen ist für eine Ausschüttung der Überschüsse der Sparkassen an die Eigentümer (Kommunen, Land). Der Überschuss sollte nach Abzug eines angemessenen Betrages zur Stärkung des Eigenkapitals und der Risikovorsorge an die Kommunen ausgezahlt werden.

Antragsbegründung

Die Sparkassen in Niedersachsen befinden sich in öffentlicher Hand und arbeiten gewinnorientiert. Es liegt im Ermessen der Sparkasse (§ 24, SpkG Nds), ob sie einen erwirtschafteten Überschuss an die Kommunen auszahlen.

Die öffentliche Hand als Eigentümer steht in Höhe Ihrer Beteiligung im Risiko der Sparkasse. Daher sollten sie hierfür eine angemessene Vergütung erhalten.

Vorrangig ist der jährliche Überschuss für die Eigenkapitalstärkung und eine angemessene Risikovorsorge zu verwenden. Die gesetzlichen Regelungen auf Bundes, bzw. EU-Ebene, wie z. B. „Basel II und III“ sind dabei zu beachten. Wenn die Sparkasse die o. g. Richtlinien erfüllt, ist sie in der Lage einen Teil der Überschüsse an die Kommunen auszuzahlen.

Die Staffelung der möglichen Auszahlung im § 24, Sparkassengesetz Nds, Abs 2, ist zu überarbeiten und anzupassen. Die in § 24, Abs. 3 vorgeschriebene Mittelverwendung ist gegebenenfalls zu streichen.


Auszug aus dem Sparkassengesetz Niedersachsen

§ 24
 Verwendung des Jahresüberschusses (1) Weist der Jahresabschluss einen Überschuss aus, so ist in der Feststellung nach §23 Abs.3 Satz 1 dessen Verwendung zu bestimmen. Soweit die Eigenmittelausstattung und die Liquidität sowie die Wahrung des kreditwirtschaftlichen Handlungsspielraums der Sparkasse dies erfordern, ist der Jahresüberschuss mit Wirkung für den Bilanzstichtag der Sicherheitsrücklage zuzuführen. (2) Die Sparkasse kann den ausgewiesenen Bilanzgewinn an den Träger abführen, soweit die nach Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 sich ergebende Höhe der Sicherheitsrücklage und die nach §10 Abs.1 des Gesetzes über das Kreditwesen ermittelten und gewichteten Risikoaktiva am Bilanzstichtag dies zulassen. Die Abführung darf betragen bis zu 20 vom Hundert, wenn die Sicherheitsrücklage weniger als 8,5 vom Hundert, bis zu 50 vom Hundert, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 8,5 vom Hundert, bis zu 75 vom Hundert, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 9 vom Hundert, bis zur vollen Höhe, wenn die Sicherheitsrücklage mindestens 10 vom Hundert der gewichteten Risikoaktiva beträgt. Bei seiner Entscheidung hat der Verwaltungsrat die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen. (3) Der Träger hat den an ihn abgeführten Betrag im Sinne von §4 Abs.1 Satz 2 zu verwenden.

§ 4
 Aufgaben (1) Sparkassen sind wirtschaftlich selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen. Sie unterstützen im Geschäftsgebiet der Sparkasse die kommunale Aufgabenerfüllung des Trägers im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich. § 29 Abs. 4 und § 30 bleiben unberührt.

Liquid Feedback

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Piratenpad

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Antragsfabrik

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Datum der letzten Änderung

27.10.2012

Status des Antrags

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Anregungen

Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.

  • Der Antrag kling noch etwas holprig und gedoppelt. Wie wäre es mit diesem alternativen Formulierungsvorschlag? Phil-Wendland 14:39, 4. Okt. 2012 (CEST)(für die AG Programm)

da Anregung nicht bearbeitet wurde hier der Änderungsantrag

Anders als Banken sind Sparkassen nicht profitorientierte Unternehmen in kommunaler Trägerschaft. Die Piraten setzen sich dafür ein, dass mögliche Gewinne - nach Abzug einer Risikovorsorge - vollständig an die Kommunen und gemeinnützigen Stiftungen ausgeschüttet werden.

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