MV:Schiedsgericht 2/12 Urteil

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Aktenzeichen SGMV 2/12

Urteil

Im Verfahren

-­‐ Antragsteller (persönliche Angaben aus Datenschutzgründen entfernt) -­‐

gegen

Piratenpartei, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Vorstand -­‐ Antragsgegner –-

hat das Schiedsgericht der Piratenpartei Mecklenburg-­‐Vorpommern durch die Schiedsrichter

Kristin Dahlke

Isabell Haug und

Jan Magnus Schult

ohne mündliche Verhandlung am 24. November 2012 entschieden:

Der Antrag wird abgelehnt.

Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung des Beschlusses der Landesmitgliederversammlung vom 03. November 2012 in Groß Laasch „Antrag #562, Stimmberechtigung der SMV“.

Auf der Landesmitgliederversammlung am 03. November 2012 wurde über den Antrag #562 Stimmberechtigung der SMV beschlossen. Dies führte zur folgenden Fassung des § 9b VIII S.3 Landessatzung:

„Die Stimmberechtigung in der Ständigen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Bundessatzung.“

Am 7. November 2012 ging die formgerechte Anrufung vom Kläger beim Schiedsgericht ein. Das Schiedsgericht hat das Verfahren eröffnet.

Der Kläger beantragt,

die Aufhebung des Beschlusses der Landesmitgliederversammlung vom 03. November 2012 in Groß Laasch über den Antrag #562 Stimmberechtigung der SMV.

Er ist der Meinung, dass die derzeit gültige Landessatzung in § 9b VIII S. 3 den grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung widerspricht und diese dahingehend abzuändern sei, dass diese wieder der Bundessatzung entspricht, was nur erreicht werden kann durch die Aufhebung des Beschlusses über den Antrag #562. Im Übrigen liege durch § 9b VIII S.3 der gültigen Landessatzung derzeitig eine Verletzung des § 14 I Abschnitt A der Bundessatzung vor.

Der Landesvorstand der Piratenpartei Mecklenburg-­‐Vorpommern beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner führt auf, eine Rechtsverletzung des § 14 Bundessatzung liege nicht vor. Er bezieht sich hierbei auf die sachgerechte Auslegung des § 4 IV S.1 der Bundessatzung.

Begründung:

1. Das Schiedsgericht durfte mit Zustimmung beider Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entschieden, § 10 IV S.2 der Schiedsgerichtsordnung.

2. In Abseheung der Frage nach der Zulässigkeit der Anrufung dieses Gerichts nach § 8 I der Schiedsgerichtsordnung, wonach jeder Pirat antragsberechtigt ist und jeder Vorstand einer Gliederung, der einen eigenen Anspruch erhebt, in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein oder Einspruch gegen eine ihn betreffende Ordnungsmaßnahme erhebt oder geltend macht, ist der Antrag darüber hinaus jedoch unbegründet. Eine Aufhebung des Beschlusses der Landesmitgliederversammlung vom 03. November 2012 in Groß Laasch „Antrag #562, Stimmberechtigung der SMV“ kann nicht vorgenommen werden. 

Eine Verletzung des § 14 I Abschnitt A Bundessatzung liegt nicht vor. Die grundsätzlichen Regelungen der Bundessatzung werden durch § 9b VIII S. 3 Landessatzung eingehalten, der den Grundsatz in § 4 IV S.2 der Bundessatzung nicht durchbricht. Grundsätzlich regelt § 4 IV S.1 Bundessatzung das Stimmrecht der Piraten. Der besagt, dass die Ausübung des Stimmrechts nur möglich ist, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Beitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Davon abweichend, § 4 IV S.2 Bundessatzung, regelt, dass die Ausübung des Stimmrechts auf Parteitagen nur möglich ist, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden.

Die ständige Mitgliederversammlung ist eine besondere Form einer Mitgliederversammlung und demnach ein Parteitag im Sinne des Parteiengesetzes. Diese wird nicht als Realversammlung, sondern ständig und online abgehalten. In § 4 IV S.2 der Bundessatzung sollte das Stimmrecht für die Realversammlung und nicht für den Online-Parteitag geregelt werden. Nach der Antragsbegründung, existierten tatsächlich zum Zeitpunkt der Änderung der Satzung (hinzufügen des § 4 IV S.2 der Bundessatzung) noch keine online tagenden Parteitage, so dass nach dem Willen des Satzungsgebers davon auszugegehen ist, die Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Realversammlung. Einen weiteren Punkt, der die Annahme, dass sich die Regelung in § 4 IV S.2 Bundessatzung ausschließlich auf die Realversammlung bezieht, ist, dass eine Barzahlungsmöglichkeit auf dem Parteitag selbst, vorhandende unverschuldete Gründe entfallen lässt, die eine Einschränkung des Stimmrechts nach sich zögen, was aber wiederum nur auf einer Realversammlung erfolgen kann.

Aus all diesen Gründen war der Antrag abzulehnen.

3. Das Schiedsgerichtsverfahren ist kostenfrei. Jeder Verfahrensbeteiligter trägt seine eigenen Auslagen für die Führung des Verfahrens ( § 16 I Schiedsgerichtsordnung).

4. Gegen das erstinstanzliche Urteile steht jedem Verfahrensbeteiligten die Berufung als Rechtsmittel zur Verfügung ( § 13 I Schiedsgerichtsordnung). Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Urteilsverkündung beim Schiedsgericht der nächsthöheren Ordnung einzureichen und zu begründen. Der Berufungsschrift ist die angefochtene Entscheidung samt erstinstanzlichem Aktenzeichen beizufügen (§ 13 II Schiedsgerichtsordnung).