MV:Landesmitgliederversammlung 2014.1

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Landesmitgliederversammlung 2014.1.

Termin

20. September 2014
10 Uhr bis 18 Uhr

Ort

BiG-Bildungszentrum in Greifswald gGmbH
Feldstraße 85
17489 Greifswald, Hansestadt

Hashtag

#lmvmv

Einladung

[1]

Vorläufige Tagesordnung

  1. Begrüßung durch ein Vorstandsmitglied
  2. Zulassung von Öffentlichkeit, Presse und Ton- und Filmaufnahmen
  3. Wahl der Versammlungsämter
    1. Versammlungsleiter/in
    2. Protokollant/in
    3. Wahlleiter/in
  4. Beschluss der Tagesordnung
  5. Beschluss einer Wahl- und Geschäftsordnung
  6. Wahl von zwei Rechnungsprüfer/n/innen
  7. Bericht des Vorstands
  8. Bericht der Rechnungsprüfer/innen
  9. Entlastung des Vorstands
  10. Satzungsänderungsanträge, die die Zusammensetzung des Vorstands betreffen
  11. Wahl eines neuen Vorstands
  12. Vortrag zur Landtagswahl 2016 von Robert (15min + 15min Q&A)
  13. Wahl des Schiedsgerichts
    1. Wahl von drei Schiedsrichter/n/innen
    2. Wahl von zwei Ersatzrichter/n/innen
  14. Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
  15. Satzungsänderungsanträge (SÄA)
  16. Programmanträge (PA)
  17. sonstige Anträge (SA)
  18. Schluss der Versammlung

Teilnehmer/innen

Ich nehme voraussichtlich teil

  • Herbert
  • PiratGlienke

Ich nehme voraussichtlich nicht teil

Ich weiß noch nicht, ob ich teilnehme

  • du?

Gäste

Kandidat/inn/en

Versammlungsämter

Versammlungsleiter/in
Protokollant/in
  • Du?
Wahlleiter/in
  • Kevin

Parteiämter

Vorstand
Vorsitzende/r
Stellvertretende/r Vorsitzende/r
Schatzmeister/in
  • MartinB
  • Du?
Beisitzer/in
  • Du?
Schiedsrichter/in
  • Stefan
  • MVPiratin (Diskussion)
  • Malte (in Abwesenheit, für Infos zur Kandidatur auf meinen Namen klicken oder mir auf meiner Diskussionsseite eine Frage stellen)
  • Magnus
  • Du?
Kassenprüfer
  • Du?
Rechnungsprüfer/in
  • Du?

Anträge

Satzungsänderungsanträge

SÄA 1: Verfahren zur Auflösung der Kreisverbände definieren

Antrag

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen: § 12 der Satzung wird wie folgt gefasst:

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes beschließt die Landesmitgliederversammlung. Über die Auflösung oder Verschmelzung einer Untergliederung des Landesverbandes beschließt die Landesmitgliederversammlung oder die zuständige Kreismitgliederversammlung. Der Beschluss ist angenommen, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens doppelt so groß ist wie die Anzahl der Nein-Stimmen.

(2) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes oder einer Untergliederung des Landesverbandes kann auf einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim betreffenden Vorstand eingegangen ist. Der Antrag ist vom Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den betreffenden Piraten bestätigt werden. Die Urabstimmung wird durch den Landesvorstand organisiert. Stimmberechtigt ist, wer bei Beginn der Urabstimmung seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(4) Der Landesvorstand bestimmt den Beginn und das Ende der Urabstimmung und veröffentlicht die Daten. Zwischen Beginn und Ende der Urabstimmung müssen mindestens drei Wochen liegen. Der Beginn der Urabstimmung darf erst bestimmt werden, wenn alle Urabstimmungsunterlagen mit einfachem Brief an die letzte bekanntgemachte Adresse aller stimmberechtigten Piraten zur Post gegeben worden sind. Die Unterlagen enthalten:

a) den Stimmzettel mit dem Abstimmungsantrag und den Ankreuzmöglichkeiten Ja, Nein und Enthaltung,

b) einen Abstimmungsumschlag und

c) einen Teilnahmeschein, auf dem der Pirat mit Unterschrift versichern muss, den Stimmzettel selbst gekennzeichnet zu haben.

Der Pirat verschließt den ausgefüllten Stimmzettel im Abstimmungsumschlag und schickt diesen zusammen mit dem Teilnahmeschein an die vom Landesvorstand bezeichnete Adresse.

(5) Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach Ende der Urabstimmung parteiöffentlich. Der Landesvorstand veröffentlicht das Ergebnis der Urabstimmung. Mit der Veröffentlichung gilt der Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung als bestätigt oder aufgehoben. Der Beschluss ist bestätigt, wenn bei der Urabstimmung die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt.

(6) Die nächsthöhere Gliederung ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gliederung.

(7) Beschlüsse über die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedürfen darüber hinaus zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

Begründung

Nach § 6 Absatz 2 Nummer 11 des Parteiengesetzes muss die Satzung einer Partei Bestimmungen über eine Urabstimmung der Mitglieder und das Verfahren, wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach § 9 Abs. 3 beschlossen hat, enthalten. Bisher haben wir eine solche Regelung nicht. Vielleicht brauchen wir sie aber demnächst mal.

Die vorgeschlagene Regelung ist möglichst bürokratiearm. Die Kreisverbände können dann durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn dieser Beschluss durch eine Urabstimmung bestätigt wird. Briefwahl stellt eine geheime Wahl sicher.

SÄA 2: Ort der Landesgeschäftsstelle aus der Satzung streichen

Antrag

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:

§ 1 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt gefasst:

Der Sitz des Landesverbandes ist Rostock.

Begründung

Gegenwärtig lautet der Satz: Der Sitz des Landesverbandes und Ort der Landesgeschäftsstelle ist Rostock.

Es ist nicht notwendig, den Ort der Landesgeschäftsstelle in der Satzung festzuschreiben. Ohne Satzungsänderung ist es weder möglich, gar keine Landesgeschäftsstelle oder diese an einen anderen Ort zu verlegen. Mit der Satzungsänderung ist aber auch nicht automatisch die Auflösung der jetzigen Landesgeschäftsstelle verbunden.

SÄA 3 Gebietsversammlungen als Ersatz für Kreisverbände schaffen (mehr Politik, weniger Verwaltung)

Antrag

Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:

Es wird folgender § 7a in die Landessatzung aufgenommen:

§ 7a - Gebietsversammlungen

(1) In Kreisen oder Orten, in denen keine Untergliederung besteht, können Gebietsversammlungen eingerichtet werden. Diese können sich über das Gebiet mehrerer aneinander angrenzender Kreise und kreisfreier Städte bzw. über das Gebiet mehrerer aneinander angrenzender Gemeinden erstrecken. Gebietsversammlungen sind nicht rechtsfähig und keine Gebietsverbände im Sinne des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze.

(2) Gebietsversammlungen können:

a) Beschlüsse und Programme zu politischen Fragen verabschieden, die das Gebiet betreffen,

b) für ein Jahr einen Sprecher wählen, der für die Piraten in dem Gebiet öffentliche Stellungnahmen abgeben kann,

c) für ein Jahr einen Sekretär wählen, der Zugang zu den Mitgliederdaten der Piraten in dem Gebiet erhält,

d) über die Verwendung des Budgets entscheiden, das vom Landesvorstand für die Gebietsversammlung eingerichtet und verwaltet wird und diese Entscheidung auf den Sprecher und/oder den Sekretär delegieren.

(3) Gebietsversammlung, Sprecher und Sekretär müssen ihre Arbeit, insbesondere ihre Beschlüsse, öffentlich dokumentieren. Die Verwendung des Budgets setzt einen Haushaltsplan voraus.

(4) Der Landesvorstand beruft eine Gebietsversammlung ein, wenn

a) es Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mit angezeigtem Wohnsitz im Gebiet, mindestens aber drei beantragen,

b) es der Sprecher oder der Sekretär beantragt.

Die Einladung erfolgt durch E-Mail, sofern ein Pirat keine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch einfachen Brief. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die letzte bekanntgemachte Adresse gerichtet wurde. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen. Der Landesvorstand kann den Sekretär mit der Einladung beauftragen.

(5) Die Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Piraten an der Abstimmung teilnehmen. Ansonsten organisieren sich die Gebietsversammlungen selbst. Erscheinen zu einer ordnungsgemäß eingeladenen Gebietsversammlung zwei Mal in Folge weniger als fünf stimmberechtigte Piraten oder findet in einem Kalenderjahr keine Gebietsversammlung statt, ist sie aufgelöst.

Begründung

Das ist ein Vorschlag für eine sehr einfache lokale Organisationsform, die eine minimale Verwaltung enthält und trotzdem lokalpolitisch arbeiten kann. Selbst die beiden Verwaltungsposten (Sprecher und Sekretariat) sind optional. Es bleibt aber möglich, politische Beschlüsse und Programme zu fassen, Öffentlichkeitsarbeit zu machen (mit einem Sprecher), über die Verwendung eines Budgets zu bestimmen und Kontakt zu den eigenen Mitgliedern zu halten (mit einem Sekretariat). Meines Erachtens sollte es eine Mindestgröße geben, um Zufallsmehrheiten zu verhindern. Fünf Piraten ist da schon sehr niedrig angesetzt.

Modul 1

Absatz 2 wird abweichend wie folgt gefasst:

(2) Gebietsversammlungen können:

a) Beschlüsse und Programme zu politischen Fragen verabschieden, die das Gebiet betreffen,

b) drei Piraten wählen, die als Sprecher, Mitgliederverwalter oder Finanzbeauftragter fungieren können,

c) über die Verwendung des Budgets entscheiden, das vom Landesvorstand für die Gebietsversammlung eingerichtet und verwaltet wird und diese Entscheidung auf die gewählten Piraten delegieren.

Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b wird abweichend wie folgt gefasst:

b) es einer der gewählten Piraten beantragt.

Begründung für Modul 1

Im Gegensatz zur Ursprungsversion können die Gebietsversammlungen in meinem Vorschlag drei Piraten wählen. Ob die Gebietsversammlungen diesen Piratinnen Rollen zuweisen oder nicht, überlasse ich ihnen. Wichtig ist mir, dass auch bei der Delegation des Rechts auf die Verwendung des Budgets nie nur eine Person verantwortlich ist. Auch wenn letztlich der Landesvorstand final über den Einsatz des Budgets entscheiden muss und eine missbräuchliche Verwendung so kaum zu erwarten ist, möchte ich, dass Konfliktsituationen auf Grund etwaiger persönlicher Vorlieben oder Abneigungen von Einzelpersonen ausbleiben.

Modul 2 - zwingende jährliche Einladung durch Landesvorstand

Absatz 4 Satz 1 wird durch den Buchstaben c wie folgt ergänzt:

c) seit der letzten Gebietsversammlung ein Jahr vergangen ist.

Modul 3 - kein Haushaltsplan notwendig

Absatz 3 Satz 2 (Die Verwendung des Budgets setzt einen Haushaltsplan voraus) wird gestrichen.

Modul 4

Statt der Bezeichnung Gebietsversammlung wird die Bezeichnung Regionalversammlung verwendet.

Modul 5

Für die Funktionsbezeichnungen werden weibliche und männliche Sprachformen gleichberechtigt verwendet, zum Beispiel Sprecher/in statt Sprecher und Sekretär/in statt Sekretär.

SÄA 4: Weitere Aufgaben des Landesschiedsgerichts

Antrag

Die Landesmitgliedersammlung möge beschließen:

In die Satzung werden in § 15 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: »Dem Landesschiedsgericht können durch die Landesmitgliederversammlung weitere Aufgaben übertragen werden. Insbesondere kann die Ständige Mitgliederversammlung beschließen, dass und in welchem Verfahren das Landesschiedsgericht die Gültigkeit einer durch sie getroffenen bindenden Abstimmung überprüfen soll.«

Begründung

Die Satzungsänderung sichert das Verfahren nach § 6 Absatz 3 der Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung (Überprüfung von Entscheidungen der SMV) rechtlich ab.

SÄA 5: Programm mit der Ständigen Mitgliederversammlung beschließen

Antrag

Die Landesmitgliedersammlung möge beschließen:

1. In die Satzung werden in § 9b Absatz 8 folgende Sätze 4 bis 6 eingefügt: »Die Ständige Mitgliedersammlung entscheidet in einer Vorzugswahl nach der Schulze-Methode. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung. Abstimmungen über Parteiprogramme müssen mindestens 32 Tage dauern.«

2. § 9b Absatz 9 der Satzung wird wie folgt gefasst: »Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Landesverband über Parteiprogramme sowie verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Entscheidungen über die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien sind ausgeschlossen, insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben. Jegliche Abstimmungen über Personen sind unzulässig.«

2a. In § 11 Abs. 1 der Satzung wird folgender Satz 3 eingefügt: »Die Befugnis der Ständigen Mitgliederversammlung zur Änderung des Programms bleibt unberührt.«

3. In der Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliedersammlung werden folgende Änderungen beschlossen. § 9b Absatz 10 Satz 2 der Satzung wird nur für diese Entscheidung außer Kraft gesetzt:

3.1. In § 4 Absatz 2 der Geschäftsordnung wird folgender Satz 2 angefügt: »Versammlungsteilnehmer, die einen Antrag auf Programmänderung stellen, sollen darüber die Diskussion auf einer allen Versammlungsteilnehmern zugänglichen Plattform ermöglichen.«

3.2. § 5 Absätze 1 bis 5 der Geschäftsordnung werden wie folgt gefasst:

»(1) Es werden folgende Regelwerke anlegt:

a) SMV-Programmantrag

b) SMV-Stellungnahme/Positionspapier

c) SMV-Geschäftsordnungsänderung

d) Satzungsänderungsantrag

e) Meinungsbild

f) Schnellverfahren

g) Eilverfahren

(2) Alle gestellten Anträge erreichen zunächst die Phase »Neu«. Diese Phase dauert längstens acht Tage, bei Programmanträgen 15 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Wird der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht mit einem Stimmengewicht unterstützt, das mindestens 20 Prozent der an dem Themengebiet interessierten Mitglieder entspricht (Quorum), ist er abgelehnt.

(3) Erreicht der Antrag das Quorum, beginnt die Phase »Diskussion«. Diese dauert 15 Tage, bei Programmanträgen 45 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Bis zum Ablauf dieser Phase darf der Antragstext verändert werden.

(4) Im Anschluss beginnt die Phase »Eingefroren«. Diese dauert acht Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Hat der Antrag nach Ablauf dieser Frist das Quorum nicht mehr erreicht, ist er abgelehnt.

(5) Für Anträge, die das Quorum weiterhin erreicht haben, beginnt die Phase »Abstimmung«. Diese dauert acht Tage, bei Programmanträgen 32 Tage, bei Schnellverfahren 60 Stunden, bei Eilverfahren 20 Stunden.«

3.3. § 8 Satz 2 der Geschäftsordnung wird wie folgt gefasst:

Änderungen der Geschäftsordnung beschließt die Ständige Mitgliederversammlung selbst (§ 5 Absatz 1 Buchstabe c).

Begründung

Der Antrag erlaubt bindende Abstimmungen über das Parteiprogramm durch die Ständige Mitgliederversammlung (Nr. 2, Nr. 2a). Zugleich wird ausdrücklich klargestellt, dass Abstimmungen über Personen generell ausgeschlossen sind (Nr. 2). Damit der Antrag sofort umgesetzt werden kann, wird zeitgleich die Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung angepasst. Das kann durch die (Realversammlung) Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit abweichend von § 9 Satz 2 der Satzung geschehen (Nr. 3).

Wegen der Bedeutung der Sache wird in der Satzung das Wahlverfahren allgemein beschrieben (Nr. 1) und eine Mindestsicherung für die Beteiligungsmöglichkeit eingeführt - Abstimmungen über Programme müssen mindestens 32 Tage dauern (Nr. 1). Damit ist sichergestellt, dass jede Abstimmung auf einem monatlichen Stamm-/Schwarmtisch diskutiert werden kann. In der Geschäftsordnung werden entsprechend auch die anderen Phasen verlängert (Nr. 3.2.). Zudem wird (als Sollregelung, also nicht zwingend) vorgeschrieben, dass die Antragsteller von Programmänderungen eine Online-Diskussion über den Antrag ermöglichen sollen (Nr. 3.1.).

Nr. 3.3. ist eine redaktionelle Änderung.

SÄA 6: Zusammensetzung des Landesvorstandes

Antrag Die Satzung des Landesverbandes wird in §9a wie folgt geändert:

(1) Dem Vorstand gehören ein/e Vorsitzende/r, ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, ein/e Schatzmeister/in und nach Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung über deren Anzahl bis zu vier Beisitzer/innen an.

Begründung

Aktuell gültige Satzung: "(1) Dem Vorstand gehören ein/e Vorsitzende/r, ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r, ein/e Schatzmeister/in und nach Beschlussfassung der Landesmitgliederversammlung über deren Anzahl zwischen eine/r/m und vier Beisitzer/innen an."

Die Variante mit einem Beisitzer ist wenig erstrebenswert. Ein kleiner Landesverband sollte auch mit drei Vorstandsmitgliedern zu verwalten sein. Ich sehe für künftige Wahlen eher zu wenige als zu viele Kandidaten.

Programmanträge

PA 1: Landesprogramm aufheben

Antrag

Das aktuelle Programm des Landesverbandes wird komplett aufgehoben.

Begründung

Tabula Rasa! Ein reiner Tisch wird es uns leichter machen zu 2016 ein besseres Programm zu schreiben. Unser aktuelles Programm ist in vielen Teilen veraltet oder sogar falsch. An einigen Stellen haben wir schon Korrekturen vorgenommen, aber anstelle dieses Gefrickels sollten wir uns darüber Gedanken machen, was für 2016 wichtig ist, wo wir Schwerpunkte setzen wollen und wie genau unsere Positionen aussehen sollten.

Sonstige Anträge

SOA 1: Auflösung der Kreisverbände

Antrag

Die Landesmitgliederversammlung beschließt die Auflösung der Kreisverbände Region Westmecklenburg, Rostock, Vorpommern-Rügen und Vorpommern-Greifswald.

Begründung

Die Annahme des Antrags setzt die Annahme von SÄA 1 voraus. Mit dem Auflösungsbeschluss mit eine Urabstimmung unter den Mitgliedern der Kreisverbände durchgeführt werden, die endgültige Entscheidung liegt also bei ihnen.

Die Kreisverbände binden viel Arbeitskraft für Verwaltung und sind angesichts der rückläufigen Mitgliederzahlen nicht mehr erforderlich.

Protokoll

Ergebnisprotokoll