MV:Kreisverband Vorpommern-Rügen/Satzung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Satzung des Kreisverbandes Vorpommern-Rügen

§1Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Vorpommern-Rügen der Piratenpartei Deutschland ist gemäß den Satzungen der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern ein nachgeordneter Gebietsverband des Landesverbandes auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband trägt den offiziellen Namen “Piratenpartei Vorpommern-Rügen” und die Kurzbezeichnung “PIRATEN VR”.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Stralsund.

§2 Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb sowie die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband Vorpommern-Rügen der Piratenpartei Deutschland sind durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind durch die Bundes- und Landessatzung der Piratenpartei Deutschland geregelt.
(3) Der Kreisverband Vorpommern-Rügen führt ein Mitgliederverzeichnis.

§3 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen der Landessatzung gelten entsprechend.

§4 Organe des Kreisverbandes
(1)Organe des Kreisverbandes Vorpommern-Rügen sind die Kreismitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister an.
(2) Es kann zusätzlich ein Beisitzer gewählt werden.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder bzw. des Kreisvorstandes beträgt ein Jahr.
(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane. Er gibt Presseerklärungen zu tagespolitischen Themen heraus.
(5) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
(6) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß der Bundes-/Landessatzung.
(7) Der Vorstand liefert zur Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(8) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz, wenn möglich, auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehrere Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(9) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand des nächst höheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufene Mitgliederversammlung schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

§6 Die Kreismitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als Realversammlung. Die Einberufung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der im Kreisverband organisierten Piraten unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand veröffentlicht mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung die Einladung in Textform. Zusätzlich soll jedes Mitglied unter Einhaltung der zuvor benannten Frist per E-Mail eingeladen werden. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(2) Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden. Dies geschieht mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.
(4) Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich, Rederecht haben nur Mitglieder der Piratenpartei. Auf Antrag eines Mitgliedes und folgendem Beschluss, kann auch einem Gast Rederecht gewährt werden.
(5) Die KMV beschließt die Tagesordnung und wählt einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und einen Wahlleiter. Der Wahlleiter kann Wahlhelfer bestimmen. Er kann nicht zugleich für ein Parteiamt kandidieren.
(6) Die KMV nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über dessen Entlastung. Der Tätigkeitsbericht ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
(7) Die KMV wählt zwei Kassenprüfer, welche vor der nächsten Realversammlung den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Kreisvorstandes prüfen. Über das Ergebnis wird vor der Entlastung des Vorstandes berichtet, außerdem wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(8) Über die Mitgliederversammlung, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben und anschließend veröffentlicht wird.
(8 a) Jeder stimmberechtigte Pirat kann sein Stimmrecht für die Kreismitgliederversammlung auf einen anderen stimmberechtigten Piraten übertragen. Die Übertragung des Stimmrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand. Der Pirat muss zur Abgabe der Erklärung persönlich erscheinen und einen gültigen Lichtbildausweis vorlegen. Jeder Pirat kann verlangen, die Erklärung innerhalb von zwei Wochen beim Kreisvorstand abgeben zu können. Der Kreisvorstand kann Piraten des Kreisverbands mit der Entgegennahme der Erklärung beauftragen. Die Übertragung des Stimmrechts gilt bis auf Widerruf. Ein Weisungsrecht des sein Stimmrecht übertragenden Piraten besteht nicht. Für den Widerruf der Erklärung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
(9) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(10) Die Kreismitgliederversammlung tagt daneben online als Ständige Mitgliederversammlung. Jeder Pirat im Kreisverband hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(11) Die Ständige Mitgliederversammlung kann für den Kreisverband verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Entscheidungen über die Parteiprogramme, die Satzung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen, insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben

§7 Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einer Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerecht eingereichter Anträge können jederzeit gestellt werden.
(3) Ein eigenes Wahlprogramm, basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes, kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden. Dieses Wahlprogramm kann mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Piraten beschlossen und geändert werden.

§8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises, als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§9 Auflösung und Verschmelzung
(1) Für die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes gelten die Regelungen des § 13 der Bundessatzung entsprechend.

§10 Parteiämter
(1) Die Regelung des § 15 der Bundessatzung zu den Parteiämtern gilt entsprechend. Über Erstattungen entscheidet der Kreisvorstand.

§11 Beitrags- und Finanzordnung
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen sowie durch sonstige Einnahmen.
(2) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(3) Der Kreisschatzmeister ist verpflichtet, den Kassenprüfern jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Vorstandes zu gewähren. Ein Prüfvermerk ist schriftlich zu erstellen und von den Kassenprüfern zu unterschreiben.

§12 Schlussbestimmungen
(1) Sollten Regelungen dieser Satzung gegen die Satzungen des Bundes/Landesverbandes verstoßen, so gelten diesbezüglich die Regelungen der Satzung des Bundes-/Landesverbandes. In Ergänzung der Regelungen des Kreisverbandes gelten die Regelungen der Bundes-/Landessatzung.