MV:Kreisverband Vorpommern-Greifswald/Satzung

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Satzung der Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Vorpommern-Greifswald

§ 1 Allgemeines

(1) Der Kreisverband Vorpommern-Greifswald der Piratenpartei Deutschland ist gemäß den Satzungen der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern ein nachgeordneter Gebietsverband des Landesverbandes auf Kreisebene.

(2) Der Kreisverband Vorpommern-Greifswald der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet ›Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Vorpommern-Greifswald‹. Die Kurzbezeichnung lautet ›PIRATEN‹. Die Verwendung des verkürzten Namens ›Piratenpartei Vorpommern-Greifswald‹ ist zulässig.

(3) Sitz des Kreisverbandes ist Greifswald.

(4) Der Kreisverband Vorpommern-Greifswald betätigt sich im Landkreis Vorpommern-Greifswald.

(5) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jeder Pirat, der seinen angezeigten Wohnsitz im Landkreis Vorpommern-Greifswald hat, sofern nicht nach § 3 Abs. 2a Satz 2 bis 4 der Bundessatzung die Zugehörigkeit zu einer anderen Gliederung besteht.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei richtet sich nach der Bundessatzung.

(3) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes Vorpommern-Greifswald ergeben sich aus der Bundessatzung.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland regeln die Bundessatzung und die Satzung des Landesverbands. Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet durch den Wechsel des angezeigten Wohnsitzes in einen Ort außerhalb des Landkreises Vorpommern-Greifswald oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland. Der Kreisverband führt ein Piratenverzeichnis.

(5) Die Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend.

§ 3 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes Vorpommern-Greifswald. Sie beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Kreisverbandes, die der Vorstand umzusetzen hat. Darüber hinaus entscheidet sie über Programm und Satzung des Kreisverbandes.

(2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der im Kreisverband organisierten Piraten beantragt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch E-Mail, sofern ein Pirat keine E-Mail-Adresse angegeben hat, durch einfachen Brief. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die letzte bekanntgemachte Adresse gerichtet wurde. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen.

(3) Die Mitgliedersammlung beschließt die Tagesordnung und wählt einen Versammlungsleiter, einen Protokollführer und einen Wahlleiter. Der Wahlleiter kann Wahlhelfer bestimmen. Er kann nicht zugleich für ein Parteiamt kandidieren.

(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Spätestens eine Woche vor der Kreismitgliederversammlung müssen die entsprechenden Anträge bekanntgemacht sein. Programmbeschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Alle weiteren Beschlüsse wie zum Beispiel Positionsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(5) Abstimmungen erfolgen in einem Wahlgang, wenn bis zu zwei Alternativen/Personen zur Wahl stehen. Stehen mehr als zwei Alternativen/Personen zur Wahl, erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden bestplatzierten Alternativen/Personen, sofern nicht bereits im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden ist.

(6) Mehrere Ämter gleicher Bezeichnung können in einem Wahlgang gewählt werden. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind, darf für einen Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Kandidaten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.

(7) Wahlen zu Parteiämtern sind geheim. Alle anderen Abstimmungen sind geheim, sofern ein Stimmberechtigter dies beantragt.

(8) Jeder Pirat ist auf der Mitgliederversammlung antrags- und redeberechtigt.

(9) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen. Beschlüsse und Anträge mit Ausnahme von Anträgen zur Geschäftsordnung sind im Wortlaut zu protokollieren, Wahlen zu Parteiämtern mit dem genauen Abstimmungsergebnis. Das Protokoll wird durch den Versammlungsleiter, den Protokollführer, den Wahlleiter und den Vorsitzenden unterschrieben und veröffentlicht.

§ 4 Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt kalenderjährlich einen Vorstand. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Während der Amtszeit kann ein Mitglied des Vorstands von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Dem Vorstand gehören ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über deren Anzahl bis zu drei Beisitzer an. Eine Kumulation von Parteiämtern muss von der Mitgliederversammlung ausdrücklich und im Einzelfall gebilligt werden.

(4) Der Vorstand trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister zusammentreten. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds muss vor der Beschlussfassung ein Meinungsbild der Mitglieder des Kreisverbandes eingeholt werden, sofern die Entscheidung nicht unaufschiebbar ist.

(5) Vorstandssitzungen sind parteiöffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ausgeschlossen werden, etwa um Persönlichkeitsrechte zu wahren. Vorstandsbeschlüsse sind zu veröffentlichen.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Sie soll unter anderem Regelungen zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder, zur Ladung und Dokumentation der Vorstandssitzungen und zur Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes enthalten.

(7) Scheidet der Vorsitzende aus, wird der stellvertretende Vorsitzende zum kommissarischen Vorsitzenden. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder bestimmen zudem einen Beisitzer zum kommissarischen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister aus, bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte einen kommissarischen stellvertretenden Vorsitzenden und/oder einen kommissarischen Schatzmeister. Verbleiben weniger als drei Mitglieder im Vorstand, ist dieser handlungsunfähig und muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.

(8) Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 5 Schiedsgerichtsbarkeit

Die Schiedsgerichtsordnung der Bundessatzung gilt entsprechend. Zuständig ist das Landesschiedsgericht.

§ 6 Finanzordnung

(1) Die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland gilt entsprechend.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diesen obliegt die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Mitgliederversammlung und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Mitgliederversammlung oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 7 Auflösung und Verschmelzung

Für die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes gelten die Regelungen der Bundessatzung entsprechend.

§ 8 Parteiämter

Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung. Über Erstattungen entscheidet der Landesvorstand.

§ 9 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Für die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie die Regelungen der Bundessatzung und der Satzung des Landesverbandes.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 26. November 2011, zuletzt geändert am 19. Januar 2013