MV:AG Recht/Aufstellung von Parteibewerbern

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Die Aufstellung der Parteibewerber erfolgt nicht nach Parteienrecht, sondern grundsätzlich nach Wahlrecht, § 21 Absatz 1 BWahlG.

Können Mitglieder, die wegen Beitragsverzugs in Parteigremien nicht stimmberechtigt sind, auch von der Wahl der Parteibewerber ausgeschlossen werden?

Persönliche Voraussetzung für das Wahlrecht (aktives Wahlrecht) der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung nach § 21 Absatz 1 BWahlG (Aufstellungsversammlung) sind gemäß § 21 Absatz 1 BWahlG:

  • Wahlrecht nach § 12 BWahlG und
  • Mitgliedschaft in der Partei.

Da der Beitragsverzug in der Piratenpartei nicht zum Verlust der Mitgliedschaft führt, sind nach § 12 BWahlG wahlberechtigte Mitglieder der Piratenpartei auch dann wahlberechtigt in einer Aufstellungsversammlung, wenn sie nach § 4 Absatz 4 Satzung in Gremien der Piratenpartei nicht stimmberechtigt sind.

Teilnahme- und stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen im wahlrechtlichen Sinne sind nur die Parteimitglieder, die im Wahlbezirk (bei der Aufstellung der Direktkandidaten) bzw. im Bundesland (bei der Aufstellung der Landesliste) ihren melderechtlichen Erstwohnsitz haben. Es kommt nicht darauf an, welchen Wohnsitz der Pirat gegenüber der Piratenpartei angegeben hat.

Das Wahlrecht der Mitglieder in einer Mitgliederversammlung nach § 21 Absatz 1 BWahlG ist in dieser Vorschrift abschließend geregelt und dem Satzungsrecht der Parteien nicht zugänglich.[1]

Mehr zu den Folgen des Beitragsverzugs: Beitragsverzug

[1] siehe auch: Lenski, Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung, 1. Aufl. 2011, BWahlG, § 21 Rn 15

Können stimmberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung sich selbst als Wahlkreisbewerber vorschlagen?

Ja, das ist möglich.[1] Die Wahl eines Kandidaten setzt nicht voraus, dass dieser von einem anderem Mitglied der Aufstellungsversammlung vorgeschlagen wurde, § 21 Absatz 1 BWahlG.

[1] siehe auch: Lenski, Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung, 1. Aufl. 2011, BWahlG, § 21 Rn 51

Können Parteien einen Bewerber nominieren, der nicht Mitglied ihrer Partei ist?

Ja, das ist möglich. Kandidaten, die von Parteien als Bewerber für die Wahl benannt werden (passives Wahlrecht), müssen zwei Voraussetzungen erfüllen:

Weitere Voraussetzungen müssen Parteibewerber nicht erfüllen.[1]

Die Wahlberechtigung von Parteibewerbern ist in § 21 Absatz 1 BWahlG abschließend geregelt und dem Satzungsrecht der Parteien nicht zugänglich.

[1] siehe auch: Lenski, Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung, 1. Aufl. 2011, BWahlG, § 21 Rn 9

Müssen Bewerber von Kreiswahlvorschlägen oder Landeslisten im Kreis bzw. Bundesland des Vorschlages wohnen?

Nein. Kandidaten, die von Parteien als Bewerber auf Kreiswahlvorschlägen oder Landeslisten für die Wahl benannt werden, müssen nicht in dem Kreis oder Bundesland des Vorschlages wohnen.[1]

[1] siehe: Lenski, Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung, 1. Aufl. 2011, BWahlG, § 20 Rn 8 und § 27 Rn 7