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BW:Ludwigsburg/Kreisverband/Gründungsversammlung/GO

Aus Piratenwiki

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

  1. Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  2. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
  3. Das Protokoll der Gründungsversammlung inkl. der gefassten Beschlüsse wird durch Unterschrift der Versammlungsleitung, der Protokollführung und des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden des Kreisverbandes beurkundet. Dem Protokoll wird ein Wahlprotokoll beigefügt. Die vorgenannten Dokumente werden den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich gemacht. Das Protokoll wird als Ergebnisprotokoll geführt.

Akkreditierung

  1. Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Kreisvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Kreisvorstand selbst.
  2. Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters oder des Versammlungsleiters oder durch GO-Beschluss durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit.
  3. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich anders bestimmt.
  4. Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung dazukommt, hat ebenfalls das Recht, akkreditiert zu werden.

Wahlgrundsätze

  1. Alle Entscheidungen der Gründungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung explizit anders bestimmt. Enthaltungen bleiben bei der Feststellung der Mehrheiten unberücksichtigt.
  2. Die Wahlen des Vorstandes sind geheim. Über Wahlen zu Ämtern der Gründungsversammlung, Satzungsänderungen, sowie allgemeinen Anträgen der Gründungsversammlung und Anträgen zur Geschäftsordnung wird im Regelfall offen abgestimmt.
  3. Wahlen zu Ämtern der Gründungsversammlung sind auf Verlangen eines Piraten oder der Wahlleitung geheim durchzuführen.
  4. Bei Abstimmungen zu Satzungsänderungen sowie allgemeinen Anträgen der Gründungsversammlung, jedoch nicht zu Anträgen zur Geschäftsordnung, kann jeder stimmberechtigte Pirat mündlich bei der Wahlleitung oder per Geschäftsordnungsantrag eine geheime Abstimmung beantragen. Der Gründungsversammlung entscheidet sofort und offen über diesen Antrag.
  5. Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit mehreren Kandidaten ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erreicht kein Kandidat die nötige Anzahl an Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Bei einer Wahl für ein einzelnes Amt mit nur einem Kandidaten können Wähler mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
  7. Wahlen für mehrere gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Jeder Wähler hat dabei so viele Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind. Ein Wähler kann einem Kandidaten nicht mehr als eine Stimme geben. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Wird geheim gewählt, so wird der Gründungsversammlung durch die Wahlleitung die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, der Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und der jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß der Wahlleitung die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
  9. Alle Piraten, insbesondere die Wahlleitung und die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, unverzüglich dem Versammlungsleiter anzuzeigen. Dieser ist verpflichtet, der Gründungsversammlung hiervon unverzüglich zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt der Gründungsversammlung über eine Neuwahl. Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur soviel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
  10. Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben und er sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.
  11. Als Wahlverfahren für Alternativanträge wird eine Akzeptanzwahl angewendet. Jeder Teilnehmer hat so viele Stimmen wie Anträge zur Auswahl stehen, keinem Antrag darf mehr als eine Stimme gegeben werden, es müssen nicht alle Stimmen verteilt werden. Danach wird für den Antrag mit den meisten Stimmen mit einfacher Mehrheit erneut abgestimmt, ob er ins Programm übernommen wird oder nicht. Sollte in einer Akzeptanzwahl Stimmengleichheit zwischen mehreren Anträgen herrschen, wird über diese erneut abgestimmt bis ein Antrag feststeht.

Versammlungsämter

Versammlungsleiter

  1. Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Kreisvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
  2. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan.

Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.

  1. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagungen an.
  2. Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
  3. Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.
  4. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

Wahlleiter

  1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Sie darf nicht Kandidat für ein Amt sein, deren Wahl sie durchzuführen hat.
  2. Die Durchführung umfasst
    1. die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende
    2. Hinweise auf die beziehungsweise zu den Modalitäten der Wahl
    3. die Feststellung der Wahlberechtigung
    4. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
    5. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl.
    6. das Entgegennehmen der Wahlzettel
    7. das Auszählen der Stimmen
    8. Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl
    9. Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  3. Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt die Wahlleitung bis zu zwei weitere freiwillige Personen zu Wahlhelfern, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Versammmlung entscheiden, einzelne Wahlhelfer abzulehnen
  4. Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Gründungsversammlung an, das von ihr selbst und zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Anträge

allgemeine Anträge und Satzungsänderungsanträge an die Versammlung

  1. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig. Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede zu einem Antrag halten.
  3. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In diesem Fall kommt §2 zur Anwendung.
  4. Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die im folgenden aufgeführt sind:
    1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    2. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
    3. Antrag auf Unterbrechung der Sitzung; im Antrag muss die gewünschte Dauer in Minuten enthalten sein
    4. Antrag auf Ende der Rednerliste
      • Einen Antrag auf Schließung der Rednerliste kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat oder nehmen wird.
    5. Antrag auf Begrenzung der Redezeit; im Antrag muss die gewünschte Dauer in Sekunden enthalten sein
      • Einen Antrag auf Begrenzung der Redezeit kann nur ein Pirat stellen, der bei der aktuellen Diskussion sein Rederecht nicht in Anspruch genommen hat.
    6. Antrag auf Alternativantrag
    7. Antrag auf Nennung der Anzahl Stimmberechtigter
    8. Antrag auf Ablehnung einzelner Wahlhelfer nach §4(3)
    9. Antrag auf Ablehnung einzelner Protokollhelfer
    10. Antrag auf geheime Wahl/Abstimmung nach §2(3) oder §2(4)
    11. Antrag auf getrennte Wahlgänge
    12. Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
    13. Antrag auf Neuauszählung der Wahl
    14. Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung
    15. Antrag auf Auszählung bei offenen Wahlen/Abstimmungen
    16. Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  5. Für Absatz 4 Nummer 16 findet Absatz 2 keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt:
    1. Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die anderen Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
    2. Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.

Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreisparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

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