Landesverband Schleswig-Holstein/Satzung

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Wichtiger Hinweis

Die hier aufgeführte Version der Satzung wird nicht weiter gepflegt. Die aktuelle juristisch verbindliche Fassung der Satzung findet ihr im Landesportal.

Satzung

Präambel

Dies ist die Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein. Diese Satzung ist der Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland untergeordnet. Sollte eine Regelung der Landessatzung der Bundessatzung widersprechen, gilt die Regelung der Bundessatzung.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).

(2) Der Landesverband Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein. Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz des Landesverbands ist Kiel. Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland ist Schleswig-Holstein.

(5) Die im Landesverband Schleswig-Holstein der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Schleswig-Holstein.

(2) Der Landesverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

(3) Am Tag von Parteitagen oder Mitgliederversammlungen findet keine Aufnahme von Mitgliedern statt.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Satzung des Landesverbands und die Bundessatzung geregelt. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. Verstöße gegen Satzung, Ordnung und Grundsätze des Landesverbandes stehen solchen gegen die des Bundesverbandes gleich. Neben dem Bundesvorstand ist auch der Landesvorstand zum Erlass oder der Beantragung von Ordnungsmaßnahmen berechtigt.

(2) Ordnungsmaßnahmen werden mit der Bekanntgabe in Textform an die betroffenen Personen oder Gliederungen wirksam. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Zu Dokumentationszwecken ist den betroffenen Personen oder Gliederung zudem eine Ausfertigung in Schriftform zur Verfügung zu stellen.

§ 7 - Gliederung

(1) Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 der Bundessatzung gliedert sich der Landesverband Schleswig-Holstein in Kreisverbände für Kreise und kreisfreie Städte und unter diesen in Ortsverbände für kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeteile für kreisfreien Städten. Kreisverbände kreisfreier Städte können die Bezeichnung "Stadtverband" tragen.

(3) Eine Untergliederung mit dem Status eines Kreisverbandes muss bei Gründung mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder und eine Untergliederung auf Gemeindeebene 20 stimmberechtigte Mitglieder in Ihrem Gebiet aufweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im räumlichen Bereich der Untergliederung hat.

(4) Auf Antrag von 1/10 der Piraten, wenigstens aber zehn, aus dem räumlichen Bereich der zu gründenden Untergliederung ruft der Vorstand der übergeordneten Gliederung eine Gründungsversammlung ein. Eine Gründungsversammlung ohne Ladung der im räumlichen Bereich gemeldeten Piraten ist unzulässig.

(5) Satzung und Programme der Untergliederung dürfen nicht von den Satzungen und Programmen der höheren Gliederungen abweichen.

(6) Über die Anerkennung einer gegründeten Untergliederung entscheidet der Vorstand der übergeordneten Gliederung auf Antrag durch Beschluss. Auf weiteren Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung der übergeordneten Gliederung über die Anerkennung oder deren Versagung. Der Antrag ist spätestens auf der auf den Beschluss des Vorstandes folgenden Mitgliederversammlung zu stellen.


§ 7a - Virtuelle Kreisverbände

(1) Mitglieder, welche in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wohnen, für die noch kein Kreisverband oder nach Auflösung kein Kreisverband mehr existiert, können sich in einem Virtuellen Kreisverband (vKV) organisieren. Das Gebiet des vKV entspricht dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

(2) Ein vKV ist keine Gliederung im Sinne des Parteiengesetzes. Die Geschäfte für das betreffende Gebiet werden formal weiterhin vom Landesvorstand geführt.

(3) Die Bildung eines vKV erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung der im Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erfassten Mitglieder. Die Mitglieder bekunden auf der MV per Mehrheitsentscheid, einen vKV gründen zu wollen, und wählen Piraten für folgende Beauftragungen:

Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Organisation innerhalb des vKV Sprecherpirat des vKV, verantwortlich für die Vertretung der Piraten nach außen und für die Kontakte zur örtlichen Presse Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung beschließen, Stellvertreter für folgende Beauftragungen zu wählen: - stellvertretenden Sprecherpirat des vKV, verantwortlich für die Vertretung des Sprecherpirats stellvertretenden Orgapirat des vKV, verantwortlich für die Vertretung des Orgapirats

(4) Die von der Mitgliederversammlung bestimmten Piraten werden vom Landesvorstand entsprechend der Wahl beauftragt. Sie nehmen diese Funktion so lange wahr, bis der Landesvorstand die Beauftragung widerruft, sie die Beauftragung zurückgeben, die Mitglieder des vKV einen anderen Piraten wählen oder ein tatsächlicher KV gegründet wird.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände

Der Landesverband folgt bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden den Regelungen der Bundessatzung. Er hält seine Untergliederungen zu entsprechendem Verhalten an.

§ 9 - Organe des Landesverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht, die Gebietsversammlung und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 16.12.2007.

(3) Über die Beschlüsse der Organe des Landesverbandes und der weiteren Gliederungen, die keine Änderungen an der Satzung oder den Programmen bewirken sollen, führt der Vorstand eine systematisierte Beschlusssammlung. Die Sammlung ist grundsätzlich öffentlich zu führen. Der Vorstand kann beschließen, einzelne Entscheidungen oder Teile hiervon nicht zu veröffentlichen, wenn dies die Rechte Dritter beeinträchtigen würde oder aus anderen Gründen unzulässig ist. Der Beschluss und die nicht veröffentlichten Beschlüsse oder Teile hiervon sind so aufzubewahren, dass sie dem nächsten Vorstand einheitlich übergeben werden können.

§ 9a - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, und der Schatzmeister. Eine Landesversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um einen Generalsekretär, einen politischen Geschäftsführer, einen Jugendvertreter und einen oder mehrere Beisitzer erweitert werden kann.

(2) Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstands werden vom Landesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr geheim gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.

(4) Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Zusätzlich werden die Treffen auf dem Internetauftritt des Landesverbandes bekanntgegeben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Nicht Anwesende und Enthaltungen werden als Neinstimmen gewertet.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen begründet und innerhalb von zwei Wochen für alle Piraten des Landesverbandes veröffentlicht werden.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt. Der Vorstand kann weitere Beauftragungen aussprechen oder öffentlich ausschreiben. Die Beauftragten sind dem Vorstand berichtspflichtig.

(9) Der Vorstand veröffentlicht spätestens eine Woche vor einem Landesparteitag mit Vorstandswahlen einen schriftlichen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand nicht entlastet, so können der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Werden einzelne Vorstandsmitglieder nicht entlastet, so können der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen sie Ansprüche geltend machen. Die Entlastung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder kann zeitlich oder gegenständlich beschränkt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Aufgaben - wenn möglich - auf andere Vorstandsmitglieder über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn die Anzahl seiner Mitglieder unter drei sinkt oder wenn er sich als handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Landesparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

(12) Der Jugendvertreter wird von einer Mitgliederversammlung der Jungen Piraten SH in geheimer Wahl bestimmt und vom Landesparteitag bestätigt, ebenfalls in geheimer Abstimmung. Wird die Bestätigung versagt, oder machen die Jungen Piraten von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch, so bleibt der Posten bis auf weiteres vakant, ohne dass sich dies negativ auf die Handlungsfähigkeit des Vorstands auswirkt. Der Jugendvertreter muss Mitglied des Landesverbandes der Piratenpartei sein.

§ 9b - Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Landesparteitag arbeitet auf Grundlage der in Anlage 1 enthaltenen Geschäftsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Änderungsanträge zur Geschäftsordnung sind auch für einen laufenden Landesparteitag möglich, § 11 findet dann keine Anwendung und solche Änderungen wirken nicht über das Ende des Landesparteitages hinaus.

(3) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen und Pressevertretern. Die Versammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss Gäste und Pressevertreter von der Versammlung ausschließen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt mindestens vier Wochen vorher öffentlich auf der Homepage des Landesverbandes ein. Zusätzlich wird jedes Mitglied in Textform (vorranging per E-Mail, nachrangig per Brief) fristgerecht eingeladen. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.

(5) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(9) Wird ein Landesparteitag ohne Vorstandswahlen durchgeführt, finden die Absätze 5 und 7 des Paragrafen 9b keine Anwendung.

(10) Der Landesvorstand soll vor dem Landesparteitag eine Antragskommission einrichten. Diese besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied und beliebig vielen weiteren Piraten. Aufgabe der Antragskommission ist es, eingereichte Anträge zu sichten, bezüglich formaler Eignung und Wechselwirkungen mit anderen Anträgen sowie ggf. der Bundessatzung zu beurteilen und Empfehlungen an die Antragsteller und den Landesparteitag auszusprechen.

§9c - Die Gebietsversammlung

(1) Eine Gebietsversammlung ist eine Mitgliederversammlung aller Piraten eines ausgewählten Gebietes. Das Gebiet kann einen oder mehrere angrenzende Kreise und kreisfreie Städte oder eine oder mehrere angrenzende Gemeinden umfassen. Für Aufstellungsversammlungen kann das Gebiet auch ein Wahlgebiet und einen Wahlkreis umfassen.

(2) Außer zur Aufstellung von Kandidaten im Sinne des § 10 kann die Gebietsversammlung nur solche Gebiete erfassen, in denen eine Gliederung im Sinne des § 7 noch nicht besteht. Hiervon abweichend können die Gliederungen in ihrer Satzung Gebietsversammlungen vorsehen, soweit diese keine Gebiete untergeordneter Gliederungen erfassen.

(3) Der Vorstand vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen aus ihrer Mitte damit beauftragt. Ein dafür zuständiges Vorstandsmitglied ist befugt, die Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen einzureichen und zu unterzeichnen, soweit hierüber keine abweichenden gesetzlichen Vorschriften bestehen.

(4) Die Gebietsversammlung kann je nach Gebietsart unter Beachtung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung entscheiden über

1. die Aufstellung von Direkt- und Listenkandidaten für die Kommunalwahlen.
2. die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag, zum deutschen Bundestag oder zum Europaparlament.
3. Verabschiedung eines Wahlprogramms für die Kommunalwahlen, wenn die Versammlung genau das entsprechende Gebiet erfasst.
4. wichtige, ausschließlich das entsprechende Gebiet betreffende politische Fragen.
5. über die Gründung einer Untergliederung nach den weiteren Bestimmungen dieser Satzung.
6. gegebenenfalls weitere ihr nach dieser Satzung zukommende Aufgaben oder Beauftragungen.

(5) Umfasst das Gebiet der Gebietsversammlung einen oder mehrere angrenzende Kreise und kreisfreie Städte können eine oder mehrere Personen für bestimmte Zuständigkeiten gewählt werden. Diese gewählten Gebietsbeauftragten sollen vom Vorstand, maximal bis zum Ende des nächsten Kalenderjahres befristet, beauftragt werden. Es können Personen für folgende Zuständigkeiten gewählt werden:

  • Offizieller Vertreter des Gebietes (Sprecherpirat oder Sprecher)
Sprecherpiraten vertreten das Gebiet offiziell nach außen und sind primäre Ansprechpartner für den zuständigen Vorstand sowie externe Personen und Organisationen. Ein Sprecher koordiniert außerdem die Arbeit der anderen Gebietsbeauftragten.
  • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Pressepirat oder Pressesprecher)
Pressepiraten sind für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Zusätzlich können sie Ansprechpartner für alle externen Personen und Organisationen sein und vertreten somit das entsprechende Gebiet nach außen.
  • Mitgliederverwaltung und Organisatorisches (Verwaltungspirat oder Generalsekretär)
Die Verwaltungspiraten sind zuständig für die Mitgliederverwaltung. Ein Verwaltungspirat erhält einen Zugang zur offziellen Mitgliederverwaltung des Bundes mit entsprechender Zugriffsberechtigung. Die Verwaltungspiraten können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs auch zu Gebietsversammlungen einladen und die Akkreditierung vornehmen.
  • Budgetverwaltung und Finanzen (Finanzpirat)
Die Finanzpiraten sind für die Verwaltung von zugeteilten Budgets verantwortlich. Sie sammeln die Belege und rechnen mit dem Schatzmeister des zuständigen Verbands ab.

(6) Die von einer Gebietsversammlung beschlossenen Anträge müssen im Einklang mit dem Grundsatz- und Wahlprogrammen sowie der Satzung der übergeordneten Gliederungen sein.

(7) Stimmberechtigt ist jeder im Gebiet wohnende oder auf eigenem Wunsch vor mindestens zwei Monaten diesem Gebiet zugeordnete Pirat mit Mitgliedschaft im Landesverband, der nicht mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und dem nicht aus anderen Gründen das Stimmrecht entzogen wurde. Bei der Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen kann es Abweichungen geben, um den gesetzliche Regelungen zu entsprechen.

(8) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn 1. der betreffende Vorstand es beschließt. 2. mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets es verlangen.

(9) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle oder zuletzt gültige Wahl- und Geschäftsordnung des Landesparteitags sowie die Regelungen diesbezüglich in der Satzung.

(10) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen, Wahlkreisversammlungen oder dem Landesparteitag örtlich und zeitlich zusammengelegt werden.

(11) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% und

  • in Gebieten mit weniger als 20 Mitgliedern mindestens 6
  • in Gebieten mit 21 bis 50 Mitgliedern mindestens 8
  • in Gebieten mit mehr als 50 Mitgliedern mindestens 10

der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets akkreditiert sind. Die Beschlussfähigkeit zur Aufstellung von Kandidaten für Wahlen zu Volksvertretungen können durch gesetzliche Bestimmungen abweichen.

(12) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie zur Mitgliederversammlung. Die Ladungsfrist ist davon unabhängig und beträg für ordentliche Gebietsversammlungen zwei Wochen und für außerordentliche Gebietsversammlungen eine Woche.

(13) Der zuständige Vorstand kann durch Regelungen in seiner Geschäftsordnung den Gebietsbeauftragten Kompetenzen übertragen. Wurden für das selbe Gebiet mindestens drei Personen als Gebietsbeauftragte gewählt und auch durch den zuständigen Vorstand beauftragt, kann der Vorstand den Gebietsbeauftragten erweiterte Kompetenzen übertragen, welche einen Mehrheitsbeschluss der Gebietsbeauftragten bedürfen.

§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze.

(2) Eine Aufstellungsversammlung ist die Mitgliederversammlung aller laut einschlägigem Wahlgesetz stimmberechtigten Parteimitglieder.

(3) Der Landesvorstand oder ein Beauftragter des Landesvorstands lädt zu einer Aufstellungsversammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Der Landesvorstand kann diese Aufgaben an den Vorstand eines untergeordneten Gebietsverbands übertragen.

(4) Der Landesvorstand unterzeichnet die Wahlvorschläge. Liegt ein Wahlgebiet bzw. Wahlkreis vollständig im Verbandsgebiet eines untergeordneten Gebietsverbands, kann der Landesvorstand diese Aufgabe an dessen Vorstand übertragen.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Landesparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens zwei Drittel der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingereicht und auf der vom Vorstand gestellten Plattform veröffentlicht wurde. Der Antrag auf Satzungsänderung muss von einem weiteren Piraten des Landesverbandes auf dem Landesparteitag befürwortet werden. Bis zwei Wochen vor dem Landesparteitag kann der Antrag auf der Plattform überarbeitet werden, dabei muss aber der angesprochene Themenkomplex beibehalten werden. Änderungen an der Satzung treten im Zweifel am Tag nach dem beschließenden Landesparteitag in Kraft.

(3) Über einen Antrag auf (Wahl-)Programmänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens eine Woche vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingereicht und auf der vom Vorstand gestellten Plattform veröffentlicht wurde. Korrekturen nach Ablauf dieser Frist dürfen nur vorgenommen werden, wenn die inhaltliche Aussage erhalten bleibt.

(4) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Landesverband übernommen. Zusätzlich führt der Landesverband ein eigenes Programm, das über das Grundsatzprogramm der Piratenpartei hinausgehen darf. Abweichungen vom Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland sind nur in landesspezifischen Belangen zulässig. Änderungen am Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland machen abweichende Punkte im Programm des Landesverbands ungültig. Ein eigenes Wahlprogramm im Einklang mit den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Landesebene für Kommunal- und Landtagswahlen bei Bedarf vom Landesparteitag verabschiedet werden.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung erfolgt entsprechend der Bundessatzung.

(2) Beschlüsse über die Auflösung und Verschmelzung des Landesverbandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesparteitages.

§ 13 - Parteiämter

Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.

Anlage 1: Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Landesparteitag der Piratenpartei Schleswig-Holstein