NDS:Kreisverband Goslar/Satzung

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Status

Dies ist die auf der Gründungsversammlung am 27. Februar 2010 beschlossene Fassung.

Satzung des Kreisverbands Goslar der Piratenpartei Deutschland

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband Goslar der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landkreisebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
  2. Der Kreisverband führt einen Namen gemäß der Bundessatzung und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Goslar. Die offizielle Abkürzung des Verbandes lautet: Piraten Goslar.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes Goslar sowie die Geschäftsstelle befinden sich im Landkreis Goslar. Der Sitz wird vom Vorstand festgelegt.
  4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Goslar ist der Landkreis Goslar und seine zugehörigen Wahlkreise bis zur Gründung eigener Untergliederungen.
  5. Alle im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als “Piraten” bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes ist in der Regel jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Goslar. Näheres regeln die übergeordneten Satzungen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Die Rechte und Pflichten der Piraten des Kreisverbandes werden durch die übergeordneten Satzungen geregelt, sofern nicht durch die Satzung des Kreisverbandes Goslar anderes bestimmt wird.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband Goslar anzuzeigen.
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel in einen anderen Kreisverband oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene, sofern nicht im Kreisverband Goslar anderweitig geregelt.
  2. Dem Vorstand stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wort entziehen, Ausschluss von Teilnehmern, Unterbrechung der Versammlung, Auflösung der Versammlung). Er selbst kann jederzeit zum Verfahren das Wort ergreifen.
  3. Will ein Pirat ein anderes Mitglied oder einen Gast zur Ordnung rufen, so kann er sich an den Vorstand wenden. Dieser handelt dann gemäß Absatz 2.
  4. Ergänzend zu den Ordnungsmaßnahmen in der Landesebene gilt folgende Regelung zum Saalverweis von Parteimitgliedern.

§ 6a – Saalverweis

Der Vorstand kann während Kreisparteitagen und Vorstandssitzungen ein Mitglied oder einen Gast bei Verletzung der Ordnung zunächst zur Sache rufen. Wird die Störung durch diese Ordnungsmaßnahme nicht unterbunden und tritt wiederholt auf oder liegt eine grobe Verletzung der Ordnung vor, kann der Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschließen, das Mitglied des Saals zu verweisen. Diese Maßnahme kann im Fall von schwerwiegenden Störungen auch ohne vorherigen Ordnungsruf beschlossen werden.

§ 7 – Gliederung

Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Bundes- und Landessatzung.

§ 8 – Verhältnis von Gliederungen

Der Kreisverband Goslar sollte den Regelungen der übergeordneten Satzungen bzgl. des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge leisten und seine Mitglieder zu ebensolchem Verhalten anhalten.

§ 9 – Organe des Kreisverbandes

  1. Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
  2. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 27.02.2010.

§ 9a – Der Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Gegebenenfalls werden stimmberechtigte Beisitzer von einem Kreisparteitag gewählt.
  2. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder und Beisitzer sowie weitere Ämter können durch einen Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit der Anwesenden neu festgelegt werden.
  3. Der Vorstand vertritt den Kreisverband und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse des Kreisparteitags.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der akkreditierten Mitglieder bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt.
  5. Die Arbeit des Vorstandes richtet sich nach der Geschäftsordnung des Kreisverbandes.
  6. Die Einrichtung und Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  7. Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  8. Tritt der Vorstand mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist innerhalb von vier Wochen ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächsthöheren Verbandes kommissarisch die Geschäfte.

§ 9b – Der Kreisparteitag

  1. Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landkreisebene.
  2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
  3. Der ordentliche Kreisparteitag tagt einmal jährlich. Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin ein. Die Einladung darf auch per Email erfolgen.
  4. Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt entweder aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn 10%, mindestens jedoch fünf, der Kreisverbandsmitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich beantragen.
  5. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
  6. Über den Kreisparteitag wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
  7. Der Kreisparteitag wählt zwei Kassenprüfer. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
  8. Beschlussfähig ist der Kreisparteitag, wenn mindestens 10% der Kreisverbandsmitglieder, jedoch nicht weniger als die doppelte Anzahl der aktuellen Vorstandsmitglieder akkreditiert sind. Ist ein Kreisparteitag nicht beschlussfähig, so lädt der Vorstand binnen vier Wochen erneut ein. Kommt erneut keine Beschlussfähigkeit zu Stande, ist der Landesvorstand unverzüglich zu informieren.

§ 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien des Wahlgesetzes, der Wahlordnung, des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes und der niedersächsischen Wahlordnung sowie den Vorgaben der Bundes- oder Landessatzung. Bewerber müssen ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
  2. Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Kreisverbandes statt, zu der der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Bestehen in einem Wahlkreis mehrere Verbände, so sind mit betroffenen Verbänden entsprechende Versammlungen zu organisieren. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 11 – Satzungs- und Programmänderung

  1. Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder des Kreisverbands Goslar beschlossen werden.
  2. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages in Textform beim Vorstand eingegangen ist. Der Vorstand hat den Antrag unverzüglich einzeln und zwei Wochen vor Beginn des Parteitags zusätzlich als Antragssammlung den Mitgliedern in Textform zur Kenntnis zu bringen. Der Kreisparteitag kann Alternativanträge zu fristgerecht eingegangenen Anträgen zuslassen, solange hierbei nur der Kern des Antrags verändert wird

§ 12 – Auflösung, Teilung und Verschmelzung

Die Auflösung, Teilung oder Verschmelzung des Kreisverbandes wird durch die Landessatzung geregelt.